Language of document : ECLI:EU:T:2014:769

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

11. September 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CONTINENTAL WIND PARTNERS – Ältere internationale Bildmarke Continental – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Teilweise Versagung der Eintragung“

In der Rechtssache T‑185/13

Continental Wind Partners LLC mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Continental Reifen Deutschland GmbH mit Sitz in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Gilbert, Rechtsanwältinnen K. Vanden Bossche und B. Köhn-Gerdes sowie Rechtsanwalt J. Schumacher,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2013 (Sache R 2204/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Continental Reifen Deutschland GmbH und der Continental Wind Partners LLC

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. Juli 2009 meldete die Klägerin, die Continental Wind Partners LLC, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 35, 39 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Generatoren für die Erzeugung erneuerbarer Energien“;

–        Klasse 9: „Apparate und Installationen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (ausgenommen Generatoren), Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (ausgenommen Generatoren)“;

–        Klasse 11: „Kraftwerke mit Nutzung erneuerbarer Energiequellen, Windkraftwerke“;

–        Klasse 35: „Handel mit Elektrizität, Handel mit erneuerbaren Energien; Marketingdienste im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien, Werbung im vorstehend genannten Bereich“;

–        Klasse 39: „Lieferung, Vertrieb, Speicherung von erneuerbaren Energien“;

–        Klasse 40: „Erzeugung von Energie, Erzeugung von erneuerbaren Energien“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde am 1. März 2010 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 39/2010 veröffentlicht.

5        Am 7. Mai 2010 erhob die Streithelferin, die Continental Reifen Deutschland GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf die nachstehend wiedergegebene ältere internationale Bildmarke Nr. 876 054 gestützt:

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7        Die ältere Marke erfasst u. a. die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35 und 40:

–        Klasse 7: „Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge und Flugzeuge)“;

–        Klasse 9: „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“;

–        Klasse 35: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, einschließlich Personalanwerbung, Personalmanagementberatung, Unternehmensberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Marketing, Absatzforschung, Marktforschung“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung einschließlich Abfallverarbeitung (Umwandeln); Recycling von Reifen; Metallbearbeitung“.

8        Mit Entscheidung vom 6. September 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Basis von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise, nämlich in Bezug auf die oben in Rn. 3 aufgezählten Waren und Dienstleistungen, statt.

9        Am 25. Oktober 2011 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 10. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stellte fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen und Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe.

11      Die Beschwerdekammer befand zunächst in Übereinstimmung mit der Widerspruchsabteilung, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich seien (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Ferner bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus natürlichen oder juristischen Personen mit besonderen Kenntnissen im Bereich der erneuerbaren Energien, deren Aufmerksamkeitsgrad für die meisten der einander überschneidenden Waren und Dienstleistungen erhöht sei (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

12      Zum Zeichenvergleich führte die Beschwerdekammer aus, dass der Wortbestandteil „Continental“ der kennzeichnungskräftigste Bestandteil der älteren Marke sei, ohne dass sie ihn deshalb als dominierenden Bestandteil angesehen hätte. Die Beschwerdekammer stellte dann fest, dass die Zeichen über einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit verfügten, obwohl die in Rede stehenden Zeichen beide das Wort „Continental“ enthielten (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung). Beim klanglichen Vergleich hielt sie die „Überschneidung“ im Wort „Continental“ für noch bedeutender und stellte einen mittleren Ähnlichkeitsgrad der Zeichen fest (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung). Auf der Ebene des begrifflichen Vergleichs schließlich war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht identisch seien, da das Wort „Continental“, das in beiden Marken enthalten sei, von Personen mit Kenntnissen des Englischen, Französischen, Spanischen, Portugiesischen, Deutschen und Italienischen leicht verstanden werden könne, während die in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörter „Wind“ und „Partners“ nicht in der gesamten Europäischen Union verstanden werden könnten (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise und aufgrund der Gefahr, dass die Verbraucher, auch wenn sie ein sehr aufmerksames Publikum darstellten, denken könnten, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Marken gebe, eine Verwechslungsgefahr bestehe (Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

16      Das HABM macht zunächst geltend, dass die Klage zumindest zum Teil unzulässig sei, da die Klägerin entgegen Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne nähere Angaben auf ihre beim HABM eingereichten Schriftsätze verweise.

17      Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift insoweit, als darin pauschal auf das Vorbringen in den Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens Bezug genommen wird, nicht den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung genügt und demgemäß nicht berücksichtigt werden kann (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T‑84/96, Slg. 1997, II‑2081, Rn. 33, und vom 31. März 2004, Interquell/HABM – SCA Nutrition (HAPPY DOG), T‑20/02, Slg. 2004, II‑1001, Rn. 20).

18      Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nämlich, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Rn. 56 und 57).

19      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin insbesondere in Bezug auf das Fehlen einer Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen ihre Argumente nicht oder nur durch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftsätze näher dargelegt; sie müssen daher für unzulässig erklärt werden. Das Gericht wird den einzigen Klagegrund der Klägerin jedoch im Licht der in der Klageschrift hinreichend zusammenhängend und verständlich vorgebrachten Rügen und Argumente prüfen.

 Zum einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

20      Die Klägerin bringt für diesen Klagegrund im Wesentlichen zwei Rügen vor, mit denen sie Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer in Bezug auf erstens die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen beider Marken und zweitens die Zeichenähnlichkeit geltend macht.

21      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner gehören gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung Nr. 207/2009 zu den älteren Marken auch aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

24      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus spezialisierten natürlichen oder juristischen Personen zusammensetzen, die über besondere Kenntnisse auf dem fraglichen Gebiet der erneuerbaren Energien verfügen und deren Aufmerksamkeitsgrad hoch ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.

26      Da die Akten nichts enthalten, das diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer insoweit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

27      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Widerspruchsabteilung, soweit ihre Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen Gegenstand der Beschwerde sei, eine umfassende und gerechte Beurteilung des Vergleichs der Waren und Dienstleistungen vorgenommen habe; sie hat daher die Begründungen und Schlussfolgerungen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit bestätigt. Sie hat ferner hervorgehoben, dass die Klägerin keine speziellen Rügen gegen die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Beurteilung der Waren und Dienstleistungen vorgebracht habe.

29      Die Klägerin macht entgegen den von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen geltend, dass zwischen den Waren der Klassen 7, 9 und 11 der angemeldeten Marke und den Waren der Klassen 7 und 9 der älteren Marke allenfalls eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Sie ist allerdings der Auffassung, dass es auf dieses Argument letztlich nicht ankomme, da jedenfalls zwischen den Marken selbst bei hochgradiger Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

30      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

31      Da die Beschwerdekammer die Feststellungen der Widerspruchsabteilung in dieser Hinsicht ohne weitere Ausführungen in vollem Umfang anerkannt hat, sind diese Feststellungen zu prüfen.

32      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2003, Éditions Albert René/HABM – Trucco [Starix], T‑311/01, Slg. 2003, II‑4625, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen der Verordnung Nr. 207/2009 ist nach deren Art. 76 diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 2005, Unilever/HABM [Tablette Ovoide], T‑194/01, Slg. 2005, II‑383, Rn. 16).

33      Wie weiterhin in Erinnerung zu bringen ist, ergibt sich aus dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Instanzen des HABM, dass die Beschwerdekammer im Anwendungsbereich von Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 ihre Entscheidung auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu stützen hat, die in der bei ihr angefochtenen Entscheidung enthalten sind oder die von Verfahrensbeteiligten entweder im Verfahren vor der Stelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder – wobei sich eine Einschränkung nur aus Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt – im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Rn. 18).

34      Was den tatsächlichen Rahmen anbelangt, so obliegt es nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 den Beteiligten, die Tatsachen, auf die sie sich stützen wollen, gegenüber dem HABM rechtzeitig vorzubringen. Daher kann dem HABM kein Rechtsfehler im Hinblick auf Tatsachen angelastet werden, die ihm gegenüber nicht vorgebracht worden sind (vgl. entsprechend Urteil HOOLIGAN, Rn. 19 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens ist darauf hinzuweisen, dass das HABM im Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse nach dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wurde, nur auf die von dem betreffenden Verfahrensbeteiligten geltend gemachten relativen Eintragungshindernisse und von ihm vorgebrachten Tatsachen und entsprechenden Beweismittel stützen. In diesem Zusammenhang sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines relativen Eintragungshindernisses oder jeder anderen Bestimmung, auf die sich die Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge berufen, naturgemäß Bestandteil der rechtlichen Gesichtspunkte, die der Prüfung des HABM unterliegen. So kann das HABM verpflichtet sein, über eine Rechtsfrage zu entscheiden, obgleich sie von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfen wurde, wenn eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten dies erfordert. Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, mit denen die Beschwerdekammer befasst wird, gehört daher auch eine Rechtsfrage, die zur Beurteilung des Parteivorbringens und für eine stattgebende oder abweisende Entscheidung notwendigerweise geprüft werden muss, selbst wenn sich die Beteiligten zu dieser Frage nicht geäußert haben oder es das HABM unterlassen hat, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil HOOLIGAN, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist aber eine der notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

37      Damit ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung zum Vergleich der von den streitigen Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zu Recht bestätigt hat. Da jedoch die Klägerin die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer nur in Bezug auf die Waren der Klassen 7, 9 und 11 der angemeldeten Marke rügt, ist davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer betreffend die Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 40 gemäß der angeführten Rechtsprechung mangels Hinweisen in den Akten, die ihre Gültigkeit in Frage stellen könnten, zu bestätigen sind.

38      Was den Vergleich zwischen den streitigen Waren der Klasse 7 betrifft, hat die Widerspruchsabteilung festgestellt, dass die „Generatoren für die Erzeugung erneuerbarer Energien“ der angemeldeten Marke eine hohe Ähnlichkeit mit „Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge und Flugzeuge)“ aufwiesen, da diese Waren ähnlicher Art seien und ähnlichen Zwecken dienten und dieselben Endverbraucher und Hersteller haben könnten.

39      In Bezug auf den Vergleich mit den streitigen Waren der Klassen 9 und 11 der angemeldeten Marke, nämlich „Apparate und Installationen zur Erzeugung erneuerbarer Energien“ und „Kraftwerke mit Nutzung erneuerbarer Energiequellen, Windkraftwerke“, hat die Widerspruchsabteilung festgestellt, dass diese Waren bedeutende Ähnlichkeiten mit den von der älteren Marke erfassten „Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ aufwiesen, da diese beiden Produktlinien eng mit der Erzeugung von Energie und/oder dem Verlauf und der Kontrolle dieser Erzeugung verbunden seien. Die streitigen Waren wurden daher von der Widerspruchsabteilung als einander ergänzend angesehen, weil die erzeugte Energie häufig zur Nutzung weitergeleitet, gespeichert oder umgewandelt werde und die Waren zudem dieselben Erzeuger haben und sich an dieselben Endnutzer und Verkehrskreise richten könnten.

40      Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift darauf beschränkt hat, diese Beurteilung zu rügen, ohne zu erläutern, inwieweit die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen haben soll, indem sie die Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung in dieser Hinsicht bestätigte, obwohl sie auch vor der Beschwerdekammer keine Argumente vorgebracht hatte, die die Gültigkeit dieser Schlussfolgerungen in Frage stellen konnten.

41      Unter diesen Umständen ist das Gericht im Hinblick auf die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthaltene Begründung in dieser Hinsicht der Auffassung, dass die Beschwerdekammer mit der Bestätigung der Feststellungen der Widerspruchsabteilung, wonach die Waren der Klassen 7, 9 und 11 der angemeldeten Marke und die Waren der Klassen 7 und 9 der älteren Marke ähnlich seien, im Einklang mit der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

 Zum Zeichenvergleich

42      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Klägerin rügt zunächst die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, wonach zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe, da der Gesamteindruck dieser Marken von dem Wort „Continental“ dominiert werde.

44      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Jedoch ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht die Auffassung vertreten hat, dass das Wort „Continental“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung sei. Vielmehr heißt es in der angefochtenen Entscheidung: „Obwohl es sich dabei um den kennzeichnungskräftigsten Bestandteil handelt, hat die Beschwerdekammer Bedenken [the Board would be reticent], ‚CONTINENTAL‘ als den dominierenden Bestandteil der angefochtenen Marke herauszustellen.“ Das Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

46      Zum Zeichenvergleich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 24 ff. der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine geringe bildliche Ähnlichkeit, eine mittlere klangliche Ähnlichkeit und für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Identität zwischen den die beiden Marken bildenden Zeichen bestehe (siehe oben, Rn. 12).

47      Die Klägerin tritt diesen Feststellungen entgegen und ist der Auffassung, dass die Hervorhebung der Buchstaben „C“, „W“ und „P“ innerhalb der Wörter „Continental“, „Wind“ und „Partners“ sowie die stilisierten Windräder und der angedeutete Horizont in der angemeldeten Marke die Beschwerdekammer zu der Feststellung des Fehlens einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hätten gelangen lassen müssen. In klanglicher Hinsicht ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer hätte den Gesamteindruck der Wortfolge „Continental Wind Partners“ berücksichtigen müssen. Im Hinblick auf den begrifflichen Vergleich schließlich meint die Klägerin, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass es sich bei dem in beiden Marken enthaltenen Wortbestandteil „Continental“ um einen beschreibenden Begriff handele, der somit schwach oder sogar schutzunfähig für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer verkannt, dass das Wort „Continental“ für ein nicht englischsprachiges Publikum ebenso wenig eine Bedeutung habe wie die Wörter „Wind“ und „Partners“, während die englischsprachigen Verkehrskreise die Wörter in ihrer Gesamtheit verstünden und die Wortfolge „Continental Wind Partners“ ohne Weiteres von der älteren Marke unterschieden.

48      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

49      Was erstens den bildlichen Vergleich der Zeichen betrifft, ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Zeichen einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, zu bestätigen. Zwar enthalten nämlich beide Zeichen den Bestandteil „Continental“, doch ist diesem in der älteren Marke ein von einem Kreis umgebenes Pferd nachgestellt, während er in der angemeldeten Marke Teil des Ausdrucks „Continental Wind Partners“ ist, in dem ferner die Buchstaben „C“, „W“ und „P“ hervorgehoben sind, und diese Marke zudem zwei stilisierte Windräder und einen angedeuteten Horizont im Hintergrund enthält.

50      Somit hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die beiden Zeichen eine – wenn auch geringe – bildliche Ähnlichkeit aufweisen, da der Wortbestandteil „Continental“ in beiden Marken am Anfang steht und die zusätzlichen Bildelemente eher im Hintergrund erscheinen und für die Waren und Dienstleistungen im Bereich der erneuerbaren Energien beschreibend sind.

51      Was zweitens den klanglichen Vergleich der Zeichen betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls fehlerfrei festgestellt, dass zwischen den Zeichen ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad bestehe, da das Vorhandensein des Wortes „Continental“ in den beiden Zeichen in klanglicher Hinsicht noch größere Bedeutung habe, weil die Bildbestandteile nicht gesprochen werden könnten. Im vorliegenden Fall werden, wie das HABM geltend macht, die vier ersten Silben der beiden Marken in identischer Weise ausgesprochen; dies stellt eine bedeutende Übereinstimmung zwischen den beiden Marken dar, auch wenn in der angemeldeten Marke noch die Wörter „Wind“ und „Partners“ folgen.

52      Außerdem erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise dem Markenanfang normalerweise größere Bedeutung zu. Nur wenn der am Anfang stehende Bestandteil in Bezug auf die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren eine geringe Kennzeichnungskraft hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das kennzeichnungskräftigere Ende der Marken als bedeutender ansehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013, McNeil/HABM – Alkalon [NICORONO], T‑580/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aber die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, ist der Wortbestandteil „Continental“ von Haus aus kennzeichnungskräftiger als die Wörter „Wind“ und „Partners“ am Ende der angemeldeten Marke, die für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen rein beschreibend sind, da sie zum einen auf Wind und Windenergie hinweisen und zum anderen eine Gesellschaftsform bezeichnen, so dass der Verbraucher dem Markenanfang normalerweise größere Bedeutung beimessen wird.

53      Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement beschreiben (Urteile des Gerichts vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. 2008, II‑2217, Rn. 30, und vom 31. Januar 2012, Cervecería Modelo/HABM – Plataforma Continental [LA VICTORIA DE MEXICO], T‑205/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38; siehe auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Rn. 47).

54      Was drittens den begrifflichen Vergleich der Marken angeht, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass Personen, die Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Deutsch oder Italienisch verstehen, den Begriff „Continental“ im Sinne von „den Teil eines Kontinents bildend“ verstehen werden, während die englischsprachigen Kreise im Vereinigten Königreich dieses Wort dahin verstehen, dass es „in, aus oder charakteristisch für Kontinentaleuropa“ bedeutet.

55      Dagegen hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, dass die Wörter „Wind“ und „Partners“ nicht in der gesamten Union verstanden werden könnten, so dass die Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht identisch seien, einen Beurteilungsfehler begangen.

56      Die Annahme, dass ein auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien spezialisiertes Publikum die Bedeutung der Wörter „Wind“ und „Partners“ im Englischen, das eine in diesem Bereich und im Wirtschaftsleben allgemein weithin gebrauchte Sprache darstellt, nicht verstehen könnte, geht nämlich fehl. Wenn unterstellt werden kann, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „Continental“ als Bezugnahme auf einen (für die englischsprachigen Verkehrskreise: den europäischen) Kontinent verstehen wird, ist es auch wahrscheinlich, dass dieselben Kreise die Bedeutung der Wörter „Wind“ und „Partners“ als sich auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beziehend verstehen werden.

57      Außerdem ist festzustellen, dass der beschreibende Charakter der Wörter „Wind“ und „Partners“ für den begrifflichen Vergleich unerheblich ist. Die Tatsache, dass diese Wörter bestimmte Begriffe transportieren können, wie beispielsweise Wind oder Windenergie und die Gesellschaftsform des Unternehmens, kann sich nämlich grundsätzlich auf den begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen auswirken, da sich eines von ihnen nicht auf den Begriff „Continental“ beschränkt.

58      Vorsorglich ist allerdings festzustellen, dass dieser Fehler der Beschwerdekammer beim begrifflichen Vergleich der Marken nicht ausreichend sein kann, um die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die Ähnlichkeit der Zeichen nur einen der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob bei bildlicher und klanglicher Zeichenähnlichkeit das Bestehen von Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2014, El Corte Inglés/HABM – Technisynthèse [TBS], T‑592/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Schließlich vermag das Argument der Klägerin, dass der Begriff „Continental“ rein beschreibend oder sogar schutzunfähig sei, nicht durchzudringen. Zum einen bezieht dieser Begriff sich nämlich im Gegensatz zu den in der angemeldeten Marke enthaltenen Wörtern „Wind“ und „Partners“ nicht auf die von den streitigen Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Zum anderen kann nach der Rechtsprechung die Gültigkeit einer internationalen Marke nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden, da der Unionsgesetzgeber ein System eingeführt hat, das auf der Koexistenz der Gemeinschaftsmarke mit den internationalen Marken beruht (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Aus der Koexistenz der Gemeinschaftsmarken und der internationalen Marken sowie aus der Tatsache, dass für die Eintragung Letzterer nicht das HABM und für ihre gerichtliche Kontrolle nicht das Gericht zuständig ist, folgt, dass die Gültigkeit internationaler Marken in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Formula One Licensing/HABM, Rn. 40).

61      Zwar haben das HABM und folglich das Gericht, wenn gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ein auf eine ältere internationale Marke gestützter Widerspruch eingelegt wird, zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit dieser internationalen Marke identische Zeichen in der Anmeldemarke auffassen, und gegebenenfalls den Grad der Unterscheidungskraft dieses Zeichens zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil Formula One Licensing/HABM, Rn. 42).

62      Diese Prüfungsschritte dürfen jedoch nicht zur Feststellung fehlender Unterscheidungskraft bei einem Zeichen führen, das mit einer eingetragenen und geschützten internationalen Marke identisch ist, weil eine solche Feststellung weder mit der Koexistenz der Gemeinschaftsmarken und der internationalen Marken noch mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, ausgelegt in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv dieses Artikels, vereinbar wäre.

63      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich vorsieht, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als ältere Marken die international mit Wirkung für die Gemeinschaft eingetragenen Marken genauso zu berücksichtigen sind wie die Gemeinschaftsmarken.

64      Folglich muss, um nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstoßen, einer internationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden (vgl. entsprechend Urteil Formula One Licensing/HABM, Rn. 47).

65      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht zurückzuweisen und festzustellen, dass die Zeichen ähnlich sind, wenn auch nur zu einem geringeren Grad, als er von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des begrifflichen Vergleichs der Zeichen festgestellt werden konnte.

 Zur Verwechslungsgefahr

66      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das relevante Publikum und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 und 32, und vom 1. Februar 2006, Rodrigues Carvalhais/HABM – Profilpas [PERFIX], T‑206/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

67      Für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung ist der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Rn. 26, und des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Rn. 24) und das sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern das er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, dass er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T‑99/01, Slg. 2003, II‑43, Rn. 32). Hingegen kann der spezialisierte Verbraucher bei der Wahl der fraglichen Waren und Dienstleistungen eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Nabersa [Faber], T‑211/03, Slg. 2005, II‑1297, Rn. 24).

68      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung, ausgeführt, dass die ältere Marke „von Haus aus für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft“ verfüge. In Rn. 32 der Entscheidung hat sie festgestellt, dass angesichts der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der fraglichen Zeichen sowie der hochgradigen Ähnlichkeit der von der vorliegenden Beschwerde erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Bezug auf diese Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe.

69      Jedoch ist oben in Rn. 55 festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie annahm, dass die beiden Marken in begrifflicher Hinsicht für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise identisch seien.

70      Ein solcher Fehler kann allerdings gemäß der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn ohne diesen Fehler die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr dieser Marken zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

71      Da die beiden Marken in bildlicher Hinsicht schwach, in klanglicher Hinsicht zu einem mittleren Grad und in begrifflicher Hinsicht zu einem geringen bis mittleren Grad ähnlich sind, könnte ein Fehlen von Verwechslungsgefahr nur dann festgestellt werden, wenn die von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit aufwiesen. Nach der Rechtsprechung kann nämlich ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

72      Wie jedoch oben in Rn. 41 festgestellt worden ist, war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass die von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

73      Daher hat die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken bejaht.

74      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht angenommen, dass auch dann, wenn zwischen den in Rede stehenden Marken in bildlicher Hinsicht Unterschiede bestünden, das Vorhandensein des Wortes „Continental“ in den beiden Zeichen, auch wenn es nicht zu einer unmittelbaren Verwechslung führe, die Verbraucher zu der Annahme verleiten könnte, dass zwischen den Marken eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Somit besteht die Gefahr, dass selbst seitens eines sehr aufmerksamen Publikums eine solche wirtschaftliche Verbindung wahrgenommen werden könnte.

75      Insoweit ist klarzustellen, dass der Begriff der Gefahr einer gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr ist, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach seinem Wortlaut ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 daher nicht anwendbar, wenn für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C‑425/98, Slg. 2000, I‑4861, Rn. 34).

76      Damit hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Ähnlichkeit zwischen den Marken und den von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen denken könnte, dass zwischen den Marken eine wirtschaftliche Verbindung bestehe.

77      Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Continental Wind Partners LLC trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.