Language of document : ECLI:EU:T:2008:152

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

15. Mai 2008 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-61/08 AJ

Robert Widhalm, wohnhaft in Süttő (Ungarn),

Antragsteller,


wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 2. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Widhalm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Klage gegen mehrere österreichische und ungarische Behörden bzw. Gerichte erheben zu können.

2        Nach Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

3        Nach Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

4        In vorliegenden Fall beabsichtigt eine natürliche Person eine Klage gegen nationale Einrichtungen von zwei Mitgliedstaaten einzureichen. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung einer solchen Klage nicht zuständig.

5        Die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist daher offensichtlich unzulässig, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑61/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 15. Mai 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.