Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. März 2014 – PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T‑192/12)
„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz – Antrag auf interne Überprüfung – Ablehnung – Von einer Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 14, 15)
2. Umwelt – Durchführungsverordnung Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz – Antrag auf interne Überprüfung nach der Verordnung Nr. 1367/2006 – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Bestehen der den Antrag stellenden Nichtregierungsorganisation seit mehr als zwei Jahren – Beweislast der Organisation (Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 und 11 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 19, 21)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2012, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission als unzulässig zurückgewiesen wurde (ABl. L 923, S. 26) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |