Language of document : ECLI:EU:T:2009:385

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

5. Oktober 2009(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Gemeinsame Krankheitsfürsorge – Versicherungsschutz des unverheirateten Partners“

In der Rechtssache T‑58/08 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 27. November 2007, Roodhuijzen/Kommission (F‑122/06, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,

Klägerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Anton Pieter Roodhuijzen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Azizi, A. W. H. Meij (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. November 2007, Roodhuijzen/Kommission (F‑122/06, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), das die Entscheidung der Kommission aufgehoben hat, die zwischen Anton Pieter Roodhuijzen und Frau H. geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens nicht als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) anzuerkennen und ihr demzufolge die Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Krankheitsfürsorge) zu verweigern.

 Rechtlicher Rahmen

2        In den Randnrn. 2 bis 4 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den rechtlichen Rahmen folgendermaßen dargelegt.

3        Art. 72 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten – sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann –, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v.H. gewährleistet. …

Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

…“

4        Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

„Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a)       …

b)       …

c)       der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i)       das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii)       kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii)  zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv)       das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

…“

5        Art. 12 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Regelung) bestimmt:

„Durch die angeschlossene Person unter den Voraussetzungen der Artikel 13 und 14 mit angeschlossen sind

–       …

–       der anerkannte Partner der angeschlossenen Person, selbst wenn die Voraussetzung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv des Anhangs VII des Statuts nicht erfüllt ist,

–      der Ehegatte oder anerkannte Partner, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen im Sinne des Statuts befindet.“

6        In den Niederlanden bestehen nach nationalem Recht neben der traditionellen Ehe zwei weitere Formen der Lebensgemeinschaft, nämlich die „geregistreerd partnerschap“ (eingetragene Partnerschaft) und die „samenlevingsovereenkomst“ (Vereinbarung des Zusammenlebens), wie sich aus der Broschüre ergibt, die die Kommission ihrem Rechtsmittel beigefügt hat und die unstreitig von der niederländischen Verwaltung stammt. Die erste dieser Formen hat vermögens- und nichtvermögensrechtliche Folgen, die weitgehend denen der Eheschließung ähnlich sind, während die zweite Form der Lebensgemeinschaft auf der Willensfreiheit der Vertragspartner beruht und für diese hauptsächlich nur mit den Rechtsfolgen verbunden ist, die sich aus den von ihnen vereinbarten Rechten und Pflichten ergeben. Insbesondere besteht keine gesetzliche Verpflichtung, in eine „samenlevingsovereenkomst“ bestimmte Zusagen oder Erklärungen aufzunehmen, u. a. in Bezug auf die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Haushalts. Soweit eine „samenlevingsovereenkomst“ nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, kann sie im Übrigen von zwei oder mehr Personen geschlossen werden, und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung von Personen getroffen wird, die eng miteinander verwandt sind. Außerdem kann eine „samenlevingsovereenkomst“ sowohl in Form eines privatschriftlichen Vertrags als auch in Form einer notariellen Urkunde geschlossen werden. Nach niederländischem Recht führt nur der notariell beurkundete Abschluss einer „samenlevingsovereenkomst“ dazu, dass die Beteiligten unter die Regelung der „Partner-Rente“ fallen und Anspruch auf verschiedene andere soziale Vergünstigungen in Verbindung mit der Beschäftigung haben. Die Vorlage einer solchen notariell beurkundeten Vereinbarung kann auch von Dritten, z. B. Rentenfonds, als Nachweis des Zusammenlebens eines Paars verlangt werden. Umgekehrt haben auch der formlose Abschluss einer „samenlevingsovereenkomst“ und das schlichte Zusammenleben bestimmte Folgen, u. a. für die Besteuerung und die soziale Sicherheit. Grundsätzlich entfaltet eine „samenlevingsovereenkomst“ gegenüber Dritten keine Wirkung, doch die Gerichte gehen dazu über, die durch eine solche Vereinbarung gebundenen Paare auf die gleiche Stufe wie Ehepaare und Paare, die eine „geregistreerd partnerschap“ geschlossen haben, zu stellen.

 Sachverhalt

7        Das angefochtene Urteil stellt den Sachverhalt folgendermaßen dar:

„6       Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und seit dem 15. Februar 2006 Beamter bei Eurostat. Am 20. Februar 2006 beantragte er die Anerkennung seiner Partnerschaft mit [Frau H.] nach einer am 29. Dezember 2005 in den Niederlanden notariell geschlossenen Vereinbarung des Zusammenlebens (‚samenlevingsovereenkomst‘) durch die Kommission, damit seine Partnerin in den Genuss der Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge kommt.

7       Mit Note vom 28. Februar 2006 lehnte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) seinen Antrag mit der Begründung ab, dass die zwischen dem Kläger und seiner Partnerin geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens nicht als eine nach niederländischem Recht (Gesetz über die ‚geregistreerd partnerschap‘, in Kraft getreten am 1. Januar 1998) anerkannte Lebensgemeinschaft angesehen werden könne, wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts es verlange.

8       Am 13. März 2006 wandte sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrags und legte eine Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg vor, wonach die von ihm und seiner Partnerin vor einem Notar unterzeichnete ‚samenlevingsovereenkomst‘ von den Niederlanden anerkannt und ihr Status als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft somit bestätigt werde.

9       Mit Note vom 20. März 2006 bekräftigte die Kommission jedoch ihre Entscheidung vom 28. Februar 2006. Auch wenn die Vereinbarung des Zusammenlebens eine förmliche Bestätigung des Status des Klägers und seiner Lebensgefährtin als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft darstellte, würde sie gleichwohl keine anderen als die von den Partnern schriftlich vereinbarten Rechte und Pflichten begründen. Dass die Vereinbarung in Gegenwart eines Notars unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass es sich lediglich um einen privaten Vertrag handle, der für Dritte keine Rechtsfolgen habe und nicht der Verpflichtung zur Eintragung unterliege. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts bestehe aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften eine solche Verpflichtung, da die Eintragung Rechte und Pflichten begründe, die den Rechtsfolgen der Ehe vergleichbar seien.

10       In seiner am 31. März 2006 eingelegten Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach zu enge Auslegung von Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts durch die Kommission. Er machte geltend, die notarielle Beurkundung der Vereinbarung reiche aus, und verwies auf bestimmte Umstände, aus denen sich ergebe, dass zwischen seiner Lebensgemeinschaft und dem Institut der Ehe wenige Unterschiede bestünden. Insbesondere bestehe die Beziehung mit seiner Partnerin seit mehr als zwei Jahren, und sie hätten ein gemeinsames Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt habe, und erwarteten ein zweites Kind. Außerdem hätten er und seine Partnerin sich gegenseitig testamentarisch bedacht, und er habe eine Lebensversicherung zugunsten seiner Partnerin abgeschlossen.

11       Der Verwaltungsausschuss der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge (im Folgenden: Verwaltungsausschuss) vertrat mit Stellungnahme vom 1. Juni 2006 unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der notariellen Vereinbarung des Zusammenlebens sowie der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg, die Auffassung, dass die fragliche Partnerschaft die in Art. 12 der Gemeinsamen Regelung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts, erfülle.

12       Trotz dieser positiven Stellungnahme des Verwaltungsausschusses wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 12. Juli 2006 zurück. Ihrer Ansicht nach verfolgen die Bestimmungen des Statuts den Zweck, die Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge auf Partner zu beschränken, die sich in einer eheähnlichen Beziehung mit gesetzlich vorgesehenen gegenseitigen Rechten und Pflichten gebunden hätten. Die Vereinbarung des Zusammenlebens stelle nur einen privaten Vertrag dar, der zwischen mehr als zwei Personen geschlossen werden könne und über dessen Inhalt die Vertragspartner entscheiden könnten; auch wenn diese faktische Partnerschaft notariell beurkundet sei, habe sie keine Rechtsfolgen und könne daher nicht als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts angesehen werden.

13       Die Entscheidung der Anstellungsbehörde wurde dem Kläger am 13. Juli 2006 bekannt gegeben.“

 Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und angefochtenes Urteil

8        Mit am 23. Oktober 2006 eingegangener Klageschrift beantragte Herr Roodhuijzen beim Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, seine Vereinbarung des Zusammenlebens mit Frau H. nicht als „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts anzuerkennen und ihr demzufolge Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem zu verweigern.

9        Im angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung wegen Verstoß gegen Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung aufgehoben.

10      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat insbesondere das Vorbringen der Kommission geprüft, wonach der Gesetzgeber die Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge nicht auf alle festen Partner der Beamten habe ausdehnen wollen, sobald deren Partnerschaft „anerkannt“ sei, sondern nur auf diejenigen, deren Partnerschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen worden sei, ganz weitgehend einer „Ehe“ gleichgestellt sei.

11      In Randnr. 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 72 des Statuts ergebe, dass dieser Artikel zur Bestimmung des Begriffs „unverheirateter Partner eines Beamten“ unmittelbar auf die ersten drei Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verweise, so dass die im einleitenden Halbsatz des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannte Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht als Vorbedingung angesehen werden könne. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass im Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), der die Erstreckung der Vergünstigungen für Ehepaare auf andere Formen des Zusammenlebens außerhalb der Ehe betreffe, von „Beamte[n], die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind“, die Rede sei, ohne dass irgendwelche Voraussetzungen in Bezug auf die Eintragung der betreffenden Beziehung erwähnt würden.

12      Zur ersten der drei in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannten Voraussetzungen (im Folgenden: streitige Voraussetzung) hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Voraussetzung drei Teile enthalte:

–        Erstens sei eine „Urkunde“ über den Personenstand vorzulegen;

–        zweitens müsse diese Urkunde als solche von einem Mitgliedstaat „anerkannt“ sein;

–        drittens werde verlangt, dass diese Personenstandsurkunde die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ der betreffenden Personen bescheinige.

13      Das Gericht für den öffentlichen Dienst war der Auffassung, dass die ersten beiden Teile der streitigen Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt seien, da Herr Roodhuijzen eine mit seiner Partnerin in den Niederlanden notariell geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens sowie eine Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg vorgelegt habe, die bestätige, dass dieses Dokument in den Niederlanden anerkannt werde (Randnr. 33 des angefochtenen Urteils).

14      Zum dritten Teil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst demgegenüber festgestellt:

„35      … Die Frage, ob zwischen zwei Personen eine ‚nichteheliche Lebensgemeinschaft‘ im Sinne des Statuts besteht, kann nicht allein von der Beurteilung der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats abhängen. Was insbesondere die ‚samenlevingsovereenkomst‘ betrifft, kann das Erfordernis einer ‚nichtehelichen Lebensgemeinschaft‘ nicht allein dadurch erfüllt sein, dass dies in einer Urkunde, die von einem Mitgliedstaat als solche anerkannt wird, bescheinigt wird. Die Vereinbarung des Zusammenlebens nach niederländischem Recht ist nämlich nur ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien frei gestaltet werden kann, vorausgesetzt, dass die Vorschriften über die öffentliche Ordnung und die guten Sitten beachtet werden. Sie kann von zwei oder mehr Personen geschlossen werden, und es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Zusagen oder Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Haushalts. Im Übrigen sind die Parteien durch die Vereinbarung grundsätzlich nur an die von ihnen selbst vereinbarten Rechte und Pflichten gebunden, und für Rechtswirkungen gegenüber Dritten, die ohnehin begrenzt sind, bedarf es besonderer Erklärungen und Verfahren.

36       Dagegen ist bis zu einem gewissen Punkt mit der Kommission, soweit sie die Auffassung vertritt, dass sich Art. 72 des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung auf der Ehe ‚gleichzusetzende‘ Lebensgemeinschaften beziehen, festzustellen, dass eine Lebensgemeinschaft gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweisen muss, um unter diese Vorschriften zu fallen.

37       Im Licht dieses Parameters ist das Gericht der Auffassung, dass der dritte Teil der streitigen Voraussetzung so zu verstehen ist, dass er seinerseits drei kumulative Voraussetzungen enthält.

38       Zunächst setzt der dritte Teil der streitigen Voraussetzung, und diese Auslegung wird durch den in der anwendbaren Bestimmung des Statuts verwendeten Begriff bestätigt, voraus, dass die Partner ein ‚Paar‘ bilden, also eine Verbindung zwischen zwei Personen, im Unterschied zu weiteren Verbindungen zwischen Personen, die Parteien der Vereinbarung des Zusammenlebens nach niederländischem Recht sein können. Es ist festzustellen, und die Parteien sind sich in diesem Punkt einig, dass dies vorliegend der Fall ist.

39       Sodann ergibt sich aus der Formulierung dieses dritten Teils, dass die Beziehung der Partner eine gewisse Publizität und Formgebundenheit aufweisen muss. Diese zweite Voraussetzung des dritten Teils der streitigen Voraussetzung, die zum Teil mit deren erstem Teil … zusammenhängt, geht jedoch über das bloße Erfordernis einer ‚Urkunde‘ hinaus. Gleichwohl ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Die Vereinbarung über das Zusammenleben des Klägers und seiner Partnerin, die notariell beurkundet wurde, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand, hat dadurch Authentizität; außerdem regelt sie das Zusammenleben der Partner in strukturierter und detaillierter Weise und ist wie ein Rechtstext abgefasst.

40      Schließlich ist der Begriff ‚nichteheliche Lebensgemeinschaft‘ so zu verstehen, dass die Partner eine durch eine gewisse Stabilität gekennzeichnete Lebensgemeinschaft bilden und im Rahmen dieser Gemeinschaft durch gegenseitige Rechte und Pflichten hinsichtlich ihres Zusammenlebens gebunden sind.“

15      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass diese dritte Voraussetzung des dritten Teils, die sich auf den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ beziehe, ebenfalls erfüllt sei, und es hat dies folgendermaßen begründet:

„42       Zunächst erklären der Kläger und seine Lebensgefährtin in der Präambel der zwischen ihnen geschlossenen ‚samenlevingsovereenkomst‘ ausdrücklich, dass sie seit dem 1. Juli 2004 zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Darüber hinaus ist das Paar, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, nach Art. 7 der Vereinbarung des Zusammenlebens verpflichtet, eine gemeinsame Wohnung zu haben.

43       Sodann ist festzustellen, dass die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich ihres Zusammenlebens als Paar in ihrer Vereinbarung des Zusammenlebens eingehend geregelt sind. Insbesondere haben sich die Partner nach Art. 3 der Vereinbarung gegenseitig Vollmacht für Haushaltsgeschäfte des täglichen Lebens erteilt. Art. 4 der Vereinbarung bestimmt, dass alle Gegenstände, die zur täglichen Führung des Haushalts dienen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, außer wenn sie in der Anlage zur Vereinbarung verzeichnet sind oder sich die Parteien anderweitig schriftlich geeinigt haben. Diese gemeinsamen Haushaltsgegenstände sind in Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung aufgelistet. In Art. 5 der Vereinbarung verpflichten sich die Partner außerdem, monatlich im Verhältnis zu ihrem Nettoarbeitseinkommen in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen, aus der die laufenden Haushaltskosten bestritten werden können. Art. 8 der Vereinbarung bestimmt darüber hinaus, dass Gegenstände bei allen auftretenden Streitigkeiten über das Eigentum so behandelt werden, dass sie beiden gehören, jedem ideell zur Hälfte. Schließlich sei noch Art. 9 der Vereinbarung erwähnt, wonach sich die Parteien gegenseitig als Anspruchsberechtigte hinsichtlich einer ‚Partner-Rente‘ einsetzen, soweit ihre jeweiligen Rentensysteme einen solchen Rentenanspruch vorsehen.

44       Zwar enthält die Vereinbarung des Zusammenlebens keine Regelung über Kinder, doch ist es dem Vater des Kindes für den Fall, dass die Eltern bloße Partner sind, nach niederländischem Recht gestattet, wie sich aus der in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils genannten, der Klageerwiderung beigefügten Broschüre ergibt, durch Anerkennung des Kindes oder anderweitige Verfahren die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind zu erwerben, als wenn er mit dessen Mutter verheiratet wäre. Insbesondere erwirbt er gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge. Außerdem kann das Kind gegebenenfalls den Namen des Vaters annehmen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, von der Kommission unwidersprochen, erklärt, dass er sein erstes Kind bei der Geburt anerkannt und hierdurch die erweiterten Rechte als Vater erworben habe.

45       Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung des Zusammenlebens grundsätzlich nur die Partner bindet (vgl. Randnr. 35 des vorliegenden Urteils), ist zu bemerken, dass in der genannten Broschüre nach dem Hinweis darauf, dass die niederländischen Gerichte Paare, die eine Vereinbarung des Zusammenlebens abgeschlossen haben, immer mehr den Paaren gleichstellen, die eine eingetragene Partnerschaft oder die Ehe eingegangen sind (‚courts are starting to put couples with a cohabitation agreement on the same footing as married and registered couples‘), ausdrücklich festgestellt wird, dass Paaren aus einer Vereinbarung des Zusammenlebens Wirkungen gegenüber Dritten erwachsen können, insbesondere hinsichtlich der Altersrenten; wie am Ende der Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben sich die Partner in der vorliegenden Rechtssache gerade gegenseitig als Begünstigte der ‚Partner-Renten‘ eingesetzt, soweit ihre jeweiligen Rentensysteme eine solche Rente vorsehen.

46       Alle diese Elemente zeigen, dass die sich aus der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarung des Zusammenlebens ergebenden Folgen, auch wenn sie nicht so weitgehend wie die einer Ehe oder auch einer ‚eingetragenen Partnerschaft‘ sind, in vielen Punkten mit diesen vergleichbar sein können, wenn die Partner, wie im vorliegenden Fall, dies vertraglich regeln.“

16      In Randnr. 50 des angefochtenen Urteils ist das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Partnerin von Herrn Roodhuijzen nach Art. 72 des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung in den Genuss der dem „unverheirateten Partner eines Beamten“ und dem „anerkannten Partner“ des Angeschlossenen vorbehaltenen Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge kommen könne.

17      Nachdem das Gericht die Gegenargumente der Kommission verworfen hatte, hat es weiter ausgeführt:

„56       Überdies stellt das Gericht fest, dass der Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Vereinbarung vom Typ einer ‚eingetragenen Partnerschaft‘ nach niederländischem Recht zu Ungleichbehandlungen führen könnte. Angesichts der Tatsache nämlich, dass in vielen Ländern keine Formen der Lebensgemeinschaft bestehen, die mit der einer ‚geregistreerd partnerschap‘ vergleichbar sind, hätte die Forderung nach einer ‚eingetragenen‘ Partnerschaft dieses Typs, wie die Kommission sie aufstellt, für die unverheirateten Paare, die u. a. sowohl aufgrund ihres Wohnorts als auch aufgrund der Nationalität der Partner mit diesen Ländern am engsten verbunden sind, zur Folge, dass die Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge dem Partner des Beamten außerhalb der Ehe definitiv vorenthalten bliebe. Umgekehrt würde, wenn man unterstellt, dass die Kommission die in Form von Vereinbarungen des Zusammenlebens geschlossenen Partnerschaften bei diesen Paaren anerkennt, die Nichtanerkennung ‚bloßer‘ Vereinbarungen des Zusammenlebens durch die Kommission bei denjenigen Paaren zu einer Ungleichbehandlung führen, die in dem vorstehend genannten Sinn mit den Ländern am engsten verbunden sind, die andere Formen der Lebensgemeinschaft als die Ehe oder die ‚eingetragene‘ Partnerschaft kennen. Diesen Paaren würde nämlich die Erstreckung der Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den Partner verweigert, während sie den Paaren, die die vorgenannten Anknüpfungspunkte zu den Ländern aufweisen, die keine ‚eingetragene‘ Partnerschaft kennen, gewährt würde. Solche Ungleichheiten wären noch schwieriger zu rechtfertigen bei Partnerschaften, die nicht ‚eingetragen‘ in dem von der Kommission vertretenen Sinne sind, jedoch mit der Ehe stärkere Ähnlichkeiten aufweisen als die ‚geregistreerd partnerschap‘ nach niederländischem Recht. Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C‑251/90 und C‑252/90, Slg. 1992, I‑2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C‑177/94, Slg. 1996, I‑161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst. Entgegen der Prämisse, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, beruhten nämlich die in der vorliegenden Randnummer angeführten Ungleichbehandlungen auf der Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihrem Wohnort, ein Kriterium, das sich häufig mit dem der Staatsangehörigkeit deckt; außerdem stellte sich in den Rechtssachen, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, die Frage der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Bestimmungen über die Freizügigkeit, während es im vorliegenden Fall darum geht, den Gleichbehandlungsgrundsatz als Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu gewährleisten.

57       Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist den Klagegründen des Klägers, mit denen ein Verstoß gegen Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung geltend gemacht wird, stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass auf die anderen Klagegründe eingegangen zu werden braucht, die im Übrigen, wie die Kommission zu Recht bemerkt, in der Klageschrift in ungeordneter Art und Weise geltend gemacht worden sind, wobei einzelne von ihnen jeglicher Ausführungen entbehren.

58       Es trifft zu, dass die mit den Anträgen auf Erstreckung der Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den unverheirateten Partner eines Beamten befassten Stellen durch die vom Gericht [für den öffentlichen Dienst] vertretene Auslegung des Art. 72 des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung in bestimmten Fällen zu Ermittlungen und Nachprüfungen veranlasst sein könnten, während der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 723/2004 die Verwaltungsführung der Organe vereinfachen wollte. Dieses Ziel ist jedoch durch die neuen Vorschriften über die verschiedenen Zulagen weitgehend erreicht, auf die allein sich die Verordnung Nr. 723/2004 in ihrem 26. Erwägungsgrund für die Vereinfachung bezieht und die sich im Übrigen nicht nur von dem Ziel der Erstreckung der Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge unterscheiden, sondern auch in sozialer Hinsicht weniger sensibel als dieses sind … Außerdem muss das Ziel der Vereinfachung jedenfalls mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen und den Statutsvorschriften in Einklang stehen; die Zwänge, die sich aus der vorliegend vertretenen Auslegung für die Verwaltung ergeben können, sind nur die Folge der Anwendung dieser Grundsätze und Vorschriften durch das Gericht zur genauen Eingrenzung des Begriffs ‚unverheirateter Partner‘ in Art. 72 des Statuts.“

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit am 8. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

19      Herr Roodhuijzen hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 28. April 2008 eingereicht.

20      Dem Antrag der Kommission, gemäß Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Erwiderung einzureichen, ist stattgegeben worden. Die Erwiderung ist am 18. Juli 2008 und die Gegenerwiderung am 10. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

21      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die von Herrn Roodhuijzen im ersten Rechtszug gestellten Anträge als unbegründet zurückzuweisen;

–        jeder Partei sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

22      Herr Roodhuijzen beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und es hat gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

24      Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission erstens geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht nur ultra petita, sondern auch ultra vires entschieden und die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt. Zweitens beanstandet sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“. Für den Fall, dass das Gericht dem ersten oder dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgibt, macht die Kommission außerdem hilfsweise eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend, den das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ergänzend untersucht hat.

 Zum Vorwurf einer Verletzung der Grundsätze „non ultra petita“ und „non ultra vires“ sowie der Verteidigungsrechte der Kommission

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

25      Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra vires entschieden, indem es erstens seine Argumentation an die Stelle des Vorbringens des Klägers im ersten Rechtszug gesetzt habe und zweitens eine Auslegung des niederländischen Rechts vorgenommen habe.

26      Die Kommission trägt erstens vor, dass sich die Begründung, die das Gericht für den öffentlichen Dienst für den Verstoß gegen Art. 72 des Statuts und Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts angeführt habe, vom Vorbringen „unterscheide“, das Herr Roodhuijzen in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs geltend gemacht habe. Dieser habe nämlich die Auffassung vertreten, dass „eine Lebensgemeinschaft von der Kommission akzeptiert werden muss, wenn die betreffende Person eine Urkunde vorlegt, die als solche von einem Mitgliedstaat ‚anerkannt‘ wird und eine ‚nichteheliche Lebensgemeinschaft‘ bescheinigt“.

27      Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dieses Vorbringen jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frage, ob zwischen zwei Personen eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ bestehe, nicht allein von der Beurteilung der Behörden eines Mitgliedstaats abhängen könne. Hiermit habe es die Grenzen seiner Befugnisse überschritten und die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt.

28      Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst auch bei der Prüfung des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beanstandet werde, seine Argumentation an die Stelle des Vorbringens des Klägers im ersten Rechtszug gesetzt.

29      In dieser Hinsicht unterscheide sich das Verfahren, das vorliegend im ersten Rechtszug durchgeführt worden sei, von dem Verfahren, das in den vom Kläger im ersten Rechtszug angeführten Beschlüssen des Gerichtshofs vom 27. September 2004, UER/M6 u. a. (C‑470/02 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43), und vom 13. Juni 2006, Mancini/Kommission (C‑172/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70), untersucht worden sei, in denen der Gerichtshof festgestellt habe, dass das Gericht insbesondere angesichts der schriftlichen Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichts die Grenzen seiner Befugnisse nicht überschritten habe.

30      Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra vires entschieden, als es geprüft habe, ob die zwischen dem Kläger im ersten Rechtszug und Frau H. geschlossene „samenlevingsovereenkomst“ in der Praxis Wirkungen entfalte, die denen einer Ehe oder einer „geregistreerd partnerschap“ vergleichbar seien. Eine solche Prüfung impliziere nämlich eine Auslegung des niederländischen Rechts, zu der das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht befugt sei. Außerdem widerspreche die Auslegung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Auslegung der niederländischen Behörden, da diese zwischen der Ehe und der „geregistreerd partnerschap“ auf der einen und der „samenlevingsovereenkomst“ auf der anderen Seite unterschieden, woraus sich ergebe, dass nicht von einer Vergleichbarkeit der „samenlevingsovereenkomst“ mit der Ehe und der „geregistreerd partnerschap“ ausgegangen werden könne.

31      In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Befugnisse überschritten, als es den gemeinschaftsrechtlichen Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts autonom ausgelegt habe. Die fragliche Vorschrift verweise nämlich auf die nationalen Rechtsordnungen, damit unter Berücksichtigung der politischen Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedstaats festgestellt werde, ob sich zwei Personen zu einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet hätten, da das Paar eine Urkunde des betreffenden Mitgliedstaats vorlegen müsse, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinige.

32      Herr Roodhuijzen tritt diesem Vorbringen entgegen.

–        Würdigung durch das Gericht

33      Erstens ist vorab festzustellen, dass die Kommission mit ihrem Vorbringen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra vires entschieden, als es seine Argumentation an die Stelle des Vorbringens des Klägers im ersten Rechtszug gesetzt habe, diesem Gericht genau genommen vorwirft, den Rahmen des Rechtsstreits, wie er von den Parteien festgelegt worden sei, nicht eingehalten zu haben und dadurch, dass es sich auf eine Argumentation gestützt habe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden sei, die Verteidigungsrechte verletzt zu haben.

34      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht ultra petita entscheiden darf und er daher nicht befugt ist, den Hauptgegenstand der Klage umzudeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Belgien/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Slg. 2008, II‑0000, Randnrn. 72 bis 75) oder einen Klagegrund von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, dass in Sonderfällen das öffentliche Interesse sein Tätigwerden gebietet.

35      Dagegen kann im Rahmen des von den Parteien eingegrenzten Rechtsstreits der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die sie ihr Vorbringen gestützt haben, weil er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Urteile UER/M6 u. a., Randnr. 69, Mancini/Kommission, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2007, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T‑246/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102).

36      Insbesondere hat der Gemeinschaftsrichter in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, in dem die Parteien über die Auslegung und Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift streiten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt anzuwenden (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, C‑252/96 P, Slg. 1998, I‑7421, I‑7422, Nr. 36). Nach dem Grundsatz iura novit curia fällt die Bestimmung des Sinns einer Rechtsvorschrift nicht in den Geltungsbereich des Grundsatzes der freien Disposition des Rechtsstreits durch die Parteien, und der Gemeinschaftsrichter ist daher nicht verpflichtet, den Parteien die Auslegung, die er vornehmen wird, mitzuteilen, damit diese hierzu Stellung nehmen können (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Niederlande und van der Wal/Kommission, Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, C‑174/98 P und C‑189/98 P, Slg. 2000, I‑1, I‑3, Nrn. 95 und 96).

37      Für die vorliegende Rechtssache reicht es folglich aus, zu prüfen, ob die streitige Begründung des angefochtenen Urteils, die zur Aufhebung der fraglichen Entscheidung geführt und gleichzeitig die Argumentation des Klägers im ersten Rechtszug verworfen hat, eine Weiterentwicklung der Überlegungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründen darstellt oder ob sie sich auf andere Klagegründe bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, C‑252/96 P, Slg. 1998, I‑7421, Randnrn. 32 bis 34).

38      Es ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, die sich auf den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts und die Bestimmungen der zwischen dem Kläger im ersten Rechtszug und Frau H. geschlossenen „samenlevingsovereenkomst“ bezieht, Teil der Prüfung der in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe ist, mit denen ein Verstoß gegen Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung gerügt wurde. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sich in der vorliegenden Rechtssache nämlich darauf beschränkt, den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ in Art. 72 Abs. 1 des Statuts autonom auszulegen und im Rahmen der Prüfung der genannten Klagegründe auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

39      Auch die Begründung, die sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht und nur als Hilfserwägung in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils dargelegt wird, ist Teil der Prüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Klagegründe. Die Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist vorliegend nämlich nur eine Weiterentwicklung der Überlegungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Statuts angestellt hat.

40      Im Übrigen trägt Herr Roodhuijzen zu Recht vor, dass sich das angefochtene Urteil ausschließlich auf Tatsachen stützt, die die Parteien dem Gericht für den öffentlichen Dienst zur Würdigung unterbreitet haben und die Gegenstand einer streitigen Erörterung waren. Die Kommission bestreitet auch nicht, dass diese Tatsachen in den Akten erwähnt werden.

41      Angesichts dieser Sachlage ist der von der Kommission geltend gemachte Umstand, dass sich das im vorliegenden Fall geprüfte erstinstanzliche Verfahren von den Verfahren, die der Gerichtshof in den Urteilen UER/M6 u. a. und Mancini/Kommission geprüft habe, dadurch unterscheide, dass die Parteien in der vorliegenden Rechtssache nicht aufgefordert worden seien, schriftliche Fragen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu beantworten, nicht relevant, da sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil ausschließlich auf Tatsachen gestützt hat, die die Parteien ihm zur Würdigung unterbreitet hatten und die zwischen ihnen streitig erörtert werden konnten.

42      Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst weder ultra petita entschieden noch die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt.

43      Zweitens wirft die Kommission dem Gericht für den öffentlichen Dienst zur Begründung des Rechtsmittelgrundes, der sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz non ultra vires stützt, im Wesentlichen vor, es habe den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ autonom ausgelegt und vor diesem Hintergrund die zwischen dem Kläger im ersten Rechtszug und Frau H. geschlossene „samenlevingsovereenkomst“ geprüft, wofür es das niederländische Recht „ausgelegt“ habe. Nach Ansicht der Kommission ist jedoch nur der niederländische Gesetzgeber befugt, diesen Typ von Vereinbarung des Zusammenlebens zu qualifizieren.

44      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen dem Vorbringen der Kommission seine Befugnisse nicht überschritten hat, als es den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, der in Art. 72 Abs. 1 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der Gemeinsamen Regelung angeführt wird, autonom ausgelegt und anschließend das einschlägige nationale Recht und den Inhalt der fraglichen „samenlevingsovereenkomst“ für die Zwecke der Anwendung des genannten Begriffs auf den konkreten Fall berücksichtigt hat.

45      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hatte nämlich den in den streitigen Statutsbestimmungen angeführten statutsrechtlichen Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ auszulegen und anzuwenden, da diese Bestimmungen keine Entscheidung verlangen, die in die alleinige Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaats fällt und der in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. als Beispiel für eine nationale Zuständigkeit, im Rahmen der Berechnung des Betrags der in Anwendung des Statuts zu übertragenden nationalen Ruhegehaltsansprüche, Urteil Belgien/Genette, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      In diesem Zusammenhang hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Frage zu entscheiden, ob der Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ autonom ausgelegt werden konnte oder ob er als Verweisung auf das nationale Recht zu verstehen war. Im ersten Fall kann die ? unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters erfolgende ? Anwendung eines autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriffs durch das betreffende Organ gegebenenfalls dazu führen, dass das nationale Recht als tatsächlicher Umstand berücksichtigt wird. In diesem Fall sind die Besonderheiten des nationalen Rechts unabhängig von den rechtlichen Qualifikationen, die von der nationalen Rechtsordnung vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2009, Kommission/Bertolete u. a., T‑359/07 P bis T‑361/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Dagegen hat das betreffende Organ im zweiten Fall ? unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ? die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 1972, Meinhardt/Kommission, 24/71, Slg. 1972, 269, Randnrn. 6, 7 und 12; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T‑43/90, Slg. 1992, II‑2619, Randnrn. 37 bis 41, vom 18. Dezember 1992, Khouri/Kommission, T‑85/91, Slg. 1992, II‑2637, Randnrn. 33 bis 41, und vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T‑172/01, Slg. 2004, II‑1075, Randnrn. 72 bis 75 und 112).

47      Unter diesen Umständen kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst selbst dann, wenn man mit der Kommission davon ausginge, dass die autonome Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im angefochtenen Urteil fehlerhaft sei, nicht vorgeworfen werden, dass es seine Befugnisse überschritten habe, als es die Besonderheiten des einschlägigen nationalen Rechts berücksichtigt habe. Im Übrigen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sowohl einer solchen Auslegung als auch der im vorliegenden Fall vorgenommenen Anwendung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Rahmen des Rechtsmittelgrundes vorzunehmen, der sich auf die rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ stützt.

48      Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe, die sich auf eine Verletzung der Grundsätze „non ultra petita“ und „non ultra vires“ sowie der Verteidigungsrechte der Kommission stützen, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur behaupteten rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“

–        Vorbringen der Parteien

49      Die Kommission macht in erster Linie geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt habe, dass er dem Partner eines Beamten ein Recht auf Sicherung durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge eröffne.

50      In diesem Zusammenhang beanstandet die Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die im einleitenden Halbsatz des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannte Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht als Vorbedingung angesehen werden könne. Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 72 des Statuts auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verweise und keine Definition des Begriffs „unverheirateter Partner“ liefere, nehme er nicht auf die Formalität der Eintragung der Lebensgemeinschaft als solche Bezug, sondern auf den Einfluss, den diese Formalität auf den Typ der zu berücksichtigenden Lebensgemeinschaft habe. Daher könnten die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts nicht losgelöst vom einleitenden Halbsatz dieser Bestimmung ausgelegt werden.

51      Folglich sei mit der in Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts genannten „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ nur die Lebensgemeinschaft gemeint, der das nationale Recht vergleichbare Wirkungen wie der Ehe zuschreibe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe somit den gemeinschaftsrechtlichen Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ rechtsfehlerhaft ausgelegt, als es davon ausgegangen sei, dass er auch solche Typen der Lebensgemeinschaft erfassen könne, denen das nationale Recht keine solchen Wirkungen zuschreibe, die aber dennoch Folgen haben könnten, die „in vielen Punkten mit [den Folgen einer Ehe] vergleichbar sein können, wenn die Partner … dies vertraglich regeln“ (Randnr. 46 des angefochtenen Urteils).

52      Eine Lebensgemeinschaft wie die „samenlevingsovereenkomst“ könne unabhängig von ihren vertraglichen Modalitäten niemals einer Ehe gleichgestellt werden und ein Recht nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts eröffnen, da ihr vom niederländischen Gesetzgeber keine der Ehe vergleichbaren Wirkungen zugeschrieben würden. Denn rechtlich handle es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft, die Personen vorbehalten sei, die eine „Paarbeziehung“ begründen wollten.

53      Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Gewährung bestimmter, zuvor dem Ehegatten vorbehaltener Vergünstigungen nach dem Statut nur auf einen Lebensgemeinschaftstyp ausgedehnt: die „eingetragene feste Partnerschaft“. Dies werde durch Erwägungsgrund 8 der Verordnung Nr. 723/2004 bestätigt, in dem es heiße: „Beamte, die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind und keine gesetzliche Ehe schließen können, sollten dieselben Vergünstigungen erhalten wie Ehepaare.“ Die Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst bedeute jedoch letztlich, dass der Typ von Lebensgemeinschaft, der ein Recht auf bestimmte Vergünstigungen eröffne, von der betreffenden Vergünstigung abhänge.

54      Das Erfordernis einer eingetragenen und festen Lebensgemeinschaft im Sinne des einleitenden Halbsatzes von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts sei die einzige echte materielle Voraussetzung, die dieser Artikel vorsehe. Erstens setze das in Ziff. i enthaltene Erfordernis, eine von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Urkunde vorzulegen, nicht zwingend voraus, dass die Lebensgemeinschaft von diesem Mitgliedstaat „anerkannt“ werde, wie dies irrigerweise aus Art. 12 der Gemeinsamen Regelung gefolgert werden könne. Es reiche aus, dass die vorgelegte Urkunde, die die Eintragung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bescheinige, als Urkunde anerkannt werde. Zweitens ähnelten die Voraussetzungen in den Ziff. ii und iii, die sowohl Partner ausschlössen, die in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, als auch Partner, die mit dem Beamten in einem engen Verwandtschaftsverhältnis ständen, den Voraussetzungen einer Ehe und einer „geregistreerd partnerschap“.

55      Dagegen könne eine „samenlevingsovereenkomst“ zwischen mehreren Personen und zwischen Personen, die in einem engen Verwandtschaftsverhältnis ständen, geschlossen werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf die Erbschaftsteuer den Vorwurf der Diskriminierung zweier Schwestern, die eine „stabile, feste und auf gegenseitiger Solidarität beruhende Beziehung“ (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 2008, Burden/Vereinigtes Königreich, § 10) eingegangen seien, gegenüber Lebensgemeinschaften, die in Form einer zivilrechtlichen Partnerschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geschlossen würden, u. a. mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass „eines der Merkmale, die die Ehe und die nach dem Gesetz über die zivilrechtliche Partnerschaft geschlossene Verbindung kennzeichnen, darin besteht, dass diese Verbindungen zwischen Personen, die in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen, verboten sind“ (§ 62 des Urteils).

56      Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst vorliegend die Auffassung vertreten habe, dass die Voraussetzung der „Eintragung“ durch eine notarielle Beurkundung erfüllt sei, habe es den Begriff „Eintragung“ des einleitenden Halbsatzes von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verfälscht. Der Begriff schreibe nämlich vor, dass die Lebensgemeinschaft ? genau wie die Ehe ? „gesetzlich geregelt“ sein müsse. Ein zivilrechtlicher „Vertrag über das Zusammenleben oder über eine Lebensgemeinschaft“, der nach dem freien Ermessen der Beteiligten vor dem Notar mit „amtlichem Charakter“ versehen werden könne, erfülle diese Voraussetzung nicht.

57      Aus Erwägungsgrund 5 und Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) gehe hervor, dass mit der „eingetragenen Partnerschaft“ nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich die Partnerschaft gemeint sei, die nach den nationalen Rechtsvorschriften, nach denen sie geschlossen worden sei, Wirkungen entfalte, die denen der Ehe gleichgestellt seien. Auch aus Randnr. 33 des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C‑122/99 P und C‑125/99 P, Slg. 2001, I‑4319), ergebe sich, dass unter „eingetragener Lebenspartnerschaft“ ausschließlich eine Partnerschaft zu verstehen sei, deren Wirkungen denen der Ehe gleichwertig seien.

58      Außerdem könne nach der Rechtsprechung ein Begriff wie der des „Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft“, der sich auf den Familienstand beziehe und folglich in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, nicht Gegenstand einer autonomen Auslegung sein (vgl. Urteil D und Schweden/Rat, Randnrn. 34 und 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, Slg. 2008, I‑1757, Randnrn. 59, 67 bis 69 und 72).

59      Überdies sei die Auffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht mit der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers vereinbar, die Verwaltungsführung zu vereinfachen. Wie nämlich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zugestehe, führte diese Auffassung dazu, dass die Kommission bei jeder „vertraglichen“ Lebensgemeinschaft, die nach dem einschlägigen nationalen Recht nicht mit einer Ehe gleichzusetzen sei, die Bestimmungen des betreffenden Vertrags prüfen müsse, um zu entscheiden, ob die Wirkungen des Vertrags und der Ehe einander „ähnlich“ seien.

60      Für den Fall, dass das Gericht der Auslegung des Gerichts für den öffentlichen Dienst folgen sollte, wonach Art. 72 des Statuts nicht auf den einleitenden Halbsatz des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII verweise, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass das angefochtene Urteil wegen fehlerhafter Auslegung der Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i bis iii des Anhangs VII aufzuheben sei.

61      In diesem Fall könne Art. 72 des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts nämlich nur so ausgelegt werden, wie es Herr Roodhuijzen im ersten Rechtszug vertreten habe. Sofern folglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, selbst wenn sie zivilrechtlicher Art sei, mit einer einzigen Person eingegangen werde, die mit dem Beamten nicht eng verwandt sei, und keiner der beiden Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe und der Kommission eine Urkunde vorgelegt werde, die die Lebensgemeinschaft bescheinige, müsse die Kommission die Lebensgemeinschaft für die Zwecke der Sicherung des Partners durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge anerkennen. Somit könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Lebensgemeinschaft gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe sowie eine „gewisse Stabilität“ aufweise. Die in Ziff. i genannte Voraussetzung könne nämlich nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

62      Herr Roodhuijzen macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Kommission nicht die Argumentation in Frage stelle, auf deren Grundlage das Gericht für den öffentlichen Dienst ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, sondern versuche, eine erneute Prüfung der erstinstanzlichen Klage zu erreichen.

63      Darüber hinaus sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe keinen Rechtsfehler begangen, als es den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i. des Anhangs VII des Statuts autonom in dem Sinne ausgelegt habe, dass eine solche Lebensgemeinschaft gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweisen müsse (vgl. Randnr. 52 des angefochtenen Urteils).

64      In der vorliegenden Rechtssache habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nämlich geprüft, ob die fragliche Vereinbarung des Zusammenlebens eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts sei. In diesem Zusammenhang sei die Frage, ob das niederländische Recht die „samenlevingsovereenkomst“ einer Ehe oder einer „geregistreerd partnerschap“ gleichstelle, nicht maßgeblich.

65      Unter diesen Umständen habe die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach die einzigen Lebensgemeinschaften, die bei der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge berücksichtigt werden könnten, „Paare“ seien, was auf Herrn Roodhuijzen und seine Partnerin zutreffe, nicht damit in Frage gestellt werden können, dass eine „samenlevingsovereenkomst“ theoretisch von zwei oder mehr Personen und von Verwandten geschlossen werden könne. Eine andere Auslegung, die die konkret eingegangene Lebensgemeinschaft nicht berücksichtige, würde zu einer Diskriminierung zwischen Beamten auf der Grundlage der abstrakten Form ihrer Lebensgemeinschaft führen.

66      Hilfsweise macht Herr Roodhuijzen geltend, der im einleitenden Halbsatz von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannte Begriff des „Beamten, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist“, beziehe sich nicht auf eine „geregistreerd partnerschap“. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 1986, Reed (59/85, Slg. 1986, 1283, Randnrn. 12 und 13), gehe nämlich hervor, dass „eine Auslegung von Rechtsbegriffen, die auf die gesellschaftliche Entwicklung gestützt wird, aufgrund einer Untersuchung der Lage in der gesamten Gemeinschaft und nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen muss“ (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zum Urteil D und Schweden/Rat, Slg. 2001, I‑4322, Nr. 43).

67      Außerdem hätte sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er nur „eingetragene“ Lebensgemeinschaften, die gesetzlich geregelt und deren Wirkungen denen der Ehe gleichzustellen seien, hätte erfassen wollen, auf den „rechtlichen Status“ nichtehelicher Lebensgemeinschaften bezogen.

–        Würdigung durch das Gericht

68      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Auslegung des im Statut verwendeten Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im angefochtenen Urteil. Somit ist der Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen von Herrn Roodhuijzen nicht auf eine erneute Prüfung der erstinstanzlichen Klage gerichtet und kann daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

69      Folglich ist zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie die Kommission vorträgt, einen Rechtsfehler begangen hat, als es den in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts genannten Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ autonom ausgelegt hat.

70      Nach ständiger Rechtsprechung ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die nähere Bestimmung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11). Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann jedoch, wenn eine ausdrückliche Verweisung fehlt, gegebenenfalls eine Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten verlangen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts durch eine autonome Auslegung zu ermitteln (Urteile Díaz García/Parlament, Randnr. 36, und Khouri/Kommission, Randnr. 32).

71      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Statut dem Gemeinschaftsrichter ausreichende Anhaltspunkte bieten, die es ihm erlauben, durch eine autonome Auslegung den Inhalt des in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts genannten Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ zu ermitteln, oder ob nicht vielmehr die maßgeblichen Statutsbestimmungen in diesem Zusammenhang implizit auf nationales Recht verweisen.

72      Zu diesem Zweck sind die einschlägigen Statutsbestimmungen zu prüfen. Diese Prüfung führt erstens zu dem Ergebnis, dass das Hauptargument der Kommission zurückzuweisen ist, mit dem diese geltend macht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Erfordernis einer „eingetragenen Lebensgemeinschaft“, das im einleitenden Halbsatz von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts enthalten sein soll, nicht berücksichtigt (vgl. insbesondere Randnrn. 50 bis 52, 54 und 56 des vorliegenden Urteils). Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich unter Zugrundelegung des Wortlauts von Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts zu Recht festgestellt, dass Art. 72 des Statuts für die Definition des Begriffs „unverheirateter Partner eines Beamten“ nur auf die ersten drei Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verweist.

73      Außerdem haben die beiden genannten Artikel einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Während Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage festlegt, ermöglicht Art. 72 des Statuts unter bestimmten Voraussetzungen, die weniger streng sind und sich teilweise mit den Voraussetzungen für den Haushaltszulagenanspruch überschneiden, die Sicherung des unverheirateten Partners eines Beamten durch die Gemeinsame Krankheitsfürsorge. Folglich geht aus den genannten Statutsbestimmungen hervor, dass sich das Statut auf einen einheitlichen Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ bezieht, auch wenn die Gewährung der Haushaltszulage bei einem Beamten, der eine solche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird.

74      In diesem Zusammenhang lässt sich der Umstand, dass Art. 72 des Statuts nicht auf den einleitenden Halbsatz von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verweist, dadurch erklären, dass Satz 1 jedenfalls keinen genauen Anhaltspunkt für den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ enthält.

75      Angesichts der großen Unterschiede, die zwischen den nationalen Rechtsordnungen im Hinblick auf die Einführung gesetzlicher Regelungen für die rechtliche Anerkennung verschiedener Formen von Verbindungen außerhalb der Ehe bestehen, kann der im einleitenden Halbsatz von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannte Begriff „Beamter, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist“, als solcher nämlich nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf ein Institut der „eingetragenen Partnerschaft“ bezöge, das in allen Mitgliedstaaten eindeutig bestimmt wäre und im vorliegenden Fall im niederländischen Recht der „geregistreerd partnerschap“ entspräche. Vor diesem Hintergrund und beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen unterscheidet sich der Begriff „eingetragene Lebensgemeinschaft“ folglich vom Begriff „Ehe“, dessen Konturen in allen Mitgliedstaaten eindeutig festgelegt sind, was dem Gemeinschaftsrichter erlaubt, den im Statut genannten Ehebegriff so zu verstehen, dass er ausschließlich eine Beziehung auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn bezeichnet (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999, D/Rat, T‑264/97, Slg. ÖD 1999, I‑A-1 und II‑1, Randnr. 26).

76      Daher kann der im Statut verwendete Begriff „eingetragene Partnerschaft“ nur im Hinblick auf alle maßgeblichen Statutsbestimmungen definiert werden, insbesondere im Licht der Anhaltspunkte, die sich aus den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts ergeben. Da es nämlich keinen allgemein anerkannten Begriff „eingetragene Lebensgemeinschaft“ gibt, ist die bloße Bezugnahme auf eine solche Lebensgemeinschaft im einleitenden Halbsatz dieser Bestimmung noch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Definition des Begriffs.

77      Entgegen dem Vorbringen der Kommission (vgl. Randnr. 56 des vorliegenden Urteils) kann diese Bezugnahme daher nicht so verstanden werden, dass sie eine spezielle Voraussetzung der „Eintragung“ aufstellt oder verlangt, dass die Lebensgemeinschaft ebenso wie die Ehe „gesetzlich geregelt“ ist. Der im einleitenden Halbsatz genannte Begriff „eingetragen“ bezieht sich nämlich ausschließlich auf bestimmte Formvorschriften, die in der ersten Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannt werden.

78      In diesem Zusammenhang kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgeworfen werden, dass es nicht davon ausgegangen sei, dass der einleitende Halbsatz von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts im vorliegenden Fall implizit eine „geregistreerd partnerschap“ voraussetze.

79      Zweitens ist zu prüfen, ob es, da der Begriff „Ehe“ als grundsätzlich gemeinschaftsrechtlicher Begriff ausgelegt worden ist (vgl. Urteile Reed, Randnr. 15, sowie D und Schweden/Rat, Randnr. 26), darüber hinaus möglich ist, aus allen maßgeblichen Statutsbestimmungen auch einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ abzuleiten, oder ob das Statut mangels ausreichender Anhaltspunkte implizit auf die nationalen Rechtsordnungen verweist.

80      In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter entgegen der Betrachtungsweise, die die Kommission nahelegt, wenn sie sich auf das Urteil D und Schweden/Rat (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils) stützt, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu prüfen hat, ob eine „eingetragene Lebensgemeinschaft“ einer Ehe gleichgestellt werden und ein Recht auf die Vergünstigungen, die das Statut Ehepaaren einräumt, eröffnen kann, weil sie für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe nahekommen. Im vorliegenden Fall ist nur die hiervon grundverschiedene Frage zu entscheiden, wie der im Statut ausdrücklich erwähnte Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ auszulegen ist.

81      Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hat, geht aus Erwägungsgrund 8 der Verordnung Nr. 723/2004 ausdrücklich hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Vergünstigungen, die Ehepaaren gewährt werden, unter bestimmten Bedingungen auf „Beamte, die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind“, ausdehnen wollte. Der Begriff der „Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft“, denen das Statut in Übereinstimmung mit dem genannten Ziel bestimmte Rechte gewährt, kann jedoch ? insbesondere im Licht dieses Erwägungsgrundes ? aus den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts abgeleitet werden.

82      Aus den vorstehend genannten Voraussetzungen ergibt sich nämlich, dass für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Statuts zum einen eine Verbindung zwischen zwei Personen und zum anderen bestimmte Formalitäten erforderlich sind.

83      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils zunächst zu Recht festgestellt, dass sich das Erfordernis einer Verbindung zwischen zwei Personen ? im Unterschied zu anderen Typen von Lebensgemeinschaften, die vorliegend nach niederländischem Recht ebenfalls als „samenlevingsovereenkomst“ anerkannt werden (vgl. oben, Randnr. 6) ? aus dem Begriff „Paar“ ergibt, der insbesondere in der ersten Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannt wird. Diese Auslegung wird durch die zweite und die dritte Voraussetzung dieses Artikels bestätigt, da sie Situationen ausschließen, in denen erstens einer der Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt oder zweitens die Partner in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen.

84      Aus diesem Erfordernis einer Verbindung zwischen zwei Personen folgt, dass sich der „unverheiratete Partner“ eines Beamten im Sinne von Art. 72 des Statuts bzw. sein „fester Partner“, um den Wortlaut von Erwägungsgrund 8 der Verordnung Nr. 723/2004 aufzugreifen, ebenso wie der Ehegatte eindeutig von unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Art. 2 des Anhangs VII des Statuts, d. h. von den Kindern des betreffenden Beamten und anderen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, unterscheidet, deren Rechte durch andere Statutsbestimmungen, u. a. Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts, gewährleistet werden. Dieses Erfordernis führt ganz allgemein dazu, dass alle Situationen, die, ohne durch eine Verbindung zwischen zwei Personen gekennzeichnet zu sein, gegebenenfalls eine im einschlägigen nationalen Recht anerkannte Lebensgemeinschaft, wie z. B. die „samenlevingsovereenkomst“, darstellen können, vom Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts ausgeschlossen sind. Insoweit deckt sich der im Statut verwendete Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ mit der Definition, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem von der Kommission angeführten Urteil Burden/Vereinigtes Königreich gegeben hat (vgl. Randnr. 55 des vorliegenden Urteils).

85      Auch die Formerfordernisse ergeben sich aus der ersten Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts, der vorschreibt, dass „das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass erstens eine Urkunde vorgelegt wird, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Betroffenen bescheinigt, und zweitens der betreffende Mitgliedstaat den Urkundscharakter des Dokuments anerkennt. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Rechtsverhältnisse, die von einer „samenlevingsovereenkomst“ nach niederländischem Recht abgedeckt sein können (vgl. Randnr. 6 des vorliegenden Urteils), hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in der vorliegenden Rechtssache in den Randnrn. 33, 39 und 54 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass durch die Vorlage eines solchen notariell beurkundeten Rechtsakts das Erfordernis einer Urkunde über den Personenstand erfüllt ist, da dem Rechtsakt durch die notarielle Beurkundung Authentizität verliehen wird. Was die Anerkennung des Urkundscharakters dieses Rechtsakts durch den Mitgliedstaat betrifft, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sie sich im vorliegenden Fall aus der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg ergibt, die bestätigt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Betroffenen in den Niederlanden anerkannt wird.

86      Aus alledem ergibt sich, dass sich der Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ nach den maßgeblichen Statutsbestimmungen dahin definieren lässt, dass er gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweist, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Die Statutsbestimmungen verlangen jedoch nicht, dass die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ mit der Ehe gleichzusetzen ist. Insoweit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht festgestellt, dass ein solches Erfordernis dazu führen würde, dass eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt würde, die im Statut nicht vorgesehen ist (Randnr. 52 des angefochtenen Urteils).

87      Entgegen dem Vorbringen der Kommission (vgl. Randnr. 58 des vorliegenden Urteils) lässt die autonome Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Familienstand und die Feststellung der damit verbundenen Leistungen unberührt. Da sich die Definition nämlich auf einen im Statut enthaltenen Begriff bezieht, ist ihr Geltungsbereich zwangsläufig durch den Statutsrahmen begrenzt. Sie gilt nur für die Gewährung bestimmter sozialer Vergünstigungen, die das Statut den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährt, und entfaltet keine Wirkung in den Mitgliedstaaten, die nach gefestigter Rechtsprechung frei über die Einführung gesetzlicher Regelungen betreffend die rechtliche Anerkennung nichtehelicher Verbindungen entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Reed, Randnrn. 13 bis 15, und Maruko, Randnrn. 59 und 73).

88      In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, das sich auf Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 bezieht (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils). Im Gegensatz zu dem im Statut enthaltenen Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ entfalten diese Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten Wirkungen und zielen daher darauf ab, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands und der daraus abgeleiteten Rechte nicht zu beschneiden.

89      Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann der Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts auch nicht so ausgelegt werden, dass er nur Lebensgemeinschaften erfasst, die nach nationalem Recht ausschließlich so ausgestaltet sind, dass sie eheähnliche Wirkungen haben (vgl. Randnrn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils). Der Standpunkt der Kommission findet keine Grundlage in den Bestimmungen oder Zielen des Statuts und würde dazu führen, dass eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt würde, die nicht durch die Ziele des Gemeinschaftsgesetzgebers gerechtfertigt wäre.

90      Aus der vorstehenden Prüfung (vgl. Randnrn. 82 bis 86 des vorliegenden Urteils) ergibt sich nämlich, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach den maßgeblichen Statutsbestimmungen lediglich eine Verbindung zwischen zwei Personen und bestimmte Formalitäten voraussetzt. Folglich reicht es aus, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, unabhängig von der Frage, ob das einschlägige nationale Recht sie zwingend vorschreibt oder dem freien Ermessen der Beteiligten anheimstellt. Dass nach dem einschlägigen nationalen Recht unter ein und denselben Begriff Rechtsverhältnisse gefasst werden können, die nach dem Willen der Parteien, die frei über Inhalt und Form ihrer Vereinbarung des Zusammenlebens bestimmen können, unterschiedlich ausgestaltet sind, ist dabei völlig irrelevant, sofern nur die vertraglich vereinbarte Lebensgemeinschaft die im Statut enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.

91      Wie zudem Herr Roodhuijzen vorträgt (vgl. Randnr. 65 des vorliegenden Urteils), würde die Einführung der von der Kommission vorgeschlagenen zusätzlichen Voraussetzung dazu führen, dass bestimmte Beamte aufgrund der abstrakten Form ihrer Lebensgemeinschaft diskriminiert würden, obwohl diese Lebensgemeinschaft nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anerkannt wäre und die Voraussetzungen des Statuts erfüllt wären. Ein solches Ergebnis verstieße nicht nur gegen die maßgeblichen Statutsbestimmungen, sondern beruhte überdies auf einer Verfälschung des einschlägigen nationalen Rechts. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das niederländische Recht anerkennt, dass eine „samenlevingsovereenkomst“ gewisse Wirkungen erzeugen kann, die denen der Ehe vergleichbar sind.

92      Drittens ist das Hilfsvorbringen der Kommission zur Auslegung der ersten Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts (vgl. Randnrn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils) zu prüfen, wonach es, sofern die betreffende Lebensgemeinschaft mit einer Person eingegangen sei, die nicht eng mit dem Beamten verwandt sei, und keiner der beiden Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe und die formalen Voraussetzungen erfüllt seien, nicht Sache des betreffenden Gemeinschaftsorgans sei, zu prüfen, ob diese Lebensgemeinschaft gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe sowie eine gewisse Stabilität aufweise.

93      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts gewisse Ähnlichkeiten mit dem Ehebegriff aufweist. Wie bereits festgestellt (vgl. Randnrn. 82 bis 86 des vorliegenden Urteils), bezieht sich jedoch die einzige materielle Voraussetzung, die sich neben den Formerfordernissen aus den maßgeblichen Statutsbestimmungen ergibt, darauf, dass eine Verbindung zwischen zwei Personen vorliegt.

94      Da, wie bereits festgestellt (vgl. Randnrn. 83 bis 85 und 90 des vorliegenden Urteils), bestimmte Typen von in den Mitgliedstaaten anerkannten „nichtehelichen Lebensgemeinschaften“ ? wie die „samenlevingsovereenkomst“ in den Niederlanden ? gegebenenfalls Rechtsverhältnisse erfassen können, die die vorstehend genannten Kriterien des im Statut enthaltenen Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ nicht erfüllen, hat das betreffende Gemeinschaftsorgan in einem solchen Fall unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Statuts erfüllt sind.

95      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in den Randnrn. 35 und 52 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass sich die Anerkennung einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts nicht allein aus der Beurteilung des betreffenden Mitgliedstaats, d. h. im vorliegenden Fall der in der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg enthaltenen Aussage, ergeben kann.

96      Das Statut verlangt für die Anerkennung einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ zwar den Nachweis einer durch eine gewisse Stabilität gekennzeichneten Lebensgemeinschaft, doch es setzt nicht voraus, dass die Partner durch spezifische gegenseitige Rechte und Pflichten gebunden sind. Die nach dem Statut verlangte Eheähnlichkeit ergibt sich gerade aus einer solchen Lebensgemeinschaft und Formerfordernissen (vgl. Randnrn. 82 bis 86 des vorliegenden Urteils). Sofern der betreffende Beamte daher nachweist, dass die von ihm eingegangene Lebensgemeinschaft diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat das betreffende Organ ? entgegen den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst am Ende der Randnr. 39 des angefochtenen Urteils ? nicht darüber hinaus zu prüfen, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die die Partner in ihrer Vereinbarung festgelegt haben, ihr Zusammenleben in strukturierter und detaillierter Weise regeln. Da dem Statut insoweit nichts zu entnehmen ist, würde eine solche Kontrolle nämlich dazu führen, dass die Anerkennung einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ an Voraussetzungen gebunden wäre, die im Statut nicht vorgesehen sind.

97      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst anhand der Unterlagen, die Herr Roodhuijzen der Verwaltung vorgelegt hatte, zutreffend festgestellt, dass Herr Roodhuijzen und Frau H. eine Lebensgemeinschaft führten, die durch eine gewisse Stabilität gekennzeichnet war (Randnr. 42 des angefochtenen Urteils). Dies wird von der Kommission auch in keiner Weise beanstandet.

98      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat aber einen Rechtsfehler begangen, als es aufgrund einer Untersuchung sowohl der zwischen dem Kläger im ersten Rechtszug und Frau H. geschlossenen „samenlevingsovereenkomst“ als auch der niederländischen Rechtsvorschriften genau festgestellt hat, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten die Lebensgemeinschaft von Herrn Roodhuijzen und seiner Lebensgefährtin bestimmten. Entgegen dem in den Randnrn. 43 bis 46 des angefochtenen Urteils verfolgten Ansatz schreibt das Statut nämlich nicht vor, dass zu prüfen wäre, ob die sich aus der vom betreffenden Beamten geschlossenen Lebensgemeinschaft ergebenden Folgen mit den Folgen einer Ehe, geschweige denn einer „geregistreerd partnerschap“, „in vielen Punkten … vergleichbar“ sind.

99      Das angefochtene Urteil ist daher rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 43 bis 46 die genannte Prüfung vorgenommen und damit gegen die einschlägigen Bestimmungen des Art. 72 des Statuts und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verstoßen hat.

100    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch abgesehen von der in den Randnrn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils behandelten Prüfung zusätzlicher Voraussetzungen, die im Statut nicht vorgesehen sind, im Übrigen zu Recht festgestellt hat, dass alle im Statut vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und die erforderlichen Formalitäten erfüllt seien, kann dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 33, und vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission und Eurocontrol, C‑113/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 81).

101    Der Rechtsmittelgrund der rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ ist daher zurückzuweisen.

102    Unter diesen Umständen ist der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in einer Hilfserwägung des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird (vgl. Randnr. 24 des vorliegenden Urteils), nicht zu prüfen. Dieser Rechtsmittelgrund geht nämlich ins Leere, da der Tenor des angefochtenen Urteils nur scheinbar auf die rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ gestützt ist.

103    Das Rechtsmittel ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

105    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Herrn Roodhuijzen die eigenen Kosten sowie die Herrn Roodhuijzen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn Anton Pieter Roodhuijzen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

Jaeger

Tiili      Azizi

Meij

 

       Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.