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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 - Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache T-564/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Quimitécnica.com - Comércio e Indústria Química, SA (Lordelo, Portugal) und José de Mello - Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Calheiros)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

gemäß Art. 264 AEUV die Entscheidung der Kommission, die von ihrem Rechnungsführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 mit dem Betreff BUDG/C5/MG s737983 getroffen wurde, teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die zu stellende finanzielle Sicherheit von einer Bank mit einem langfristigen "AA"-Rating stammen muss;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt:

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Fehlen einer Begründung der Entscheidung vom 8. Oktober 2010

    Auf der Grundlage dieses Klagegrunds machen die Kläger Folgendes geltend:

Gemäß Art. 296 AEUV seien alle Rechtsakte, einschließlich der Entscheidungen, zwingend mit einer Begründung zu versehen. In der Entscheidung vom 8. Oktober 2010 werde die Anforderung hinsichtlich des Ratings der die Sicherheit stellenden Bank nicht begründet.

Angesichts des verlangten Rating-Niveaus, hätte es einer Begründung bedurft. Dies sei umso mehr der Fall, als es um eine Ermessensausübung gehe, bei der höhere Anforderungen an die Begründung gestellt würden als bei der Ausübung gebundener Befugnisse.

In der Entscheidung werde außerdem keine Gemeinschaftsvorschrift (noch nicht einmal eine lediglich interne) angeführt, auf der diese Anforderung beruhen könnte. Die Entscheidung müsse mangels Begründung insoweit für nichtig erklärt werden.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrag -Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auf der Grundlage dieses Klagegrunds machen die Kläger Folgendes geltend:

Gemäß Art. 85 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/2002 sei es für die Gewährung einer zusätzlichen Zahlungsfrist erforderlich, "dass [der Schuldner] zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaften eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen, abdeckt". Die Interessen, die mit dieser Sicherheitsleistung geschützt werden sollten, seien somit die der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall, der Anspruch auf die geschuldeten Beträge.

Eine von einem Kreditinstitut gestellte auf erstes Anfordern zu zahlende Sicherheit nach dem von der Kommission vorgegebenen Modell sei eine geeignete und angemessene Art, die Zahlung der geschuldeten Beträge sicherzustellen. Aus diesem Grund lasse das gesamte portugiesische Gerichtssystem (und im Allgemeinen auch die Gerichtssysteme der übrigen Staaten der Europäischen Union) für die unterschiedlichsten Zwecke, einschließlich der Aussetzung der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, die Stellung einer Bankgarantie zu.

Im konkreten Fall sei die von den Klägern angebotene (und von der Kommission nicht akzeptierte) Sicherheit vom Banco Comercial Português, S. A., einem Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union gestellt worden, das den von den Gemeinschaftsorganen festgelegten Aufsichts- und Konsolidierungsvorschriften unterliege. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, zum Schutz der Rechte der Gemeinschaften zu bestimmen, dass die Sicherheit nicht von dieser Bank gestellt werden könne und von einer Bank mit langfristigem AA-Rating gestellt werden müsse.

Hinzu käme der öffentlich bekannte konjunkturelle Umstand, dass die Ratings der portugiesischen Banken in jüngerer Vergangenheit durch die Änderung des Ratings der Portugiesischen Republik in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Aufgrund dieser Tatsache gebe es derzeit keine Bank mit Sitz in Portugal, die die von der Kommission verlangten Rating-Kriterien (langfristiges AA-Rating) erfülle.

Die Entscheidung der Kommission beruhe daher nicht auf einem notwendigen Kriterium (was ein wichtiger Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei), da die Kommission von den möglichen Maßnahmen diejenige ausgewählt habe, die bei der derzeitigen Konjunktur die Interessen der Kläger am meisten beeinträchtige.

Es liege daher ein klares Missverhältnis zwischen der von der Kommission aufgestellten Forderung (von einer europäischen Bank mit langfristigem AA-Rating gestellte Sicherheit) und dem angeblich verfolgten Zweck (Schutz des Anspruchs der Kommission auf Zahlung der Beträge) vor, weshalb die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären sei.

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