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Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2022 – PricewaterhouseCoopers Belastingadviseurs/EUIPO – Haufe-Lexware (TAXMARC)

(Rechtssache T-619/21)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TAXMARC – Ältere Unionsbildmarke TAXMAN – Aussetzung des Verfahrens – Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PricewaterhouseCoopers Belastingadviseurs NV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Stoop)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Hebeis)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2021 (Sache R 131/2021-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG und ihr aufzuheben.

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juli 2021 (Sache R 131/2021-4) wird aufgehoben.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der PricewaterhouseCoopers Belastingadviseurs NV für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht.

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1     ABl. C 471 vom 22.11.2021.