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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 - Studio Vacanze / Kommission

(Rechtssache T-436/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Studio Vacanze (Budoni, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cannata)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dieser die Wiedereinziehung der als unvereinbar erachteten Beihilfen zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Beträge den Empfängern zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung anordnet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in den Rechtssachen T-394/08, Regione Sardegna/Kommission, und T-408/08, S.F. Turistico Inmobiliare/Rat und Kommission.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend,

Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags2, da diese Bestimmung die Eröffnung des Prüfverfahrens nur für den Fall "missbräuchlicher Anwendung" von Beihilfen erlaube, und nicht bei einer "Schaffung rechtswidriger Beihilfen". Daraus folge die Ungültigkeit des gesamten förmlichen Prüfverfahrens;

unzureichende Begründung in Bezug auf die Änderung des Gegenstands des Verfahrens, das wegen missbräuchlicher Anwendung der Beihilferegelung Nr. 278/99 eröffnet worden sei, und die "Erweiterung", die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe;

Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG, was die in Nr. 74 der Entscheidung enthaltene Behauptung in Bezug auf die rechtswidrige Durchführung der in Rede stehenden Beihilfe und ihre Durchführung außerhalb ihres Anwendungsbereiches betreffe;

Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz;

unzureichende Begründung im Zusammenhang mit dem Grundsatz einer angemessenen Dauer der Phase des Verfahrens der förmlichen Prüfung;

die Kommission hätte die Entscheidung in Bezug auf die Wiedereinziehung der bereits gewährten Beihilfe begründen müssen, was auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes Dritter sowie in Anbetracht der rechtswidrigen Dauer des Verfahrens von besonderer Bedeutung gewesen wäre;

Verstoß gegen den in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen verankerten "De minimis"-Grundsatz.

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1 - ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

2 - ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.