Language of document : ECLI:EU:T:2014:69

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

27. Januar 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Klagefrist – Formerfordernisse – Feststellungsantrag – Verpflichtungsantrag – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑582/13

Gerhard Stolz, wohnhaft in Bissingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Pfetsch,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament

und

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 4. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

–        festzustellen, dass die angefochtenen Richtlinien zu ändern sind;

–        als Schadensersatz anzuordnen, dass ihm ein tschechischer Führerschein ausgestellt wird, hilfsweise festzustellen, dass anderslautende Verwaltungsakte und darauf aufbauende Gerichtsentscheidungen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht einschränken.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht durch den Akteninhalt ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Zum ersten Antrag des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist beginnt je nach Lage des Falles mit der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung ist eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist zudem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Rn. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Rn. 38 und 39).

7        Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die angefochtenen Handlungen am 24. August 1991 bzw. 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die zweimonatigen Klagefristen begannen nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung 14 Tage nach diesen Veröffentlichungen und endeten in Anwendung von Art. 102 § 2 und Art. 101 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung mehrere Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage.

8        Der Kläger hat außerdem weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gericht nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung dieser Frist abzusehen.

9        Demnach ist der Antrag auf Nichtigerklärung verspätet eingereicht worden, so dass er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

10      Hinsichtlich des zweiten und des dritten Antrags ist festzustellen, dass das Gericht im Rahmen der gemäß Art. 263 AEUV ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle weder befugt ist, Feststellungsurteile zu erlassen (Beschlüsse des Gerichts vom 25. Oktober 2011, DMA Die Marketing Agentur und Hofmann/Österreich, T‑472/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 10, und vom 2. März 2012, H‑Holding/Kommission, T‑594/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 11), noch, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Rn. 53).

11      Soweit der Kläger im Rahmen seines dritten Antrags den Ersatz des angeblich entstandenen Schadens geltend macht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Unionsorgan verursacht sein sollen, den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nur genügt, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. Einem auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteten Antrag fehlt dagegen die notwendige Bestimmtheit, und er ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Rn. 9, und des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Rn. 73, sowie vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat, T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193, Rn. 181; Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2007, Sinara Handel/Rat und Kommission, T‑91/05, Slg. 2007, II‑245, Rn. 87).

12      Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift weder eine klare und eindeutige, zusammenhängende und verständliche Darstellung, worin der behauptete Schaden besteht, noch, inwieweit es einen Kausalzusammenhang zwischen einem angeblich rechtswidrigen Verhalten des Parlaments und der Kommission und diesem Schaden gibt.

13      Daher genügt der Schadensersatzantrag nicht den Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung.

14      Nach alledem ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzulässigkeit insgesamt abzuweisen, ohne dass sie den Beklagten zugestellt werden müsste.

 Kosten

Da der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ergangen ist und diesen keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass der Kläger nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Januar 2014

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      M. E. Martins Ribeiro


* Verfahrenssprache: Deutsch.