Language of document : ECLI:EU:T:2014:272

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. Mai 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXACT – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Art. 56 AEUV“

In der Rechtssache T‑228/13

NIIT Insurance Technologies Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2013 (Sache R 1307/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens EXACT als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Oktober 2011 meldete die NIIT Technologies Ltd nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EXACT.

3        Für die Marke werden nach einer Neufassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

–        Klasse 9: „Computer-Software, Hardware, Schnittstellen, Kabel, Anschlüsse, Komponenten, Disks, Disk-Treiber; Datenspeicherung & Retrieval-Systeme; Isolatoren; Computerprogramme, Peripheriegeräte und Zubehör; Datenverarbeitungsgeräte und Teile davon; Elektronic & Computerspiele, integrierte Schaltungen; Magnetaufzeichnungsträger für Sound, Visuals & digitale Aufzeichnungsträger; Drucker, Konverter, Spannungsstabilisatoren, Regler, Wechselrichter“;

–        Klasse 16: „Computerprogramme (gedruckte Form); Handbücher; Bedienungsanleitung; Bücher, Literatur; Zeitschriften; Bürobedarf; Bänder, Büroartikel zur Verwendung mit Computern; Kugelschreiber, Bleistifte, Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier und Papierwaren; Pappe und Kartonagen; Druckerzeugnisse“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen in Bezug auf Computer-Design und Programmierung; Computer-Engineering, Wartung, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware und ‑programmen; EDV-Beratung und Beratungsdienstleistungen; Informationsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Computer-System Analyse und Wiederherstellung von Computerdaten“.

4        Am 12. April 2012 teilte NIIT Technologies dem HABM mit, dass die angemeldete Marke auf die Klägerin, die NIIT Insurance Technologies Ltd, übertragen worden sei. Diese Übertragung wurde am 13. April 2012 im Register des HABM eingetragen.

5        Mit Entscheidung vom 29. Mai 2012 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für sämtliche oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sowie für die Waren „Computerprogramme (gedruckte Form); Handbücher; Bedienungsanleitung; Bürobedarf; Büroartikel zur Verwendung mit Computern; Lehr- und Unterrichtsmittel“ der Klasse 16 (im Folgenden insgesamt: streitige Waren und Dienstleistungen) mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Der Prüfer ließ jedoch die Anmeldung für die übrigen Waren der Klasse 16, nämlich „Bücher, Literatur; Zeitschriften; Bänder; Kugelschreiber, Bleistifte; Papier und Papierwaren; Pappe und Kartonagen; Druckerzeugnisse“ (im Folgenden: unstreitige Waren), zur Eintragung zu.

6        Am 16. Juli 2012 erhob die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, soweit mit dieser ihre Anmeldung für die streitigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden war.

7        Mit Entscheidung vom 18. Februar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

8        Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die streitigen Waren und Dienstleistungen zumindest für die Englisch sprechenden Verbraucher, zu denen sowohl Fachleute als auch das allgemeine Publikum gehörten, beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer verstehen diese Verbraucher nämlich den englischen Begriff „exact“ ohne zusätzliche phantasievolle oder ungewöhnliche Elemente als Hinweis auf Präzision und Exaktheit und daher dahin, dass er sie sofort und ohne Weiteres über die Beschaffenheit der streitigen Waren und Dienstleistungen unterrichte. Diese würden von den Verbrauchern aufgrund ihrer Beschaffenheit ausgewählt, die sich daraus ergebe, dass sie mit der erforderlichen Präzision und Exaktheit hergestellt worden seien, funktionierten oder erbracht worden seien. Insbesondere im Fall der Waren der Klasse 9 und der Dienstleistungen der Klasse 42 seien diese Präzision und Exaktheit ihrer technischen, wissenschaftlichen oder informationstechnischen Natur inhärent.

9        Darüber hinaus wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, das HABM habe bereits ähnliche oder identische Gemeinschaftsmarken zur Eintragung zugelassen, mit der Begründung zurück, dass es an frühere Entscheidungen nicht gebunden sei und jedenfalls Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und den von der Klägerin angeführten Beispielen vorlägen.

10      Schließlich war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke auch deshalb keine Unterscheidungskraft für die streitigen Waren und Dienstleistungen besitze, weil sie für diese beschreibend sei.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Prüfers in dem Umfang aufzuheben, als der Marke der Schutz versagt wurde;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, drittens einen Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Art. 6 und 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und viertens einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV rügt.

14      Zunächst ist der erste, dann der dritte, danach der vierte und zuletzt der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

15      Die Klägerin macht geltend, der Begriff „exact“ sei banal und enthalte keinen Hinweis auf die Qualität der streitigen Waren und Dienstleistungen. Dass eine bestimmte Ware korrekt und präzise hergestellt werde bzw. funktioniere, sei eine Selbstverständlichkeit ebenso wie die, dass eine Dienstleistung im selben Sinne erbracht sei. Diese Selbstverständlichkeit entspreche den Erwartungen der maßgeblichen Verkehrskreise bei Gebrauch dieser Waren bzw. bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen.

16      Deshalb werde der angesprochene Verkehr das Wort „exact“ nicht als Hinweis auf die Qualität der streitigen Waren und Dienstleistungen auffassen, sondern als einen Phantasiebegriff, der keinerlei Beziehung zu diesen Waren und Dienstleistungen habe, ähnlich wie vielleicht einen Werbeslogan, dessen Sinngehalt im Hinblick auf die beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen erst durch mehrere gedankliche Schritte ermittelt werde.

17      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

19      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Rn. 31, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 14).

20      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, Rn. 30, und UniversalPHOLED, Rn. 15).

21      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil UniversalPHOLED, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden kann (vgl. Urteil UniversalPHOLED, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zu den angesprochenen Verkehrskreisen ist festzustellen, dass sich die streitigen Waren und Dienstleistungen, wie aus den Rn. 11 und 15 der angefochtenen Entscheidung – die von der Klägerin nicht beanstandet worden sind – hervorgeht, sowohl an das allgemeine Publikum als auch an das Fachpublikum richten.

24      Darüber hinaus durfte die Beschwerdekammer gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ihre Prüfung auf die Englisch sprechenden Verkehrskreise beschränken, da das in Rede stehende Wortzeichen aus einem in der englischen Sprache existierenden Begriff besteht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil UniversalPHOLED, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Englisch sprechenden Verkehrskreise offenkundig einen Teil der Union im Sinne dieses Artikels darstellen, ist es nämlich unerheblich, dass es das Wort „exact“ zumindest in einer weiteren Unionssprache, nämlich dem Französischen, gibt.

25      Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist somit auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens EXACT im Englischen zu prüfen, ob dieses Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den streitigen Waren und Dienstleistungen aufweist (vgl. in diesem Sinne UniversalPHOLED, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Erstens ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass die Bedeutungen des Begriffs „exact“ im Englischen diejenigen sind, die der Prüfer angeführt und die Beschwerdekammer bestätigt hat, nämlich „in jedem Detail korrekt; genau, im Gegensatz zu ungefähr; maßgerecht und dem Gesetzeswortlaut entsprechend“.

27      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Ansicht vertreten hat, dass die angemeldete Marke die Beschaffenheit und bestimmte Merkmale der streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibe, da das Adjektiv „exact“ ohne zusätzliche Elemente, die als phantasievoll oder ungewöhnlich wahrgenommen werden könnten, die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken darauf hinweise, dass die genannten Waren und Dienstleistungen die Gewähr für Präzision und Exaktheit böten.

28      Diese Beurteilung der Beschwerdekammer ist zu bestätigen.

29      Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 9 (siehe oben, Rn. 3 erster Gedankenstrich) hat die Beschwerdekammer nämlich zu Recht in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass ihre technische oder wissenschaftliche Natur Präzision und Exaktheit sowohl bei ihrer Herstellung als auch bei ihrem Gebrauch erfordere und dass diese Waren von den Verbrauchern vor allem aufgrund dieser Eigenschaften ausgewählt würden.

30      Das Gleiche gilt für die streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 (siehe oben, Rn. 3 dritter Gedankenstrich), da sich diese, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auf Waren wissenschaftlicher oder informationstechnischer Art beziehen, so dass sie mit Präzision und Exaktheit erbracht werden müssen, um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen. Die Beschwerdekammer hat zu Recht hinzugefügt, dass diese Dienstleistungen Beratungsdienstleistungen seien, die in der Bereitstellung von Informationen und einer Unterstützung der Verbraucher bestünden, damit diese sachgerechte Entscheidungen träfen, was die Feststellung bestätigt, dass der Begriff „exact“ für diese Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat.

31      Ferner hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die streitigen Waren der Klasse 16, für die die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wurde, zu Recht in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung erstens die Auffassung vertreten, dass die „Computerprogramme (gedruckte Form); Handbücher; Bedienungsanleitung; Lehr- und Unterrichtsmittel“ Informationen enthielten, die den Verbraucher unterstützen und ihm klare und präzise Einzelangaben an die Hand geben sollten, wie bestimmte Waren zu gebrauchen oder bestimmte Aufgaben auszuführen seien. Zweitens hat die Beschwerdekammer zum „Bürobedarf“ zu Recht festgestellt, dass diese Waren vor allem Lineale und andere Gegenstände umfassten, die verwendet würden, um mit Präzision zu zeichnen, sowie verschiedene Arten von Schreibmaterialien, die verwendet würden, um mit Präzision zu schreiben, zu zeichnen oder zu kolorieren. Drittens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die „Büroartikel zur Verwendung mit Computern“ fehlerfrei ausgeführt, dass diese mit Präzision und Exaktheit hergestellt werden müssten, damit sie im Zusammenhang mit Computern korrekt funktionieren könnten.

32      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 15 und 16) und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des HABM ist festzustellen, dass ein Begriff, mag er auch banal sein, der eine Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung beschreibt, selbst wenn diese für die maßgeblichen Verkehrskreise deren Wesen immanent sein sollte, nicht als Phantasiebegriff angesehen werden kann. Dieser Begriff ist vielmehr für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend, da er die Aufmerksamkeit des Publikums auf das eine oder andere ihrer Merkmale lenkt.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind, da der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nach den Merkmalen unterscheidet, die die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses muss nämlich jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. April 2013, ABC‑One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Selbst wenn die Präzision und Exaktheit nur nebensächliche, nicht wesentliche Merkmale der streitigen Waren und Dienstleistungen sein sollten, wären sie demnach zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil SLIM BELLY, Rn. 40).

35      Schließlich ist es unerheblich, dass die angemeldete Marke als Werbeslogan angesehen werden kann, wie die Klägerin offenbar meint. Die Rechtsprechung schließt zwar die Anmeldung von Zeichen oder Angaben, die darüber hinaus als Werbeslogans verwendet werden, als Gemeinschaftsmarke nicht aus. Ob eine solche Eintragung möglich ist, ist jedoch hinsichtlich des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse nach denselben Kriterien zu beurteilen wie im Fall anderer Zeichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die angemeldete Marke die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken darauf hinweist, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen die Gewähr für Präzision und Exaktheit bieten, und deshalb für diese im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist.

37      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die streitigen Waren und Dienstleistungen damit in Widerspruch stehe, dass das HABM die Anmeldung für die unstreitigen Waren zur Eintragung zugelassen habe (siehe oben, Rn. 5). Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 dient (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 51).

38      Insoweit ist zu beachten, dass die in der Entscheidung des Prüfers, da mit dieser die Anmeldemarke für die unstreitigen Waren zur Eintragung zugelassen wurde, zu diesen Waren getroffenen Feststellungen nicht Gegenstand der Beschwerde sein konnten. Nach Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der unteren Instanz nämlich denjenigen, die an einem Verfahren vor dem HABM beteiligt waren, nur zu, soweit ihre Ansprüche oder Anträge mit dieser Entscheidung zurückgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn die Feststellungen des Prüfers zu den unstreitigen Waren in Widerspruch zu seiner Beurteilung der streitigen Waren und Dienstleistungen gestanden hätten, hätte die Beschwerdekammer somit keine Folgerungen daraus ziehen dürfen.

39      Da die fraglichen Feststellungen des Prüfers nicht Gegenstand der Beschwerde vor der Beschwerdekammer waren, sind sie auch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache und haben deshalb keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang der beim Gericht anhängigen Klage.

40      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Art. 6 und 14 EMRK

41      Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Anmelder von Gemeinschaftsmarken nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, dem zufolge die im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts die in der Verordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften ergänzten, und nach den Art. 6 und 14 EMRK über das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Diskriminierungsverbot einen Anspruch auf Gleichbehandlung in den Verfahren vor dem HABM hätten. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin der Auffassung, dass ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung in einer mit der früheren Praxis des HABM konsistenten Weise hätte behandelt werden müssen, damit Ungerechtigkeiten vermieden würden und alle Anmelder die gleiche Chance hätten, bei vergleichbarem Sachverhalt auch eine Gemeinschaftsmarke erhalten zu können. Zwar seien die Entscheidungen der Beschwerdekammern gebundene Entscheidungen, und der Grundsatz der Gleichbehandlung müsse mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, doch habe sie einen Anspruch darauf, dass die Stellen des HABM in jedem Fall die gleichen Kriterien anwendeten und dass ihre Prüfung nicht in ihrem Fall strenger sei als im Fall anderer Anmelder. Hierzu führt die Klägerin mehrere Beispiele für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken, die der angemeldeten Marke ähnlich oder mit ihr identisch sein sollen, an, die die Stellen des HABM hätten berücksichtigen müssen.

42      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem gerügten Verstoß gegen Art. 14 EMRK in Wirklichkeit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt, auf den sich die Klägerin auch stützt.

44      Insoweit ist zu beachten, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Richter der Europäischen Union zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteil UniversalPHOLED, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil NEO, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise festgestellt, dass es sich bei dem Begriff „exact“, dem einzigen Bestandteil der angemeldeten Marke, um einen auf der Hand liegenden Hinweis auf die Natur und die Beschaffenheit der streitigen Waren und Dienstleistungen handele. Wie aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervorgeht, lässt sich aus dieser Feststellung der Schluss ziehen, dass das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der Anmeldung des Wortzeichens EXACT als Gemeinschaftsmarke für die genannten Waren und Dienstleistungen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil NEO, Rn. 51).

47      Da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Zeichens EXACT als Gemeinschaftsmarke für die streitigen Waren und Dienstleistungen somit unmittelbar auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt worden ist, kann sie nach der oben in den Rn. 44 und 45 zitierten Rechtsprechung nicht durch die bloße Tatsache in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des HABM gefolgt sein soll.

48      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine Beschwerdekammerentscheidung genannt hat, die in Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung stünde, sondern lediglich auf Entscheidungen von Prüfern verwiesen hat. Die Beschwerdekammern können aber jedenfalls nicht an die Entscheidungen unterer Instanzen des HABM gebunden sein.

49      Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, da sie nicht hinreichend erläutert habe, inwiefern die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die streitigen Waren und Dienstleistungen durch die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen des HABM nicht in Frage gestellt werde, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer dieser Pflicht dadurch nachgekommen ist, dass sie in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jede Gemeinschaftsmarkenanmeldung allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen, und die Umstände des vorliegenden Falles umfassend geprüft hat.

50      Soweit die Klägerin weiter einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, ist zu beachten, dass die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern nach dieser Bestimmung zwar von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse des Art. 7 fällt. Im Hinblick auf die oben in Rn. 43 angesprochene gebundene Entscheidungsbefugnis und das Gebot rechtmäßigen Handelns, auf das oben in Rn. 45 hingewiesen worden ist, ist diese Prüfung aber auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten und kann aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des HABM durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg. 2011, II‑3797, Rn. 81).

51      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, selbst wenn die von ihr angeführten älteren Marken unter Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 angemeldet worden sein sollten, die Möglichkeit hat, gemäß Art. 52 dieser Verordnung in Bezug auf diese Marken einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Umstand, dass ein solcher Antrag nicht voll erstattungsfähige Kosten und Beweisschwierigkeiten mit sich bringen kann, jedenfalls nicht zur Folge haben, dass die angemeldete Marke eingetragen werden kann, obwohl zu Recht festgestellt worden ist, dass dem ein absolutes Eintragungshindernis entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil BETWIN, Rn. 84).

52      Schließlich ist, selbst wenn den Bezugnahmen der Klägerin auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK gegenüber der Geltendmachung des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, daran zu erinnern, dass dieses Recht nach ständiger Rechtsprechung in Verfahren vor den Beschwerdekammern des HABM nicht zur Anwendung kommen kann, weil das Verfahren vor diesen kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (Urteile des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg. 2005, II‑1271, Rn. 62, und vom 12. September 2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T‑295/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21).

53      Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 56 AEUV

54      Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass das HABM dadurch, dass es ihr die Eintragung des in Rede stehenden Wortzeichens verweigert habe, hingegen es ihren Mitbewerbern erlaubt habe, ihre Waren oder Dienstleistungen mit einer vergleichbaren Marke zu kennzeichnen und Dritte von der Benutzung dieser Marken auszuschließen, den Wettbewerb verfälscht, den freien Dienstleistungsverkehr eingeschränkt und ihre gewerbliche Tätigkeit behindert habe.

55      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      Nach der Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das die Verträge schaffen und aufrechterhalten wollen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, Slg. 2003, I‑3793, Rn. 48, und Urteil BETWIN, Rn. 88).

57      Außerdem gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber für bestimmte Waren oder Dienstleistungen ein ausschließliches Recht, das es ihm ermöglicht, das eingetragene Zeichen unbefristet als Marke zu monopolisieren; jedoch kann die Möglichkeit der Eintragung einer Marke Beschränkungen unterliegen, die auf dem öffentlichen Interesse beruhen (Urteil BETWIN, Rn. 89).

58      So verlangt, wie bereits oben in Rn. 19 dargelegt, das mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet werden, beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können.

59      Hieraus folgt, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer wie die im vorliegenden Fall für die streitigen Waren und Dienstleistungen ergangene, mit der zu Recht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt wird, dass ein Zeichen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, kein Hindernis für den freien Wettbewerb darstellt und auch nicht die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV beeinträchtigt oder die gewerbliche Tätigkeit der Markenanmelderin behindert. Im Gegenteil beschränkt die Rolle der Stellen des HABM, die darin besteht, zu prüfen, ob eine Markenanmeldung mit den Rechtsvorschriften über die Eintragung von Gemeinschaftsmarken in Einklang steht, nicht den Wettbewerb, sondern dient vielmehr der Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs (Urteil BETWIN, Rn. 91).

60      Darüber hinaus kann die Klägerin, wie das HABM zu Recht ausführt, bei diesem einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marken ihrer Mitbewerber erheben (siehe oben, Rn. 51). Wenn diese Mitbewerber die Klägerin wegen Verletzung der ihnen durch ihre eingetragenen Marken verliehenen Rechte verklagen sollten, könnte sie auch gemäß Art. 100 dieser Verordnung eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Marken erheben.

61      Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

62      Die Klägerin trägt vor, dass die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, um nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen zu werden.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, wie das HABM ausführt, bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt. Deshalb ist über den Klagegrund der behaupteten Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht zu entscheiden (vgl. Urteil UniversalPHOLED, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfers entschieden zu werden bräuchte.

 Kosten

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die NIIT Insurance Technologies Ltd trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.