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Klage, eingereicht am 6. November 2013 – Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries/Kommission

(Rechtssache T-578/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Luxembourg Pamol (Cyprus) Ltd (Nikosia, Zypern) und Luxembourg Industries Ltd (Tel Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der den Klägerinnen am 9. Oktober 2013 zugestellten Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2013 betreffend die Veröffentlichung bestimmter Teile des Gutachterberichts („Peer Review Report“) und des letzten Zusatzes („Final Addendum“) zu Kaliumphosphonat, deren vertrauliche Behandlung die Klägerinnen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1 und der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission2 beantragt hatten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und des in Art. 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundrechts auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wegen unrichtiger Auslegung dieser Bestimmungen und fehlerhafter Beurteilung der Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung.

2.     Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Europarechts, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, weil den Klägerinnen nicht hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung und Erläuterung der Beweggründe für ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung gegeben worden sei. 

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1 Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53, S. 51).