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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. November 2007 in der Rechtssache F-122/06, Roodhuijzen / Kommission

(Rechtssache T-58/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Anton Pieter Roodhuijzen (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. November 2007 in der Rechtssache F-122/06, Roodhuijzen/Kommission, aufzuheben;

die Klage von Herrn Roodhuijzen abzuweisen;

jeder Partei sowohl in diesem als auch im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. November 2007 in der Rechtssache F-122/06, Roodhuijzen/Kommission, das die Entscheidung der Kommission aufgehoben hat, mit der diese sich geweigert hatte, die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennen.

Die Kommission führt zur Begründung ihres Rechtsmittels drei Aufhebungsgründe an.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts und den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ultra vires entschieden, da es das darauf bezogene Vorbringen des Klägers zurückgewiesen und durch seine eigene Argumentation ersetzt habe, ohne jedoch der Kommission zu ermöglichen, hierauf zu erwidern; dadurch habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs "Lebensgemeinschaft" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts gestützt, der dem Partner eines Beamten ein Recht auf Deckung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge eröffne.

Der dritte, hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund betrifft eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung.

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