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Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-97/09)1

(Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch M. Lumma, C. Blaschke und T. Henze, dann durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Conte, A. Steiblytė und B.-R. Killmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo, dann durch A. Rubio González, Abogado del estado, und schließlich durch V. Ester Casas) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries, dann durch J. Langer und B. Koopman)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 8465 endgültig der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß der Entscheidung K(94) 1939/4 der Kommission vom 5. August 1994, der Entscheidung K(94) 2273/4 der Kommission vom 22. August 1994 und der Entscheidung K(94) 1425 der Kommission vom 6. September 1994

Tenor

Die Entscheidung K(2008) 8465 endgültig der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für ein operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß der Entscheidung K(94) 1939/4 der Kommission vom 5. August 1994, der Entscheidung K(94) 2273/4 der Kommission vom 22. August 1994 und der Entscheidung K(94) 1425 der Kommission vom 6. September 1994 wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten.

Das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 129 vom 6.6.2009.