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Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 - ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission

(Rechtssache T-62/08)1

(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Durchführung der Beihilfe)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (Terni, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.