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Klage, eingereicht am 24. September 2008 - CEAHR / Kommission

(Rechtssache T-427/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Confédération Européenne des Associations d'Horlogers-Réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Mathijsen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung SG-Greffe(2008) D/204448 der Kommission vom 10. Juli 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe(2008) D/204448 der Kommission vom 10. Juli 2008, mit der die Kommission die Beschwerde der Klägerin wegen Verstößen gegen Art. 81 und 82 EG im Zusammenhang mit der Weigerung der Uhrenhersteller, Ersatzteile an Uhren reparierende selbständige Uhrmacher zu liefern [Sache C(2008)3600], mangels Gemeinschaftsinteresses zurückwies.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission eine Vertragsverletzung begangen habe, indem sie die Beschwerde der Klägerin entstellt und so materiell falsche Tatsachen in ihrer Entscheidung verwendet habe.

Außerdem seien der Kommission Rechtsfehler unterlaufen, und sie habe gegen Art. 81 und 82 EG verstoßen, weil sie entschieden habe, dass die Uhrenhersteller, gegen die Beschwerde erhoben worden war, keine beherrschende Stellung innehätten und dass in ihrer Weigerung, außerhalb des selektiven Vertriebssystems Ersatzteile zu verkaufen, keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung zu sehen sei. Die Klägerin ficht auch die Schlussfolgerungen der Kommission an, dass es zwischen den Uhrenherstellern Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegeben habe.

Die Klägerin behauptet, dass die Kommission dadurch einen Amtsmissbrauch begangen habe, dass sie nach einer vierjährigen Überprüfung der Beschwerde der Klägerin das Argument des mangelnden Gemeinschaftsinteresses ins Feld geführt habe.

Darüber hinaus habe die Kommission ihre Entscheidung nicht mit Gründen versehen und damit gegen Art. 253 EG verstoßen.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kommission bei Überprüfung der Beschwerde den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt habe.

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