Language of document : ECLI:EU:T:2015:27





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2015 –
Istituto di vigilanza dell’urbe/Kommission

(Rechtssache T‑579/13)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 20-23)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 26-29, 35, 36)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen – Begriff – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 30-32)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Rn. 42-45, 53)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 75, 76)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (2013/S 101 172120) veröffentlichten Ausschreibung eingereichte Angebot abgelehnt und das Los Nr. 1 über die Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie jeder dieser Entscheidung vorausgegangenen, mit ihr verbundenen oder ihr nachfolgenden Handlung, darunter der mit dem erfolgreichen Bieter geschlossene Vertrag, und auf Ersatz des Schadens, der durch die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Istituto di vigilanza dell’urbe SpA trägt gemäß dem Antrag der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.