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Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 in der Rechtssache F-19/07, Kerelov/Kommission

(Rechtssache T-60/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kerelov)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. November 2007 in der Rechtssache F-19/07, Kerelov/Kommission, aufzuheben;

den vom Rechtsmittelführer in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 29. November 2007 in der Rechtssache Kerelov/Kommission, F-19/07, mit dem es seine Klage abgewiesen hat, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/43/06-CJ, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen und ihn von dem Verfahren auszuschließen, und zum anderen den Ersatz des Schadens beantragt hatte, den er erlitten habe.

Der Rechtsmittelführer führt zehn Rechtsmittelgründe an:

einen Verstoß gegen die im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Beweisgrundsätze, da das GÖD die Beweislast umgekehrt habe;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da das GÖD ihm keine ausreichende Frist für die Stellungnahme zu neu zu den Akten genommenen Unterlagen gewährt habe,

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens, da das GÖD nach der Einreichung neuer Unterlagen keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt habe;

einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit, da das GÖD nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung der Akte durchgeführt habe;

einen Rechtsirrtum, da das GÖD festgestellt habe, dass die Befugnis zum Ausschluss eines Bewerbers dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren und nicht dem Direktor des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) zustehe;

einen Rechtsirrtum, da das GÖD festgestellt habe, dass das Verbot von Kontakten zwischen Bewerbern für Auswahlverfahren und Mitgliedern des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Reserveliste im Amtsblatt der Europäischen Union ende und nicht zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten des Prüfungsausschusses;

einen Verstoß gegen Grundsätze des materiellen Verwaltungsrechts durch die Bestätigung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. Februar 2007, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, da

diese Entscheidung nicht im Original zu den Akten gereicht worden sei,

diese Entscheidung keine hinreichend genaue tatsächliche Begründung enthalte, die es ihrem Adressaten erlaube zu erkennen, welche Tatsachen genau der Entscheidung zugrunde lägen, und

der Prüfungsausschuss ihn nicht aufgefordert habe, zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen, nämlich der Sendung zweier Schreiben an den Prüfungsausschuss Stellung zu nehmen;

eine Überprüfung von Amts wegen im Hinblick auf jeden weiteren Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, den das GÖD begangen haben könnte.

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