Language of document : ECLI:EU:C:2009:284

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

4. Mai 2009(*)

„Verbindung“

In der Rechtssache C‑92/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2009, in dem Verfahren

Volker und Markus Schecke GbR

gegen

Land Hessen,

Beteiligte:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

und in der Rechtssache C‑93/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2009, in dem Verfahren

Hartmut Eifert

gegen

Land Hessen,



Beteiligte:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit von Art. 42 Nr. 8a und Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1), die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76, S. 28) und die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54), sowie die Auslegung der Art. 7, 18 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und 20 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

2        Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:


Die Rechtssachen C‑92/09 und C‑93/09 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 4. Mai 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

R. Grass

 

      V. Skouris


* Verfahrenssprache: Deutsch.