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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 - Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-567/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin:: Vivendi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, J.-Y. Ollier und M. Struys)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2010 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die von Vivendi am 2. März 2009 erhobene Beschwerde (im Register eingetragen unter der Nummer 2009/4269) zurückgewiesen hat, mit der Vivendi gerügt hatte, dass die Französische Republik durch die Gewährung eines regulativen Vorteils bei der Festlegung der Höhe des Telefonabonnements gegen die Richtlinie 2002/77/EG vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und infolgedessen gegen Art. 106 AEUV verstoßen hat;

der Kommission die Auslagen der Klägerin vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage in der Sache auf drei Gründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission die Beschwerde der Klägerin lediglich summarisch geprüft habe.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Würdigung des Begriffs der besonderen und ausschließlichen Rechte im Hinblick auf die Richtlinie 2002/77/EG1 und Art. 106 Abs. 3 AEUV.

Die Klägerin macht geltend, von der Ahndung des Umstands, dass die Französische Republik France Télécom einen regulativen Vorteil dadurch gewährt habe, dass sie die Preise für das Telefonabonnement im Universaldienst auf einer Höhe festgelegt habe, die zum Ausschluss aller Dienstleistungsangebote führe, die mit dem der France Télécom in Wettbewerb träten, könne die Kommission nicht absehen, indem sie auf den Umstand verweise, dass kein privater Wirtschaftsteilnehmer einen Antrag gestellt habe, den regulativen Vorteil zu beseitigen.

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, dass solche Anträge gestellt worden seien.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Umfang der sich aus den Richtlinien zur elektronischen Kommunikation ergebenden Pflichten der nationalen Regulierungsbehörde, da das Verhalten des Mitgliedstaats nicht mit der Unvollständigkeit oder der Ungenauigkeit des Rechtsrahmens entschuldigt werden könne.

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1 - Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249, S. 21).