Language of document : ECLI:EU:T:2012:317





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2012 –
Hamas/Rat

(Rechtssache T‑531/11)

„Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Rechtshängigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Unzulässigkeit der später eingereichten Klage (vgl. Randnr. 15)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anträge der Klageschrift – Anpassung im Laufe des Verfahrens – Gleichstellung mit der Klageerhebung durch Klageschrift (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2) und des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. L 188, S. 47), soweit der Name der Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt wird, auf die das im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehene Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen angewandt wird

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.