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Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 - IEA u. a. / Kommission

(Rechtssache T-56/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Stichting IEA Secretariaat Nederland (IEA) (Amsterdam, Niederlande), Educational Testing Service Global BV (ETS-Europe) (Amsterdam, Niederlande), Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) (Frankfurt am Main, Deutschland), Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 23. November 2007 über die Zurückweisung des Angebots der Kläger im Rahmen der Ausschreibung Nr. EAC/21/2001 "Europäische Erhebung über Sprachenkompetenz" insgesamt für nichtig zu erklären, da sie gegen EU-Recht verstößt und auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht;

die Entscheidung der Kommission über die Erteilung des Zuschlags im Rahmen dieser Ausschreibung an das SurveyLang Konsortium insgesamt für nichtig zu erklären, da sie gegen EU-Recht verstößt und auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht;

der Kommission nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger legten im Rahmen der Ausschreibung der Beklagten "Europäische Erhebung über Sprachenkompetenz" (ABl. 2007, S 61-074161), die berichtigt wurde (ABl. 2007, S 109-133727), ein Angebot vor. Sie fechten die Entscheidung der Beklagten vom 23. November 2007 über die Zurückweisung ihres Angebots und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter an.

Zur Begründung ihres Antrags machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung1 und die Bestimmungen der Verdingungsunterlagen verstoße.

Ferner habe die Kommission bei der Beurteilung der Qualitätskriterien in den Bestimmungen der Verdingungsunterlagen einen offensichtlichen Fehler begangen, was wiederum zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Vergabe der Punkte für die Bieter geführt habe.

Schließlich habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie während des Ausschreibungsverfahrens keine angemessene Sorgfalt habe walten lassen.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der berichtigten Fassung (ABl. L 25, S. 43).