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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2006 - Tzirani / Kommission

(Rechtssache T-88/04)1

(Beamte − Beförderung − Besetzung einer A-2-Stelle − Ablehnung einer Bewerbung − Fehlende Begründung − Offensichtlicher Beurteilungsfehler − Verstoß gegen die Bestimmungen über die Ernennung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie Tzirani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2003, die Bewerbung der Klägerin für die Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 des Direktors der Direktion "Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission abzulehnen, Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003, Frau D. S. auf diese Stelle zu ernennen, und, soweit erforderlich, der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen diese beiden Entscheidungen.

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission, Frau D. S. auf die Planstelle der Ausschreibung COM/063/03 zu ernennen, und die Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle abzulehnen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.