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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione - Italien) - Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate gegen Elsacom NV

(Rechtssache C-294/11)

(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Frist für die Stellung des Erstattungsantrags - Ausschlussfrist)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate

Beklagte: Elsacom NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione - Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) - Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist, für die Einreichung des Erstattungsantrags - Rechtsnatur der in der Richtlinie vorgesehenen Frist

Tenor

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.

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1 - ABl. C 252 vom 27.8.2011.