Language of document : ECLI:EU:T:2014:152





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. März 2014 – PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T‑192/12)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz – Antrag auf interne Überprüfung – Ablehnung – Von einer Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 14, 15)

2.                     Umwelt – Durchführungsverordnung Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz – Antrag auf interne Überprüfung nach der Verordnung Nr. 1367/2006 – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Bestehen der den Antrag stellenden Nichtregierungsorganisation seit mehr als zwei Jahren – Beweislast der Organisation (Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 und 11 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 19, 21)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2012, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission als unzulässig zurückgewiesen wurde (ABl. L 923, S. 26)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.