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Klage, eingereicht am 28. September 2010 - HerkuPlast Kubern/HABM - How (eco-pack)

(Rechtssache T-445/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: HerkuPlast Kubern GmbH (Ering, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heidi A. T. How (Harrow, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Juli 2010 in der Sache R 1014/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Heidi A.T. How.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement "eco-pack" umfasst, für Waren der Klasse 16.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke und internationale Registrierung "ECOPAK" für Waren der Klasse 20.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer das Bestehen einer Verwechslungsgefahr pauschal verneint habe, ihre Begründung an mehreren Stellen in sich widersprüchlich sei und sie tatsächliches, entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unzutreffend als irrelevantes Vorbringen zurückgewiesen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).