Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 – Dellmeier/HABM – Dell (LEXDELL)
(Rechtssache T‑641/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LEXDELL – Ältere Gemeinschaftsbildmarke DELL – Relative Eintragungshindernisse – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarke LEXDELL und Bildmarke DELL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 16-27)
2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Allgemeiner Verweis auf die im Rahmen eines ersten Klagegrundes gemachten Ausführungen zur Begründung eines zweiten Klagegrundes – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 30)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2014 (Sache R 966/2013‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dell, Inc. und Frau Alexandra Dellmeier |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Frau Alexandra Dellmeier trägt die Kosten. |