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Beschluss des Gerichts vom 7. November 2013 – 1-2-3.TV/HABM – ZDF und Televersal Film- und Fernsehproduktion (1-2-3.TV)

(Rechtssache T-440/08)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 1-2-3.TV GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und E. Nicolás Gómez, dann Rechtsanwältinnen K. Kleinschmidt und U. Grübler)

Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) (Mainz, Deutschland) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen B. Krause und F. Cordt, dann Rechtsanwältin B. Krause)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2008 (Sache R 1076/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen 1-2-3.TV GmbH und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

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1     ABl. C 327 vom 20.12.2008.