Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 - ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission
(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Durchführung der Beihilfe)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (Terni, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.