Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione - Italien) - Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate gegen Elsacom NV
(Rechtssache C-294/11)
(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Frist für die Stellung des Erstattungsantrags - Ausschlussfrist)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beklagte: Elsacom NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione - Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) - Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist, für die Einreichung des Erstattungsantrags - Rechtsnatur der in der Richtlinie vorgesehenen Frist
Tenor
Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.
____________1 - ABl. C 252 vom 27.8.2011.