Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T‑115/10)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Beschluss 2010/45/EU – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Nicht anfechtbare Handlung – Rein bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Nach Überprüfung der früheren Entscheidung und auf der Grundlage neuer Gesichtspunkte ergangene Entscheidung – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 25, 27, 29-30, 33-34, 38, 41)
2. Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Unzulässige Klage – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 46-48)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2010, L 30, S. 322), soweit darin das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region aufgeführt ist |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
3. | | Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden. |