Language of document : ECLI:EU:T:2011:347

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. Juli 2011(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Anschlussrechtsmittel – Mobbing – Art. 12a des Statuts – Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission – Beistandspflicht der Verwaltung – Art. 24 des Statuts – Tragweite – Antrag auf Beistand – Vorläufige Maßnahmen, um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen – Fürsorgepflicht – Haftung – Antrag auf Schadensersatz – Unbeschränkte Nachprüfung – Anwendungsvoraussetzungen – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Anfechtungsklage – Rechtsschutzinteresse“

In der Rechtssache T‑80/09 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Europäische Kommission, vertreten durch V. Joris, D. Martin und Frau Eggers, als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte

Q, ehemalige Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Domsjö (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters A. Dittrich,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel, das nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt wurde, beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre stillschweigende Ablehnung des von Q am 3. Mai 2004 nach Art. 24 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gestellten Antrags auf Beistand (im Folgenden: Beistandsersuchen) aufgehoben hat, soweit diese die Weigerung umfasste, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, und sie verurteilt hat, an Q 15 500 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung entstanden ist.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Sachverhalt ist in den Randnrn. 18 bis 101 des angefochtenen Urteils dargelegt.

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Mit am 4. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Q Klage auf im Wesentlichen erstens Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens, zweitens Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember 2003 (im Folgenden: BBE 2003) und drittens Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an sie. Die Klage wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen T‑252/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

4        Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) die vorliegende Rechtssache an Letzteres. Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen F‑52/05 in das Register eingetragen.

5        Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage teilweise statt, indem es die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens aufhob, soweit diese die Weigerung umfasste, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, und indem es die Kommission verurteilte, an Q 18 000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Beteiligten

6        Mit am 27. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

7        Am 9. Juni 2009 hat Q ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, mit der sie auch ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat. Außerdem hat sie einen Antrag auf Anonymisierung gestellt, dem die Kanzlei sofort stattgegeben hat.

8        Mit Schreiben, das am 24. Juni 2009 eingereicht worden ist, hat die Kommission einen Antrag auf Vorlage einer kurzen Erwiderung gestellt.

9        Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2009 stattgegeben.

10      Am 24. August 2009 hat die Kommission eine Erwiderung eingereicht, in der sie gemäß Art. 143 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auch auf das Anschlussrechtsmittel geantwortet hat.

11      Mit Schreiben, das am 24. September 2009 eingereicht worden ist, hat Q die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes zum Anschlussrechtsmittel beantragt.

12      Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 stattgegeben.

13      Am 15. Oktober 2009 hat Q ihre Gegenerwiderung eingereicht.

14      Am 13. November 2009 hat Q einen ergänzenden Schriftsatz zum Anschlussrechtsmittel eingereicht.

15      Am 5. Januar 2010 hat die Kommission eine Antwort auf den ergänzenden Schriftsatz zum Anschlussrechtsmittel eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist am selben Tag abgeschlossen worden.

16      Mit am 11. Februar 2010 eingegangenem Schreiben hat Q einen Antrag nach Art. 146 der Verfahrensordnung gestellt, um in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden.

17      Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Januar 2011 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Die Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts wurden ins Sitzungsprotokoll aufgenommen.

19      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin dem zweiten Klagegrund des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung einer vorläufigen Maßnahme, die zwischen den Parteien Distanz schafft, sowie den Anträgen in dieser Klage auf Ersatz des Schadens, der aus der genannten Rechtswidrigkeit und den Verstößen der Verwaltung gegen die Fürsorgepflicht folgt, stattgegeben wird;

–        das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

–        die erstinstanzliche Klage abzuweisen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

–        entsprechend der Rechtslage über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des Hauptrechtsmittels zu entscheiden oder, hilfsweise, die Kostenentscheidung darüber vorzubehalten;

–        Q die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

20      Q beantragt,

–        das Hauptrechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

–        das Anschlussrechtsmittel für zulässig zu erklären;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihren Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz im ersten Rechtszug stattzugeben;

–        der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

 Zum Hauptrechtsmittel

21      Mit dem Hauptrechtsmittel, das nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt wurde, wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils angestrebt, soweit darin die stillschweigende Entscheidung der Ablehnung des Beistandsersuchens insoweit aufgehoben wurde, als sie die Weigerung enthielt, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den Parteien Distanz schafft, und soweit die Kommission verurteilt wurde, an Q einen Betrag in Höhe von 15 500 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden zu zahlen, der sich aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung ergibt.

 Zur Zulässigkeit

22      Q beruft sich auf die Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels, da die Kommission im Rahmen der beiden Rechtsmittelgründe, auf die es gestützt wird, das Rechtsmittelgericht ersuche, erneut über Tatsachen zu entscheiden, die vom Gericht des ersten Rechtszugs definitiv beurteilt worden seien. Zum einen sei es nicht zulässig, dass die Kommission beim Rechtsmittelgericht im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes des Hauptrechtsmittels beantrage, die Einschätzung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu überprüfen, wonach sie einen Ausgleich für den immateriellen Schaden erhalten müsse, der ihr aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission entstanden sei, die sich in bestimmten, in dem Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen zeige. Zum anderen sei es im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes des Hauptrechtsmittels nicht zulässig, dass die Kommission vor dem Rechtsmittelgericht in Anbetracht des Akteninhalts der Einschätzung des Gerichts des ersten Rechtszugs widerspreche, dass im vorliegenden Fall die stillschweigende Ablehnung der Kommission, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den Parteien Distanz schaffe, zu einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft führen könne.

23      Die Kommission beantragt, die von Q erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

24      Nach Art. 225a EG und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden können, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden. Außerdem sieht Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vor, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss.

25      Aus den oben angeführten Bestimmungen folgt, dass das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden kann, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird, nicht aber solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen. Für die Feststellung des Sachverhalts und für dessen Würdigung ist allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, sofern sich nicht aus den Verfahrensakten ergibt, dass seine Feststellungen inhaltlich falsch sind. Die Würdigung des Sachverhalts stellt somit, sofern die diesem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall beantragt die Kommission mit dem ersten Rechtsmittelgrund mit seinen beiden Teilen und dem zweiten Rechtsmittelgrund keine erneute Prüfung durch das Rechtsmittelgericht von Tatsachen, die das Gericht des ersten Rechtszugs bereits festgestellt und gewürdigt hat.

27      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, im angefochtenen Urteil die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 43 f.), und vom Gericht im Urteil vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T‑57/99, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑83 und II‑A‑2‑505, Randnrn.162 bis 164), ausgelegt wird, verletzt zu haben.

28      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft somit eine Rechtsfrage auf und ist deshalb als zulässig anzusehen.

29      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes umfasst im Wesentlichen drei Hauptrügen.

30      Mit der ersten Rüge wird geltend gemacht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil gegen die Art. 90 und 91 des Statuts verstoßen habe, soweit es Q eine Entschädigung auf einer Grundlage zugesprochen habe, die weder im Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts noch in der Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts noch in der Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dies komme dem Vorwurf gleich, das Gericht habe ultra petita entschieden und dabei den Streitgegenstand geändert.

31      Die zweite Rüge betrifft einen Verstoß gegen die Pflicht, Urteile zu begründen, da das Gericht für den öffentlichen Dienst keine Gründe dafür genannt habe, dass es bestimmte, in dem Beistandsersuchen beanstandete Tatsachen, zusammengenommen rechtlich als Amtsfehler eingestuft habe, der geeignet sei, eine Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

32      Schließlich wird in der dritten Rüge, die gegenüber der zweiten subsidiär ist, vorgetragen, das Gericht habe bestimmte, in dem Beistandsersuchen beanstandete Fakten rechtlich falsch eingestuft, indem es entschieden habe, dass diese zusammengenommen einen Amtsfehler darstellten, der geeignet sei, eine Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

33      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft somit Rechtsfragen auf und ist insoweit als zulässig anzusehen.

34      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, die Art. 7 und 24 des Statuts sowie die Pflicht, Urteile zu begründen, verletzt, soweit es in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils den Anträgen von Q auf Ersatz des Schadens, der Folge der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens sei, stattgegeben habe, nachdem es in den Randnrn. 250, 251 und 254 entschieden hatte, dass die Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens wegen der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung der Kommission, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den Parteien Distanz schafft, wie sie in den Randnrn. 209 bis 214 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, und wegen der verspäteten Einleitung der Untersuchung der Verwaltung gegeben sei.

35      Der zweite Rechtmittelgrund des Hauptrechtsmittels wirft somit Rechtsfragen auf und ist insoweit für zulässig zu erklären.

36      Die von Q erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen ist, soweit sie gegen das Hauptrechtsmittel und die Rechtsmittelgründe oder Teile von Rechtsmittelgründen gerichtet ist, die dieses stützen.

 Zur Begründetheit

37      Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 27, 29 bis 32 und 34 ergibt, stützt die Kommmission das Hauptrechtsmittel auf einen ersten Rechtsmittelgrund, mit dem sie in einem ersten Teil einen Verstoß gegen die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, wonach ein rechtswidriges Verhalten vorliegen muss, und in einem zweiten Teil einen Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts, gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und gegen die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, wonach ein rechtswidriges Verhalten vorliegen muss, rügt, sowie auf einen zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, wonach ein rechtswidriges Verhalten vorliegen muss, gegen die Art. 7 und 24 des Statuts sowie gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen rügt.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, wonach ein rechtswidriges Verhalten vorliegen muss

–       Vorbringen der Beteiligten

38      Die Kommission rügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe entschieden, dass die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, erfüllt sei, ohne gemäß der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt zu haben, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihe, erwiesen sei (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 43 f., und Nardone/Commission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 162 bis 164).

39      Q beantragt die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit dieser sich auf eine Rechtsprechung stütze, die aus dem Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, hervorgegangen sei, die für dienstrechtliche Streitigkeiten nicht einschlägig sei.

–       Würdigung durch das Gericht

40      Ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 236 EG sowie der Art. 90 und 91 des Statuts und fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit weder in den Anwendungsbereich von Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG noch in den des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Das Statut ist selbst ein autonomes Instrument, dessen einziger Zweck in der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Organen und Beamten durch Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Adam/Kommission, T‑342/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑23 und II‑A‑2‑107, Randnr. 34). Das Statut hat somit in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ein Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten geschaffen, das weder von den Organen noch von den Beamten beeinträchtigt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof, 167/86, Slg. 1988, 2705, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑167 und II‑503, Randnr. 52). Dieses Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten ist hauptsächlich dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten bestehen muss, um für die europäischen Bürger die ordnungsgemäße Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden, den Institutionen zugewiesenen Aufgaben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnrn. 44 bis 47).

42      Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Institutionen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑82/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑15 und II‑61, Randnr. 72, Beschluss des Gerichts vom 24. April 2001, Pierard/Kommission, T‑172/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑91 und II‑429, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

43      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, in Frage gestellt, das hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Behörden vorgeworfenen Verhaltens in dem Bemühen um eine Harmonisierung der verschiedenen Haftungssysteme verlangt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm erwiesen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Aus den Randnrn. 39 bis 43 des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, folgt nämlich, dass dieses besondere Erfordernis sowie das Bemühen um Harmonisierung, das es rechtfertigt, nur die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG und die Haftung der Staaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht betrifft.

44      Im Übrigen ist der Unterschied zwischen den Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die ihren Beamten und ehemaligen Beamten durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts zugefügt wurden, und den Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft gegenüber Dritten aufgrund eines Verstoßes gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten, die das Statut spezifisch für die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten geschaffen hat, um für die europäischen Bürger die ordnungsgemäße Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden, den Organen zugewiesenen Aufgaben zu gewährleisten.

45      Zwar hat das Gericht im Urteil Nardone/Kommission (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 162 bis 173) untersucht, ob die behauptete Rechtswidrigkeit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, darstellt, doch war eine solche Untersuchung nicht zwingend erforderlich, da in Rechtsstreitigkeiten betreffend das Verhältnis zwischen Organen und ihren Beamten nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit ausreicht, um die erste der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die ihren Beamten oder ehemaligen Beamten wegen eines Verstoßes gegen das gemeinschaftliche Beamtenrecht entstanden sind, als erfüllt anzusehen (siehe oben, Randnr. 42).

46      Deshalb ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts, gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und gegen die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft

–       Vorbringen der Beteiligten

47      Die Kommission rügt, das Gericht für den öffentliche Dienst habe im angefochtenen Urteil gegen die Art. 90 und 91 des Statuts, gegen die Pflicht, Urteile zu begründen, und gegen die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, wonach ein rechtswidriges Verhalten vorliegen müsse, verstoßen, indem es Q Ersatz für den Schaden zugebilligt habe, der durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstanden sei, die sich in bestimmten im Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen gezeigt habe.

48      Als Erstes trägt die Kommission vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Art. 90 und 91 des Statuts verstoßen, indem es Q in dem angefochtenen Urteil eine Entschädigung wegen eines Amtsfehlers zugebilligt habe, die weder in dem am 3. Mai 2004 eingereichten und dem Beistandsersuchen beigefügten Schadensersatzantrag (im Folgenden: Schadensersatzantrag) noch in der Beschwerde vom 26. November 2004 noch in der Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei.

49      Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Begründung von Urteilen verletzt habe, da es für seine Ausführungen in den Randnrn. 236 f. des angefochtenen Urteils, wonach bestimmte, in dem Beistandsersuchen beanstandete Handlungen zusammengenommen rechtlich als Amtsfehler eingestuft werden könnten, der im Rahmen des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu einer Entschädigung führen könne, keine Gründe dargelegt habe. Die Feststellung einer „gewisse[n] Missachtung der Fürsorgepflicht“ sei nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer offensichtlichen und schwerwiegenden Verletzung der Fürsorgepflicht. Außerdem habe sich das Gericht für den öffentlichen Dienst widersprochen, indem es entschieden habe, dass keiner der im Beistandsersuchen angezeigten Sachverhalte die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität von Q beeinträchtigt habe.

50      Drittens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Ansicht der Kommission gegen die Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, wonach das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens erforderlich sei, verstoßen, da es im vorliegenden Fall die Haftung der Gemeinschaft allein auf der Grundlage der Verletzung der Fürsorgepflicht angenommen habe.

51      Auf alle Fälle können nach Ansicht der Kommission die Tatsachen und Handlungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils zusammengenommen als Anhaltspunkte für eine gewisse Missachtung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung angesehen habe, nicht als Amtsfehler eingestuft werden, der zur Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft führe.

52      Q beantragt, den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

53      Zuallererst beantragt Q, die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 90 und 91 des Statuts zurückzuweisen, da sie ihren Schadensersatzantrag in der Beschwerde vom 24. November 2004 und ausdrücklich in der Klageschrift im ersten Rechtszug im Wesentlichen auf einen Schaden im Zusammenhang mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands infolge der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung gestützt habe. Im Übrigen könnten nach der Rechtsprechung die Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden, die nicht in der Beschwerde enthalten seien, sich aber eng an diese anlehnten.

54      Q beantragt weiter, die Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen zurückzuweisen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Missachtung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung vorgelegen habe. Dadurch habe das Gericht des ersten Rechtszugs einen Amtsfehler festgestellt, der zur Haftung der Gemeinschaft führen könne.

55      Schließlich beantragt Q, die Anwendung der Voraussetzung für eine Haftung der Gemeinschaft, nämlich das Erfordernis eines rechtswidrigen Verhaltens, abzulehnen. Die Missachtung der Fürsorgepflicht könne von einem Beamten unabhängig vom Verstoß gegen eine konkrete Bestimmung des Statuts in all den Fällen geltend gemacht werden, in denen die Verwaltung über seine Lage entschieden habe, ohne seine Rechte und Interessen zu berücksichtigen.

–       Würdigung durch das Gericht

56      Gemäß Art. 236 EG in Verbindung mit Art. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug zuständig für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerende Maßnahme.

57      Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Mit dieser wird dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007 Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Slg. 2007, I‑12041, Randnr. 67, und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX-II, Slg. 2009, I‑12033, Randnr. 56). Mit ihr soll ihm in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihm erlassenen Urteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass er einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, von Amts wegen Schadensersatz zusprechen kann, wenn es die Aufhebung einer rechtswidrigen beschwerenden Maßnahme für nicht ausreichend hält, um ihren Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder ihre Interessen wirksam zu wahren, oder wenn die Aufhebung dieser Maßnahme eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Strafe darstellen würde und die Zuerkennung einer Entschädigung für die betroffene Person eine Form der Wiedergutmachung darstellt, die ihren Interessen und zugleich den Erfordernissen der Dienststellen am besten entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, Slg. 1980, 1743, Randnrn. 13 f., und vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50; Urteil des Gerichts vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑109 und II‑483, Randnrn. 86, 87 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall ist es Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden der betroffenen Person nach billigem Ermessen zu schätzen (Urteile Oberthür/Kommission, Randnr. 14, und Gogos/Kommission, Randnr. 44).

58      Jedoch begrenzt nach ständiger Rechtsprechung Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Statuts den Geltungsbereich von Satz 2, so dass diese Bestimmung dem Gericht eine Befugnis zu unbestimmter Ermessensnachprüfung nur in den Fällen verleiht, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑281 und II‑887, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, T‑79/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑289 und II‑907, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im Übrigen ist gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts in der dort genannten Frist eingereicht worden ist und wenn diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. Art. 90 Abs. 2 des Statuts sieht vor, dass eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht getroffen hat. Eine beschwerende Maßnahme kann insbesondere in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung eines zuvor von der betroffenen Person gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eingereichten Antrags bestehen.

60      Wenn die Person, auf die das Statut Anwendung findet, die Rechtmäßigkeit einer sie beschwerenden Maßnahme anfechten will, kann sie sich unmittelbar mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden und später beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage erheben, wenn ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme, auf Zahlung von Schadensersatz oder auf beides klagen (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Ist dagegen die von einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, beanstandete Rechtswidrigkeit keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts, sondern ein Amtsfehler der Verwaltung, kann sie das Verfahren nur dadurch einleiten, dass sie an die Anstellungsbehörde einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts richtet, dessen eventuelle Ablehnung eine sie beschwerende Maßnahme darstellt, gegen die sie eine Beschwerde einlegen kann; danach kann sie gegebenenfalls Klage erheben (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Rrandnr. 58 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Wenn somit eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, eine Entschädigung infolge eines Schadens verlangt, den sie nach ihrer Ansicht ohne beschwerende Maßnahme erlitten hat, muss sie gemäß Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts grundsätzlich ein zweistufiges Vorverfahren einhalten, nämlich einen Antrag und dann eine Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Schadensersatzantrags.

63      Somit folgt aus den Art. 90 und 91 des Statuts, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, bei dem eine Person, auf die das Statut anwendbar ist, eine Klage betreffend die Rechtmäßigkeit einer sie beschwerenden Maßnahme erhebt, dieser Person aufgrund der ihm in Art. 91 Abs. 1 des Statuts verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung, selbst von Amts wegen, nur zusprechen kann, wenn diese Entschädigung auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den diese Person wegen der Rechtswidrigkeit der beschwerenden Maßnahme, des Streitgegenstands, erlitten hat, oder zumindest eines Schadens, der eng mit dieser Maßnahme verknüpft ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C‑12/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 112 bis 116, und Urteil Gogos/Kommission, oben in Randnr. 57angeführt, Randnrn. 49 bis 53).

64      Im vorliegenden Fall ist den Randnrn. 232 bis 242 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Punkt „Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus dem behaupteten Mobbing resultiert“, Q einen Betrag von 500 Euro als Ausgleich für den „immateriellen Schaden“ zuerkannt hat, der ihr durch einen Amtsfehler der Kommission, der „zur Isolierung [von Q] in ihrem Referat“ beigetragen hat, zugefügt wurde. Bei diesem Amtsfehler handelt es sich um „Verstöße der Kommission gegen ihre Fürsorgepflicht“ oder, wie in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils ausgeführt ist, um „eine gewisse Missachtung der Fürsorgepflicht durch die Kommission“, die durch „bestimmte von [Q] zur Begründung ihres Schadensersatzantrags vorgetragene Tatsachen zusammengenommen“ festgestellt wurde. Diese Verstöße sind in den Randnrn. 156 bis 160, 164, 171 und 180 des angefochtenen Urteils dargelegt und bestehen darin, dass die Kommission erstens, was die Verlängerung der Probezeit von Q betrifft, ihr zuvor keine Beanstandungen mitgeteilt und ihr die Möglichkeit genommen hat, dass sie selbst und die Personen, deren Anhörung sie wünschte, vom Beurteilungsausschuss angehört werden, dass sie zweitens Q bis zum Sommer 2004 isolierte Büros zugewiesen hat, dass sie drittens Q von Januar bis Juni 2003 keine Aufgabe zugewiesen hat und dass sie viertens den Antrag auf Jahresurlaub von Q für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 verspätet beantwortet und letztlich die dem Urlaubsantrag entsprechende Anzahl von Tagen vom Jahresurlaub abgezogen hat, obwohl Q bereits am 5. Juli 2004 ein ärztliches Attest für den Zeitraum 17. Juli bis 27. August 2004 vorgelegt hat, das von der Verwaltung nicht beanstandet worden ist.

65      Aus den Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 112, 115 und 232 des angefochtenen Urteils, die von der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet werden, ergibt sich, dass Q mit ihrem Schadensersatzantrag Ersatz für einen materiellen Schaden beantragte, der darin bestand, dass infolge des Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, das sie in ihren Beistandsersuchen beanstandet hatte, ihr Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt war, was durch zahlreiche ärztliche Bescheinigungen und Gutachten nachgewiesen wurde, und sie nicht in der Lage war, ihre Aufgaben in ihrem Referat normal auszuüben, und dass, da die Kommission auf diesen Antrag nicht innerhalb von vier Monaten geantwortet hat, die fehlende Antwort gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts als Ablehnungsentscheidung hinsichtlich dieses Antrags gilt. Aus den oben genannten Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und denjenigen in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils ergibt sich außerdem, dass die Klage im ersten Rechtszug im Wesentlichen auf die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags gemäß Art. 24 des Statuts und infolge dieser Aufhebung auf Verurteilung der Kommission, an Q den beantragten Ersatz des „Schadens, den sie aufgrund dieses Mobbings erlitten habe“, zu leisten, gerichtet war.

66      Insoweit ist festzustellen, dass Gegenstand der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts die Verteidigung des Beamten durch das Gemeinschaftsorgan gegen Angriffe Dritter ist, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, Slg. 1981, 3187 Randnr. 23, und vom 25. März 1982, Munk/Kommission, 98/81, Slg. 1982, 1155, Randnr. 21). Obwohl Art. 24 Abs. 1 des Statuts in erster Linie dem Schutz des Beamten gegen Angriffe Dritter dienen soll, besteht eine Beistandspflicht der Verwaltung auch dann, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten ausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; und Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, L/Kommission, T‑254/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑63 und II‑277, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Gegenstand von Art. 24 Abs. 2 des Statuts ist der Ersatz des Schadens, der einem Beamten durch die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Handlungen entsteht, die von Dritten oder anderen Beamten ausgehen, soweit er diesen nicht vom Urheber ersetzt bekommen konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Schmidt-Brown/Kommission, C‑365/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78). Die Schadensersatzklage eines Beamten nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts ist somit nur zulässig, wenn die Rechtsmittel im nationalen Recht erschöpft sind, soweit diese einen wirksamen Schutz der Betroffenen gewährleisten und zum Ersatz des behaupteten Schadens führen können (vgl. Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Die spezielle Haftungsregelung in Art. 24 Abs. 2 des Statuts ist auf die Pflicht der Verwaltung gegründet, Gesundheit und Sicherheit der Beamten und Bediensteten gegen Angriffe zu schützen, die von Dritten oder anderen Beamten, deren Opfer sie in Ausübung ihrer Aufgaben werden können, ausgehen, insbesondere in Form von Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die sich von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Haftung der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie sie in Randnr. 234 des angefochtenen Urteils und oben in Randnr. 42 erwähnt ist, unterscheidet; diese erfordert, dass der Beamte, der Schadensersatz von der Gemeinschaft erhalten möchte, nachweist, dass er infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T‑59/92, Slg.1993, II‑1129, Randnrn. 25 und 68, und L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 143 bis 146 und 147 bis 153). Außerdem muss diese Sonderregelung über eine verschuldensunabhängige Haftung unterschieden werden von der Entschädigungsregelung für Beamte bei Krankheiten, die sie sich in Ausübung ihrer Aufgaben zugezogen haben, oder bei Unfällen, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben erlitten haben, oder bei Verschlimmerung solcher Krankheiten nach Art. 73 des Statuts und der gemeinschaftlichen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, die auf der Grundlage dieses Artikels erlassen worden ist. Da in der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten keine dahin gehende Bestimmung enthalten ist, kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass sie den Anspruch des Beamten oder seiner Angehörigen auf ergänzende Entschädigung ausschließt, wenn das Gemeinschaftsorgan entweder in dem Fall, dass es für den Unfall oder die Krankheit dieses Beamten haftbar gemacht wird, nach allgemeinem Recht oder in dem Fall, dass der Unfall Folge von Angriffen Dritter oder anderer Beamter im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben im Dienst der Gemeinschaft durch den genannten Beamten ist, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 des Statuts zum Ersatz verpflichtet ist und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnrn. 11 f.).

69      Aus den Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil, wie sie oben in den Randnrn. 64 f. aufgeführt sind, ergibt sich, dass sich der Schadensersatzantrag nur auf den Ersatz des materiellen Schadens stützte, der Q wegen des Mobbings, das in dem Beistandsersuchen beanstandet wurde und von mehreren Führungskräften der Generaldirektion (GD) „Personal und Verwaltung“ der Kommission ausging, nämlich wegen Handlungen, die anderen Beamten persönlich zurechenbar sind, und nicht wegen eines Amtsfehlers der Kommission, dessen Überprüfung gemäß der oben in den Randnrn. 42 und 66 angeführten Rechtsprechung unter andere Bestimmungen fällt, entstanden sein soll.

70      Somit hatte die Klage im ersten Rechtszug, was die Anträge auf Ersatz des Schadens, der Q entstanden sein soll, betrifft, keinen anderen Gegenstand als der Schadensersatzantrag nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts, und sie war außerdem infolge der Ablehnung dieses Schadensersatzantrags darauf gerichtet, die Kommission zu verurteilen, den Schadensersatz, den sie zum Ausgleich des Schadens beantragt hat, der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung entstanden ist, in Höhe von 100 000 Euro an sie zu zahlen. Dagegen lassen diese Feststellungen nicht den Schluss zu, dass Q mit ihrem Schadensersatzantrag einen Ausgleich für einen immateriellen Schaden aufgrund eines Amtsfehlers der Kommission beantragt hat, der darin besteht, dass diese infolge bestimmter Umstände, die im Beistandsersuchen beanstandet wurden, gegen die Fürsorgepflicht verstoßen hat.

71      Im Übrigen kann man nicht davon ausgehen, dass der im vorliegenden Fall der Kommission zugerechnete Amtsfehler, wie er oben in Randnr. 64 beschrieben ist, eng mit der stillschweigenden Ablehnung des Schadensersatzantrags verknüpft ist, der nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet war, der Q wegen des im Beistandsersuchen beanstandeten Mobbings entstanden sein soll. Während nämlich die Sachverhalte, die im Beistandsersuchen als Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts beanstandet wurden, als Handlungen anzusehen sind, die ihren Urhebern zuzurechnen sind, nämlich den namentlich beschuldigten Führungskräften der GD „Personal und Verwaltung“, ist dies bei der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags, die eine der Kommission zuzurechnende Maßnahme ist, nicht der Fall. Auf alle Fälle liegen die Handlungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Feststellung eines Amtsfehlers der Kommission berücksichtigt hat (siehe oben, Randnr. 64) vor dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags, nämlich dem 3. September 2004. Bei dem genannten Fehler, der vor der stillschweigenden Ablehnung existierte, kann man nicht davon ausgehen, dass er im Sinne der oben in Randnr. 63 angeführten Rechtsprechung eng mit der genannten Ablehnungsentscheidung verknüpft ist.

72      Obwohl das Gericht für den öffentlichen Dienst somit nach den Art. 90 und 91 des Statuts rechtmäßig mit einer Klage befasst wurde, die die Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Schadensersatzantrags im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Statuts betraf, konnte es nicht ohne Verstoß gegen eben diese Artikel über die Frage entscheiden, ob bestimmte Sachverhalte, die im Beistandsersuchen beanstandet wurden, zusammengenommen als Amtsfehler der Kommission eingestuft werden konnten, der bei Q zu einem immateriellen Schaden geführt hat, für den ein Ausgleich zu gewähren ist.

73      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit gegen die Art. 90 und 91 des Statuts verstoßen und ultra petita entschieden, indem es den Streitgegenstand geändert hat, soweit es, wie sich aus Randnr. 242 der Gründe und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils ergibt, die Kommission zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens verurteilt hat, der die Folge eines Amtsfehlers war, der dazu beigetragen hat, Q in ihrem Referat zu isolieren, und bei dem es sich um Verstöße der Kommission gegen die Fürsorgepflicht handelt, die sich aus bestimmten, im Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen ergeben.

74      Infolgedessen ist, selbst ohne die anderen Rügen oder Argumente, die zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wurden, prüfen zu müssen, Letzterem stattzugeben und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit die Kommission darin verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu zahlen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens besteht, sowie gegen die Art. 7 und 24 des Statuts und gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile

 Vorbringen der Beteiligten

75      Die Kommission rügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens bestehe, sowie gegen die Art. 7 und 24 des Statuts und gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen verstoßen, soweit es in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils dem Antrag von Q auf Ersatz des Schadens, der aus der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens folge, teilweise stattgegeben habe, nachdem es in den Randnrn. 250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Vorraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens im vorliegenden Fall wegen der – in den Randnrn. 209 bis 212 des angefochtenen Urteils festgestellten – Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung einer vorläufigen Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, sowie wegen der verspäteten Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erfüllt sei.

76      Die Kommission trägt erstens vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens bestehe, sowie gegen die Art. 7 und 24 des Statuts und gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen in den Randnrn. 209 bis 212, 250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils verstoßen, indem es, ohne eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Grenzen, denen ihr Ermessen im vorliegenden Fall gemäß der Rechtsprechung unterliege, festgestellt zu haben (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt), entschieden habe, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft entstanden sei, da sie eine vorläufige Maßnahme, die zwischen den Parteien Distanz schaffe, abgelehnt habe. Hinsichtlich einer vorläufigen, zwischen den Parteien Distanz schaffenden Maßnahme betreffend einen Beamten, der Opfer eines Mobbings sein soll, verfügten die Gemeinschaftsorgane nach Art. 7 des Statuts über ein weites Ermessen, das von der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42) und in der Mitteilung vom 22. Oktober 2003 zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission (C[2003] 3644) (im Folgenden: Mitteilung über Mobbing) anerkannt sei. Es habe somit keine allgemeine und absolute Verpflichtung der Verwaltung gegeben, beim geringsten Verdacht auf Mobbing automatisch eine vorläufige Maßnahme wie eine Umsetzung oder Versetzung zu ergreifen. Solche automatische Umsetzungen oder Versetzungen verstießen auf alle Fälle gegen Art. 7 des Statuts, der bestimme, dass jede Einweisung in eine Planstelle nach dienstlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sei.

77      Die Kommission trägt vor, dass auch die Randnrn. 250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils nicht begründet seien, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gemäß der Rechtsprechung untersucht habe, ob sie im vorliegenden Fall die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 43 f.).

78      Jedenfalls sei in Anbetracht der im Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen, der im Jahr 2004 überwiegenden Abwesenheit von Q aus medizinischen oder anderen Gründen, des Umstands, dass die zu lösenden Probleme chronischer und nicht punktueller Art seien, der Ablehnung konkreter Umsetzungsvorschläge, denen sich Q schon widersetzt habe, und der Gespräche, die mit Q geführt worden seien, um einen geeigneten Dienstposten für sie in einer der von ihr gewählten Generaldirektionen zu finden, die Entscheidung, keine Zwangsversetzung von Q vorzunehmen, sondern sie in die Suche nach einer konstruktiven Lösung mit einzubinden, sowohl für den Plan, einen Wiederaufbau ihrer Karriere zu unterstützen, als auch im dienstlichen Interesse angemessen. Seit ihrer Probezeit sei Q bereits mehrmals auf ihren Antrag „entfernt“ worden, und die Verwaltung habe im vorliegenden Fall schnell gehandelt und ihr angeboten, sie in eine GD ihrer Wahl umzusetzen.

79      Zweitens trägt die Kommission im Wesentlichen vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe auch die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens bestehe, verletzt, indem es in Randnr. 251 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Verwaltung sich rechtswidrig verhalten habe, weil sie die Verwaltungsuntersuchung hinsichtlich der im Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen verspätet eingeleitet habe. Zum einen habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt, dass zwischen der Behandlung der Aufhebungsanträge und der Behandlung der Schadensersatzanträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils die Anträge auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens, soweit darin die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung abgelehnt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, hätte es auch die mit diesen eng verbundenen Schadensersatzanträge als unzulässig zurückweisen müssen. Zum anderen akzeptiere die Rechtsprechung eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, wenn diese Zeitspanne im Hinblick auf die Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt sei (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 54). Im vorliegenden Fall sei eine Zeitspanne von ungefähr vier Monaten für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch den Umstand gerechtfertigt, dass mit dieser Untersuchung ein unabhängiger Anhörungsbeauftragter des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (im Folgenden: IDOC), einer dem Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ unterstehenden Einrichtung, habe betraut werden müssen.

80      Q beantragt erstens, die Rüge einer Verletzung der Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens bestehe, der Art. 7 und 24 des Statuts sowie der Pflicht zur Begründung von Urteilen zurückzuweisen. Die Rechtsprechung Bergaderm und Goupil/Kommission (oben in Randnr. 27 angeführt) gelte nicht für dienstrechtliche Streitsachen. In ihrer Mitteilung über Mobbing habe sich die Kommission verpflichtet, die „Ausübung von Repressalien gegenüber einem Beschäftigten, der den Vorwurf erhebt, Mobbingopfer zu sein, zu verbieten“ und insoweit „unter Berücksichtigung der konkreten Situation“ vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schaffen und „darauf ab[zielen], die Parteien voneinander zu trennen“, und durch die „das mutmaßliche Opfer … Abstand gewinnen und sein Selbstvertrauen wieder aufbauen [soll]“. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission nicht nur berücksichtigen müssen, dass die im Beistandsersuchen beanstandeten Handlungen über einen längeren Zeitraum und wiederholt vorgekommen seien, sondern auch, dass mehrere Ärzte und Sachverständige im Ergebnis empfohlen hätten, Distanz zwischen ihr und der GD „Personal und Verwaltung“ zu schaffen. Im Übrigen könne eine vorläufige Maßnahme, um das mutmaßliche Mobbingopfer in einer anderen Dienststelle arbeiten zu lassen, als eine nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgte Einweisung im Sinne von Art. 7 des Statuts angesehen werden. Der Beschluss C(2006) 1264/3 der Kommission vom 26. April 2006 über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission, der die Mitteilung über Mobbing aufgehoben und ersetzt habe, habe bestätigt, dass die Maßnahme, „die Hauptbeteiligten nicht mehr in der gleichen Dienststelle arbeiten zu lassen[,] in Form einer Versetzung im Interesse des Dienstes [geschehe]“. Im Hinblick auf die Kriterien, die im Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, genannt seien, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission dadurch einen Amtsfehler begangen habe, dass sie nicht mit aller notwendigen Energie eingegriffen und nicht mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge auf das Beistandsersuchen reagiert habe.

81      Zweitens beantragt Q, die Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, dass die Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach der Kommission vorgeworfen werden könne, sie habe die Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf die im Beistandsersuchen angezeigten Handlungen verspätet eingeleitet, rechtsfehlerhaft seien. Die Kommission könne aufgrund der Randnr. 54 des Urteils Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, nicht davon ausgehen, dass eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gerechtfertigt werden könne. Dieses Urteil betone vielmehr das der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts innewohnende Gebot der Fürsorge, der Schnelligkeit und der Sorgfalt.

 Würdigung durch das Gericht

82      Als Erstes sind die Rügen der Kommission zu prüfen, wonach eine Verletzung der Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens bestehe, vorliege sowie eine Verletzung der Art. 7 und 24 des Statuts, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegeben sei, da die Anstellungsbehörde durch die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens eine Maßnahme zur Schaffung von Distanz zwischen den Hauptbeteiligten abgelehnt habe, obwohl, wie in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, „Ausmaß und die Schwere der von [Q] in ihrem Beistandsersuchen behaupteten Tatsachen … auf einen ‚Verdacht auf Mobbing‘ im Sinne der Mitteilung von 2003 über Mobbing hin[wiesen]“.

83      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 des Statuts, der die Gemeinschaften zum Beistand gegenüber ihren Beamten verpflichtet, zu Titel II „Rechte und Pflichten der Beamten“ gehört. Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Caronna/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 58).

84      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Verwaltung aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 24 Abs.1 des Statuts beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 f., und Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die es nicht endgültig Stellung nehmen kann, insbesondere zu der Frage, ob die Beschwerde keine Maßnahmen nach sich zieht oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, Slg. 1974, 791, Randnrn. 3, 12 und 21, und vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, Slg. 1989, 3579, Randnr. 16).

85      Außerdem ist die Verwaltung, wenn ein Beamter ein Beistandsersuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts an sie richtet, auch gehalten, aufgrund der ihr durch diesen Artikel auferlegten Schutzpflicht (Urteil V./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16), geeignete Vorbeugemaßnahmen zu treffen, wie die Umsetzung oder die vorläufige Versetzung des Opfers, um Letzteres während des gesamten Zeitraums, der für die Verwaltungsuntersuchung erforderlich ist, vor einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

86      Die Verwaltung verfügt unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen sowohl bei der Wahl der vorläufigen als auch der endgültigen Mittel, die nach Art. 24 des Statuts getroffen werden müssen. Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich auf die Frage, ob das betroffene Gemeinschaftsorgan sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, Slg. ÖD 2007, I‑A-2-203 und II‑A-2-1309, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Es ist jedoch auch zu betonen, dass die Mitteilung über Mobbing zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des am 3. Mai 2004 eingereichten Beistandsersuchens erfolgte, bereits erlassen war und dass diese Mitteilung sowohl nach ihrem Wortlaut und ihrer Form als auch nach ihrem Inhalt als innerdienstliche Richtlinie zu werten war, nach der sich die Kommission zu richten hatte, da sie nicht mit einer mit Gründen versehenen ausführlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht hat, von ihr abrücken zu wollen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974 Louwage/Kommission, 148/73, Slg. 1974, 81, Randnr. 12, und Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, Slg. ÖD 2007, I‑A-2-21 und II‑A-2-131, Randnr. 127).

88      Nach Nr. 4.1.1 der Mitteilung über Mobbing, die die „Maßnahmen [betrifft], die nach der Feststellung von Mobbing zu ergreifen sind“, muss die Politik zur Bekämpfung von Mobbing ein neues Instrument zum Schutz der bei dem Gemeinschaftsorgan beschäftigten Personen sein und den mutmaßlichen Opfern und eventuellen Zeugen gewährleisten, dass sie in den Genuss des Schutzes durch das Gemeinschaftsorgan kommen. Vor dem Hintergrund dieses Schutzziels sieht Nr. 4.1.1 Buchst. i der Mitteilung über Mobbing als „Sofortmaßnahmen“ vor, dass „[b]eim geringsten Verdacht auf Mobbing … Maßnahmen getroffen werden [können], um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen“, dass „[s]olche Maßnahmen … darauf ab[zielen], die Parteien voneinander zu trennen [und] nicht mit der Mobilitätspolitik verwechselt werden [dürfen]“ und dass „sie … der Anstellungsbehörde von den Vertrauenspersonen oder dem Mediator schriftlich vorgeschlagen werden [können]“ und dass sie „… da sie vorläufiger Art sind, auch nicht vom Vorhandensein einer freien Stelle [abhängen]“. Diese Bestimmung sah weiter vor, dass „[b]ei der Herstellung von Distanz … die konkrete Situation zu berücksichtigen [ist], [dass d]ie Maßnahme … unverzüglich erfolgen und … erforderlichenfalls auch endgültig sein [kann]“ und dass „[d]as mutmaßliche Opfer … dadurch Abstand gewinnen und sein Selbstvertrauen wieder aufbauen [soll]“.

89      Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Mitteilung über Mobbing, die dann aufgehoben und durch den Beschluss C(2006) 1264/3 ersetzt wurde, auf dem Gedanken beruhte, dass die Verwaltung das Andauern des Konflikts nicht abwarten darf, sondern vielmehr mit aller notwendigen Energie einschreiten und mit der durch die Umstände des Einzelfalls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln und vorbeugend alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, die Distanz zwischen den Beteiligten schaffen. Die Kommission kann sich insoweit nicht auf die Verwendung des Verbs „können“ in der Mitteilung über Mobbing berufen, um zu behaupten, dass es ihr auf alle Fälle freistehe, zu beurteilen, ob eine vorläufige Maßnahme, die Distanz zwischen den Beteiligten schaffe, im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls geboten sei. Im Kontext dieser Mitteilung musste das Verb „können“ in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung befugt war, eine vorbeugende Maßnahme, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft, für den gesamten Zeitraum zu ergreifen, der für die Verwaltungsuntersuchung nötig war, die ihr ermöglichen sollte, den Sachverhalt zu ermitteln und dazu endgültig Stellung zu nehmen. Dagegen war es kein Hinweis darauf, dass die sich aus Art. 24 Abs. 1 des Statuts ergebende Notwendigkeit, die nützliche Wirkung der Schutzpflicht zu gewährleisten, bedeutete, dass die Verwaltung bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen verpflichtet sein könnte, einen Beamten zu unterstützen, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergreift, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft.

90      Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 des Statuts und die Mitteilung über Mobbing ist somit festzustellen, dass die Verwaltung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erfolgte, jeden Beamten, der nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts um ihren Beistand ersuchte, unterstützen musste, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergriff, die Distanz zwischen den Beteiligten schuf, wenn ihr zum einen Anhaltspunkte vorlagen, die vermuten ließen oder vernünftigerweise zu der Vermutung führen mussten, dass dieser Beamte Handlungen ausgesetzt war, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 des Statuts fallen, wie Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 153), und wenn zum anderen feststand, dass diese Maßnahme notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit dieser Person zu schützen, insbesondere angesichts der Gefahr der Wiederholung der vorgeworfenen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T‑48/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑51 und II‑197, Randnrn. 92 f.).

91      Zwar begeht die Kommission im vorliegenden Fall aus Gründen, die bereits oben in den Randnrn. 40 bis 45 dargelegt wurden, einen Irrtum, wenn sie vorträgt, das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte untersuchen müssen, ob sie die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt waren, offenkundig und erheblich überschritten habe, gleichwohl wirft sie mit ihren Rügen dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen vor, einen Rechtsirrtum begangen und die Pflicht zur Begründung von Urteilen verletzt zu haben, indem es die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens aufgehoben habe, soweit darin abgelehnt wurde, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft, ohne das Ermessen zu berücksichtigen, über das sie für den Erlass einer solchen Maßnahme verfügt habe.

92      Vorab ist zu bemerken, dass die vorläufigen Maßnahmen, die Distanz zwischen den Beteiligten schaffen und die auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 des Statuts erlassen worden sind, darauf gerichtet sind, vorbeugend Gesundheit und Sicherheit eines Beamten zu schützen, der mutmaßlich Opfer einer der Handlungen geworden ist, die in dieser Bestimmung genannt sind. Diesem Schutzziel entsprechend können solche Maßnahmen auch nicht vom Vorhandensein einer freien Stelle bei den Dienststellen abhängen, wie in der Mitteilung über Mobbing zutreffend präzisiert wird. Somit dürfen diese Beistandsmaßnahmen nicht mit den Umsetzungsentscheidungen verwechselt werden, die im dienstlichen Interesse auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 des Statuts getroffen werden. Diese letztgenannten Entscheidungen zielen auf einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ab, selbst wenn sie durch Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen gerechtfertigt sind, und fallen infolgedessen unter das weite Ermessen, das die Rechtsprechung des Gerichtshofs den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben zuerkennt, sofern diese Verwendung unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnrn. 40 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Zu untersuchen bleibt somit gemäß der oben in Randnr. 86 angeführten Rechtsprechung, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst geprüft hat, ob die Kommission sich nicht im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten und offensichtlich fehlerhaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, indem sie es unterlassen hat, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft, soweit die tatsächlichen Voraussetzungen, die der Kommission den Erlass einer solchen Maßnahme gebieten, wie sie oben in Randnr. 90 genannt sind, vorgelegen hätten.

94      Nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils die in dem Beistandsersuchen beanstandeten Tatsachen zusammengefasst und darauf hingewiesen hat, dass „sich unter den zahlreichen Schriftstücken, die die Klägerin ihrem Beistandsersuchen beigefügt hatte, eine Liste von Personen befand, die nach Auffassung der Klägerin das behauptete Mobbing bestätigen konnten“, hat es in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils entschieden, dass „das Ausmaß und die Schwere [dieser] Tatsachen, wenn schon nicht auf Mobbing, so doch zumindest auf einen ‚Verdacht auf Mobbing‘ im Sinne der Mitteilung …. über Mobbing hin[wiesen], und die Kommission deshalb verpflichtet war, noch bevor sie eine Untersuchung einleitete und die Rügen der Betroffenen prüfte, ‚Maßnahmen‘ zu treffen, ‚um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen‘“. Es hat dann in Randnr. 214 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die stillschweigende Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, eine Maßnahme zu treffen, die zwischen den Beteiligten Distanz schafft, aufzuheben ist. Das knüpft an die Einschätzungen in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils an, aus denen folgt, dass die Kommission, „sogar bevor sie endgültig zu einem solchen Antrag Stellung bezieht, bestimmte, zumindest vorläufige Maßnahmen [hätte] ergreifen müssen“. In den Randnrn. 250 und 253 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bejaht, insbesondere wegen der „Weigerung der Kommission, vorläufige Maßnahmen zu treffen, und aufgrund der Verspätung, mit der die Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde“, Verhaltensweisen, die Ursache für einen „immateriellen Schaden“ waren, der in einem „Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung [bestand, in dem Q sich angeblich befand], da sie befürchten konnte, dass die Kommission ihr Beistandsersuchen nicht berücksichtigen werde und die schuldhaften Verhaltensweisen des Organs, denen sie bis dahin ausgesetzt war, sich fortsetzen könnten“. In Randnr. 254 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen immateriellen Schaden in denjenigen eingeschlossen, der nach seiner Ansicht dadurch ausgeglichen wird, dass „die Kommission zur Zahlung von 15 000 Euro an [Q] verurteilt wird“.

95      Aus Randnr. 250 des angefochtenen Urteils geht deutlich hervor, dass der einzige Grund, den das Gericht für den öffentlichen Dienst dafür genannt hat, dass es zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet war, eine vorläufige Maßnahme zu treffen, die Distanz zwischen den Parteien schafft, das Vorliegen eines „Verdachts auf Mobbing“ im Sinne der Mitteilung über Mobbing war.

96      Dennoch ist den Randnrn. 207 bis 214 und 250 des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst untersucht hat, wozu es nach der unten in Randnr. 98 genannten Regel verpflichtet war, ob eine vorläufige Maßnahme, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft, notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit von Q während der gesamten Dauer der Verwaltungsuntersuchung zu schützen.

97      Unter diesen Umständen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 209 und 211 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet war, eine vorläufige Maßnahme zu treffen, die Distanz zwischen den Parteien schafft, ohne zu untersuchen, ob diese Maßnahme unter den Umständen des konkreten Falles notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit von Q während der gesamten Dauer der Verwaltungsuntersuchung zu schützen.

98      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt ein Rechtsfehler des Gerichts des ersten Rechtszugs jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, das dieses erlassen hat, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Randnr. 57, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C‑93/02 P, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen eines solchen Auswechselns von Gründen kann das Rechtsmittelgericht die Tatsachen berücksichtigen, die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellt wurden (Urteil Biret International/Rat, Randnrn. 60 bis 66).

99      Insoweit ergibt sich zunächst einmal aus Randnr. 41 des angefochtenen Urteils, dass der Vertrauensarzt des Organs nach einer von ihm durchgeführten ärztlichen Untersuchung in einem Gutachten vom 7. Mai 2004 ausführte, dass Q „ab 10. [Mai] 2004 zu 100 % arbeitsfähig“ sei, dass aber „ein Stellenwechsel für die Gesundheit von [Q] wünschenswert [wäre]“. Weiter ergibt sich aus Randnr. 54 des angefochtenen Urteils, dass „[a]m 18. Mai 2004 … der Facharzt für Psychiatrie, den der ärztliche Dienst mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens der Klägerin betraut hatte, in seinem Gutachten [erklärt hat], dass ‚das Problem sozialer Natur [sei] (Konflikt innerhalb ihres Gemeinschaftsorgans), … die Lösung somit auf sozialer Ebene gefunden werden [sollte] (Neueingliederung in eine andere Generaldirektion)‘“. Außerdem wird in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „[a]m 6. September 2004 … die ärztliche Kontrolle, der [Q] infolge der Vorlage des ärztlichen Attests für den Zeitraum vom 28. August bis 25. September 2004 unterzogen wurde, ergab, dass sie ‚an diesem Tag zu 100 % arbeitsfähig‘ gewesen sei; jedoch wurde die Bemerkung, die der Facharzt für Psychiatrie am 18. Mai 2004 anlässlich der Untersuchung der Klägerin gemacht hatte, dass ‚ein Stellenwechsel … für [ihre] Gesundheit … wünschenswert [sei]‘“, wiederholt. Schließlich folgt aus Randnr. 73 des angefochtenen Urteils, dass „[d]er auf den Antrag der Klägerin, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt vorzulegen, ausgewählte Arzt … im Ergebnis seines medizinisch-psychologischen Untersuchungsberichts vom 6. Oktober 2004 fest[stellte], dass sie ‚die Arbeit wieder aufnehmen [könne], jedoch in einer anderen [GD]‘ und dass [ihre] ‚Weiterverwendung … auf ihrer vorherigen Stelle nur das erlebte Mobbing wiederaufleben lassen und [sie] destabilisieren [würde]‘“. Aus den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ergibt sich, dass zahlreiche Gutachten und ärztliche Atteste zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Maßnahme, die Distanz zwischen den Beteiligten schafft, zum Schutz des Gesundheitszustands von Q notwendig sei, und zwar vor Einleitung der Verwaltungsuntersuchung, die die Überprüfung ermöglichen soll, ob das von Q empfundene Mobbing wirklich stattgefunden hat und ob folglich eventuell endgültige Maßnahmen in Betracht gezogen werden können, um die Urheber dieses Mobbings zu bestrafen und hilfsweise Ersatz für die schädlichen Folgen ihrer Handlungen zu leisten.

100    Angesichts der Gutachten und Bescheinigungen von Personen, an deren medizinische Einschätzung die Kommission bei ihren Entscheidungen gebunden ist, ist davon auszugehen, dass zumindest ab dem 6. Oktober 2004 eine vorläufige Maßnahme zur Schaffung von Distanz zwischen den Beteiligten geboten war, um einen unverzüglichen Schutz des Gesundheitszustands von Q zu gewährleisten. Somit waren im vorliegenden Fall die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben, um davon ausgehen zu können, dass die Verwaltung an dem Tag, an dem das Beistandsersuchen stillschweigend abgelehnt wurde, vorbeugend eine vorläufige Maßnahme erlassen musste, wie oben in Randnr. 98 ausgeführt wird. Folglich hat die Kommission sich nicht im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten und offensichtlich fehlerhaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie es unterlassen hat, vorsorglich Distanz zu schaffen zwischen Q und der GD „Personal und Verwaltung“ oder dem Referat D 2 dieser GD, dem sie zugewiesen war, obwohl feststand, dass eine solche Maßnahme zum Schutz ihres Gesundheitszustands erforderlich war.

101    Somit konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst ungeachtet des Rechtsfehlers, mit dem das angefochtene Urteil insoweit behaftet ist, in den Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu Recht entscheiden, dass die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens aufzuheben war, soweit damit abgelehnt wurde, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, und dass die Kommission an Q für die schädlichen Folgen dieser Ablehnung Schadensersatz leisten muss.

102    Insoweit sind die Rügen, die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhoben wurden und mit denen die Verletzung der Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens besteht, sowie der Art. 7 und 24 des Statuts geltend gemacht wird, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

103    Zweitens sind die Rügen zu untersuchen, die im Rahmen des zweiten Rechtmittelgrundes geltend gemacht werden und mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 251 des angefochtenen Urteils die Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die in dem Erfordernis des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens besteht, verletzt habe, indem es entschieden habe, die Verwaltung habe sich dadurch rechtswidrig verhalten, dass sie die Verwaltungsuntersuchung verspätet eingeleitet habe, ohne zu berücksichtigen, dass die Zeitspanne für die Einleitung dieser Untersuchung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt gewesen sei, deren Unparteilichkeit zu gewährleisten.

104    In Randnr. 251 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass „die Verwaltungsuntersuchung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erging, noch nicht eingeleitet war, denn der Anhörungsbeauftragte wurde vom Generalsekretär der Kommission erst am 8. September 2004 mit der Leitung dieser Untersuchung beauftragt, und die ersten von ihm durchgeführten Befragungen begannen erst im Oktober 2004“. In Randnr. 253 des angefochtenen Urteils hat es entschieden, dass für den immateriellen Schaden, der sich aus dieser Verspätung ergibt, ein Ausgleich zu leisten ist, der in den immateriellen Schaden einbezogen wurde, der nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst dadurch angemessen ausgeglichen wird, dass „die Kommission zur Zahlung von 15 000 Euro an [Q] verurteilt wird“.

105    Die Beistandspflicht nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts gebietet der Verwaltung, mit der durch die Umstände des Falls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu handeln, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 42 und 53). Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, dass objektive Gründe, die insbesondere mit dem Bedarf für die Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehen können, einen Zeitspanne für die Einleitung dieser Untersuchung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 56).

106    Wie sich im vorliegenden Fall aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ergibt, bat Q im Beistandsersuchen um die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch eine nicht zur GD „Personal und Verwaltung“ gehörende und somit vom IDOC unabhängige „neutrale Instanz“. Außerdem ergibt sich aus Randnr. 59 des angefochtenen Urteils, dass der Leiter des IDOC mit Schreiben vom 11. Juni 2004 dem Generalsekretär der Kommission mitgeteilt hat, dass er es „angesichts des Umstands, dass die Klägerin alle Vorgesetzten in der GD ‚Personal und Verwaltung‘ einschließlich ihres Generaldirektors belaste, für angebracht halte, dass der Generalsekretär der Kommission die Aufgaben der Anstellungsbehörde im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung wahrnehme, und dass eine nicht der GD Personal und Verwaltung angehörende Person als ‚Anhörungsbeauftragter‘ zur Leitung dieser Untersuchung bestimmt werde“. Weiter ergibt sich aus Randnr. 64 des angefochtenen Urteils, dass „[a]m 1. Juli 2004 … der Generalsekretär der Kommission den Leiter des IDOC [unterrichtete], dass er damit einverstanden sei, die Aufgaben der Anstellungsbehörde im Rahmen der beabsichtigten Verwaltungsuntersuchung wahrzunehmen, und er nannte den Namen des Anhörungsbeauftragten, den er für die Leitung dieser Untersuchung ausgewählt hatte“. Schließlich ist Randnr. 71 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass „[m]it Note vom 8. September 2004 … der Anhörungsbeauftragte, der vom Generalsekretär der Kommission im Rahmen der von der Klägerin erbetenen Verwaltungsuntersuchung benannt worden war, von diesem beauftragt [wurde], ‚festzustellen, ob die vorgetragenen Behauptungen insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des oder der Beamten, deren Namen in der Akte genannt werden, der Wirklichkeit entsprechen, und dadurch die Beurteilung der tatsächlichen Situation und der gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen zu ermöglichen‘“.

107    Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst es jedoch unterlassen, zu untersuchen, ob die fragliche Zeitspanne nicht durch das Bedürfnis gerechtfertigt war, entsprechend dem von Q in dem Beistandsersuchen geäußerten Wunsch eine Verwaltungsuntersuchung durch eine „neutrale Instanz“ zu organisieren und damit nicht, wie normalerweise vorgesehen, das IDOC zu betrauen, sondern ausnahmsweise einen außerhalb der GD „Personal und Verwaltung“ bestimmten Anhörungsbeauftragten.

108    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht alle Überprüfungen vorgenommen hat, zu denen es gesetzlich verpflichtet war, hat es keine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Kommission im angefochtenen Urteil verurteilt wird, für den Zeitraum von ungefähr vier Monaten, der bis zur Einleitung der Verwaltungsuntersuchung verstrichen ist, an Q Schadensersatz zu leisten.

109    Deshalb ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit darin die Kommission verurteilt wird, für die Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung an Q Schadensersatz zu zahlen. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie sich aus den Randnrn. 250 bis 254 des angefochtenen Urteils ergibt, den Schadensersatz, der Q aus dem letztgenannten Grund zu zahlen ist, nicht unterschieden hat von dem Schadensersatz, der Q wegen der Ablehnung der Kommission, eine vorläufige Maßnahme zu treffen, die zwischen den Parteien Distanz schafft, geschuldet wird, ist Nr. 2 des Tenors insoweit aufzuheben, als die Kommission darin verurteilt wird, an Q einen Betrag in Höhe von 15 000 Euro zu zahlen und soweit dieser Betrag auf Ausgleich des immateriellen Schadens gerichtet ist, den Q wegen einer behaupteten Verspätung der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung erlitten hat.

110    Nach alledem ist dem Hauptrechtsmittel teilweise stattzugeben; im Übrigen ist es zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

111    Das Anschlussrechtsmittel, das gemäß Art. 142 § 2 der Verfahrensordnung eingelegt wurde, ist darauf gerichtet, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klageanträge im ersten Rechtszug zurückweist, die auf Aufhebung der BBE 2003 und auf eine ergänzende Entschädigung für den Schaden gerichtet sind, der Folge der stillschweigenden Ablehnung des Antrags ist, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Urheber des behaupteten Mobbings zu bestrafen und, hilfsweise, Ersatz für die schädigenden Auswirkungen ihrer Handlungen zu leisten.

112    Q stützt ihr Anschlussrechtsmittel auf neun Rechtsmittelgründe. Die ersten acht Rechtsmittelgründe richten sich gegen das angefochtene Urteil, soweit es die Klageanträge im ersten Rechtszug zurückweist, die auf eine ergänzende Entschädigung für den Schaden gerichtet sind, der Folge der stillschweigenden Ablehnung des Antrags ist, angemessene endgültige Maßnahmen zu treffen, um die Urheber des behaupteten Mobbings zu bestrafen und, hilfsweise, Ersatz für die schädigenden Auswirkungen ihrer Handlungen zu leisten. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung von Art. 12a Abs. 3 des Statuts. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Fehler bei der rechtlichen Einstufung der in dem Beistandsersuchen beanstandeten Tatsachen im Hinblick auf Art. 12a Abs. 3 des Statuts gerügt. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft eine sachliche Ungenauigkeit, die zu einem Rechtsfehler bei der Bestimmung des Streitgegenstands geführt habe. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft eine Verfälschung bestimmter, im ersten Rechtszug vorgelegter Beweise. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß der Kommission gegen die Mitteilung über Mobbing gerügt. Der sechste Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung der Pflicht zur Begründung von Urteilen gestützt. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird die Missachtung des Verbots, ultra petita zu entscheiden, und infolgedessen ein Verstoß gegen die Grenzen, die der Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst gesetzt sind, gerügt. Der achte Rechtsmittelgrund betrifft eine fehlerhafte Auslegung von zwei Aktenvermerken. Der neunte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit es die Klageanträge im ersten Rechtszug auf Aufhebung der BBE 2003 zurückweist. Mit ihm wird ein Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses für die Aufhebung der BBE 2003 gerügt.

113    Die Kommission führt aus, dass sie, um auf das Anschlussrechtsmittel zu antworten, zur Auslegung des Begriffs „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, wie sie vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil vorgenommen worden sei, Stellung nehmen müsse. Diese Auslegung sei mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. Q widerspricht insoweit den Erklärungen der Kommission.

114    Aus Gründen einer geordneten Rechtspflege ist an erster Stelle der fünfte Rechtsmittelgrund und an zweiter Stelle der achte Rechtsmittelgrund zu prüfen. An dritter Stelle sind der erste, der zweite, der dritte, der vierte und der sechste Rechtsmittelgrund sowie die Erklärungen der Kommission und von Q in Bezug auf den Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu prüfen, an vierter Stelle ist der siebte und an fünfter Stelle schließlich der neunte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels: Verstoß der Kommission gegen die Mitteilung über Mobbing

 Vorbringen der Beteiligten

115    Q führt aus, die Kommission habe gegen die Nrn. 2.2 und 4.1 der Mitteilung über Mobbing verstoßen, da keiner ihrer Vorgesetzten tätig geworden sei, um dem Mobbing, das sie in ihrem Beistandsersuchen beanstandet habe, abzuhelfen.

116    Die Kommission beantragt, den fünften Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Q nenne keinen vom Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochten Urteil begangenen Rechtsfehler, sondern beschränke sich darauf, die Argumente zu wiederholen, die sie bereits zur Stützung ihrer Klage im ersten Rechtszug vorgetragen habe. Auf alle Fälle sei die Auslegung der Mitteilung über Mobbing, die das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil vorgenommen habe, im Interesse von Q.

117    Q beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen den fünften Rechtsmittelgrund erhoben habe, zurückzuweisen, da der Rechtsfehler, mit dem das Urteil behaftet sei, im Anschlussrechtsmittel hinreichend bestimmt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

118    Aus den oben in Randnr. 24 angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. März 2008, Lebedef-Caponi/Kommission, T‑233/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente, einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der im ersten Rechtszug eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts fällt (vgl. Beschluss Lebedef-Caponi/Kommission, oben in Randnr. 118 an geführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Q macht im fünften Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler geltend, der von der Kommission und nicht vom Gericht für den öffentlichen Dienst begangen wurde, da sie darauf hinweist, dass „die Kommission … Nr. 2.2 der Mitteilung über Mobbing verletzt ha[be]“ oder dass „[Nr. 4.1 eben dieser Mitteilung] ebenfalls von der Kommission verletzt wurde“.

121    Infolgedessen ist der Einrede der Unzulässigkeit, die von der Kommission erhoben wurde, stattzugeben und folglich der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum achten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels: falsche Auslegung von zwei Aktenvermerken

 Vorbringen der Beteiligten

122    Q trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zwei Aktenvermerke falsch ausgelegt habe. Zum einen habe es in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils die Note des Generalsekretärs an den Leiter des IDOC vom 1. Juli 2004 falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass Ersterer Letzteren unterrichtet habe, dass er damit einverstanden sei, die Aufgaben der Anstellungsbehörde im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung wahrzunehmen. In Wirklichkeit habe der Generalsekretär in dieser Note erklärt, dass er damit einverstanden sei, die Aufgaben der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Antwort des Organs auf das Beistandsersuchen wahrzunehmen, wobei dieses Vorgehen bezweckt habe, jeden Vorwurf der Parteilichkeit in der GD „Personal und Verwaltung“ zu vermeiden. Zum anderen habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils die Note vom 16. September 2005, die der Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ an sie gerichtet habe, falsch ausgelegt, indem es ausgeführt habe, dass darin eine ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde enthalten gewesen sei, mit der das Beistandsersuchen abgelehnt worden sei. Diese Note sei aber nicht vom Generalsekretär der Kommission ausgegangen, der allein mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Anstellungsbehörde betraut gewesen sei, und es sei keine Entscheidung von diesem beigefügt gewesen, so dass keine ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde auf das Beistandsersuchen ergangen sei.

123    Die Kommission wendet ein, dass die Randnummern des angefochtenen Urteils, die mit dem achten Rechtsmittelgrund beanstandet worden seien, Teil der Sachverhaltsdarstellung seien und deshalb nicht zum Teil „Rechtliche Würdigung“ dieses Urteils gehörten. Im Übrigen sei dieser Rechtsmittelgrund wegen fehlender Bestimmung des Rechtsfehlers, den das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen haben soll, unzulässig.

124    Q beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen den achten Rechtsmittelgrund erhoben hat, zurückzuweisen, da der geltend gemachte Rechtsfehler im Anschlussrechtsmittel hinreichend bestimmt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

125    Wie oben in Randnr. 118 bereits ausgeführt worden ist, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen

126    Im vorliegenden Fall hat Q in ihren Schriftsätzen keinen dem Tenor des angefochtenen Urteils anhaftenden Rechtsfehler bezeichnet, der sich aus einer falschen Auslegung des Inhalts der beiden oben genannten Aktenvermerke in den Randnrn. 64 und 86 des angefochtenen Urteils ergeben soll, die sich auf die kurze Darstellung des „Sachverhalts“ gemäß Art. 81 zehnter Gedankenstrich der Verfahrensordnung beziehen.

127    Somit ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben, und der achte Rechtsmittelgrund ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts, zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tatsachen, die im Beistandsersuchen beanstandet wurden, im Hinblick auf Art. 12a Abs. 3 des Statuts, zum dritten Rechtsmittelgrund: sachliche Ungenauigkeit, die zu einem Rechtsfehler bei der Bestimmung des Streitgegenstands geführt habe, zum vierten Rechtsmittelgrund: Verfälschung bestimmter, im ersten Rechtszug vorgelegter Beweise, und zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Begründung von Urteilen

128    Der erste, der zweite, der dritte, der vierte und der sechste Rechtsmittelgrund sowie die Erklärungen der Kommission und von Q in Bezug auf den Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts richten sich gegen die Gründe des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen seine Randnrn. 189 und 236, in denen das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie in Randnr. 147 des angefochtenen Urteils erklärt, über den „Mobbingvorwurf [von Q]“ entschieden und in Randnr. 189 dieses Urteils festgestellt hat, dass Q „nicht mit Erfolg vortragen [könne], sie sei Opfer eines Mobbings gewesen“, und dass sie folglich auch keine Entschädigung aus diesem Grund erhalten könne. Dies gilt unbeschadet der Tatsche, dass in den Randnrn. 236 und 238 bis 242 des angefochtenen Urteils das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, dass bestimmte Tatsachen, die Q zur Stützung ihres Beistandsersuchens vorgetragen hat, zusammengenommen einen Amtsfehler der Kommission erkennen lassen, der in einer gewissen Missachtung der Fürsorgepflicht bestand, und dass es Q einen Ausgleich für den sich aus diesem Fehler ergebenden immateriellen Schaden zugesprochen hat, da er zur Isolierung von Q in ihrem Referat beigetragen hat, nicht aber für den materiellen Schaden aufgrund der Berufskrankheit, die eine Folge desselben Fehlers sein soll, da ein solcher Ersatz verfrüht wäre, solange das Verfahren auf Anerkennung des Krankheitsbilds von Q als Berufskrankheit noch nicht abgeschlossen und es nicht möglich war, festzustellen, ob der gesamte materielle Schaden nicht nach der Regelung des Statuts über die Sicherung bei Berufskrankheiten ersetzt werden kann.

129    Das Gericht kann nach Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

130     Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingendes Recht sind, kann der Unionsrichter sie gegebenenfalls von Amts wegen prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T‑498/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern er die Parteien zuvor zur Stellungnahme aufgefordert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92, Slg. 1993, II‑799, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss des Gerichts vom 25. März 2003, J/Kommission, T‑243/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑99 und II‑523, Randnr. 30).

132    Für die Entscheidung darüber, ob das im Beistandsersuchen beanstandete Mobbing voliegt, ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 118 f. des angefochtenen Urteils stillschweigend, aber zwingend davon ausgegangen, dass es mit einer beschwerenden Maßnahme befasst wurde, die einer Entscheidung der Anstellungsbehörde entspricht, die eine, sei es auch stillschweigende, Ablehnung des Beistandsersuchens enthält, indem sie die Feststellung des Vorliegens des behaupteten Mobbings ablehnt.

133    Die Annahme, die das Gericht für den öffentlichen Dienst zwingend seiner Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten Mobbings zugrunde gelegt hat, ist rechtsfehlerhaft, wie seinen eigenen Feststellungen im weiteren Verlauf des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist.

134    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich zunächst in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klage im ersten Rechtszug dahin zu verstehen ist, dass sie auf „Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag auf Beistand abgelehnt worden ist“, auf „Aufhebung der beiden BBE 2003“ und auf „Verurteilung der Kommission, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen“, gerichtet ist.

135    Es ergibt sich insbesondere aus Randnr. 196 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Urteil nur die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens als eine Q beschwerende Maßnahme angesehen hat, soweit darin abgelehnt wird, „bestimmte, zumindest vorsorgliche Maßnahmen [für den für die Verwaltungsuntersuchung erforderlichen Zeitraum, zu] ergreifen …“ Damit hat es nicht als kennzeichnend für das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme angenommen, dass sie die Feststellung der Existenz des im Beistandsersuchen beanstandeten Mobbings ablehnt, dessen Vorliegen es aber in den Randnrn. 118 f. des angefochtenen Urteils stillschweigend, aber notwendigerweise gefordert hat, um über „den Mobbingvorwurf [von Q]“ zu entscheiden.

136    Jedenfalls ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Q selbst im Beistandsersuchen um die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zur Feststellung des in ihrem Beistandsersuchen beanstandeten Mobbings gebeten und dabei die Kommission aufgefordert hat, mit dieser eine „neutrale Instanz“ zu betrauen und nicht das IDOC, d. h. die Einrichtung, die normalerweise berechtigt ist, eine solche Untersuchung durchzuführen. Den Randnrn. 198, 199 und 251 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass vor der Erhebung der Klage am 4. Juli 2005 die Verwaltung diesem Antrag stattgegeben hatte, da am 8. September 2004 eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet worden war, die zwischen Oktober 2004 und dem 21. März 2005 nach den für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften in Anhang IX des Statuts, die nach Art. 86 Abs. 3 des Statuts erlassen worden sind, durchgeführt worden war.

137    Ein Untersuchungsverfahren nach Art. 86 Abs. 3 des Statuts, das zu dem Zweck durchgeführt wird, über das Beistandsersuchen eines Beamten nach Art. 24 des Statuts entscheiden zu können, endet mit der abschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, die auf der Grundlage des Untersuchungsberichts getroffen wird, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst selbst in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und wie es sich außerdem aus Art. 3 des Anhangs IX des Statuts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Guillot/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 21, 22 und 36, und vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, Slg. 1983, 1789, Randnrn. 29 bis 31). Im Augenblick dieser Entscheidung wird die Rechtsstellung des Beamten beeinträchtigt (siehe auch in diesem Sinne entsprechend hinsichtlich eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 123).

138    Soweit in ihr auf das Ergebnis des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung, der nach der stillschweigenden Entscheidung fertiggestellt wurde und in dessen Rahmen die Behauptungen der betroffenen Beamtin betreffend ein Mobbing auf der Grundlage der Schriftstücke und Zeugenaussagen, die im Verlauf der Untersuchung vorgelegt oder aufgenommen wurden, im Detail geprüft worden sind, Bezug genommen wird, ist die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht als reine Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung, sondern als Entscheidung, die am Ende einer Überprüfung durch die Verwaltung an die Stelle der stillschweigenden Entscheidung tritt, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 47 f.).

139    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 86 des angefochtenen Urteils, dass „[m]it Schreiben vom 16. September 2005 an [Q] die Anstellungsbehörde deren Beistandsersuchen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Verwaltungsuntersuchung ausdrücklich zurück[wies], da die Behauptungen über das Mobbing nicht begründet oder nicht nachgewiesen seien“. Gemäß der oben in Randnr. 138 angeführten Rechtsprechung ist die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Beistandsersuchen endgültig abgelehnt wurde und deren Inhalt Q mit Schreiben vom 16. September 2005 mitgeteilt worden ist, im Verlauf des Verfahrens im ersten Rechtszug am Ende einer Überprüfung des Sachverhalts durch die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Ergebnisses der Verwaltungsuntersuchung gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts an die Stelle der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens getreten.

140    Den Randnrn. 117, 196 und 197 des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug mit der ausdrücklichen Entscheidung der Anstellungsbehörde befasst war, in der das Beistandsersuchen endgültig abgelehnt worden war. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch nicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst darin die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung oder nur einfach die Gründe, auf die sie notwendigerweise zu stützen ist, geprüft hätte.

141    Q, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden ist, hat bestätigt, dass Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem sie das Gericht für den öffentlichen Dienst befasst hatte, insbesondere die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens gewesen sei, und nicht die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde, das Beistandsersuchen abzulehnen, deren Inhalt ihr am 16. September 2005 mitgeteilt worden war. Sie hat nicht angegeben, im Verlauf des Verfahrens im ersten Rechtszug einen Antrag gestellt zu haben, ihre Anträge und Argumente im Anschluss an die Ersetzung der ersten Entscheidung durch die zweite anpassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2001, Tsarnavas/Kommission, T‑161/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑155 und II‑721, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission hat ihrerseits vorgetragen, dass allein die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde, das Beistandsersuchen abzulehnen, die Q beschwerende Maßnahme darstelle, soweit sie die Ablehnung enthalte, das im Beistandsersuchen beanstandete Mobbing auf der Grundlage der Verwaltungsuntersuchung festzustellen. Sie hat außerdem geltend gemacht, dass, was das Vorliegen des beanstandeten Mobbings betreffe, das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil eine Entscheidung getroffen habe, die gegenüber der Entscheidung der Anstellungsbehörde autonom sei.

142    Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, da es nicht mit einem Rechtsstreit befasst worden ist, der die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Entscheidung der Anstellungsbehörde, das Beistandsersuchen abzulehnen, die Q mit Schreiben vom 16. September 2005 mitgeteilt wurde, zum Gegenstand hatte, gegen die Art. 90 und 91 des Statuts verstoßen und die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle verletzt, indem es sich praktisch an die Stelle der Verwaltung gesetzt hat, als es in den Randnrn. 147 und 189 über den „Mobbingvorwurf [von Q]“ entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, Slg. 2003, I‑3019, Randnrn. 44 und 50) und in Randnr. 189 dieses Urteils festgestellt hat, dass Q nicht mit Erfolg vortragen kann, sie sei Opfer eines Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gewesen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑107 und II‑A‑2‑485, Randnrn. 14 bis 16, und Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 54 bis 56).

143    Folglich ist, ohne dass über den ersten, den zweiten, den dritten, den vierten und den sechsten Rechtsmittelgrund zu entscheiden ist, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es über den „Mobbingvorwurf [von Q]“ entscheidet und feststellt, dass Letztere nicht mit Erfolg vortragen konnte, sie sei Opfer eines Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gewesen.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund: Missachtung des Verbots, ultra petita zu entscheiden, und infolgedessen Verletzung der Grenzen, die der Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst gesetzt sind

 Vorbringen der Beteiligten

144    Q wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, ultra petita entschieden und infolgedessen die Grenzen verletzt zu haben, die seiner eigenen Zuständigkeit gesetzt seien, indem es in Randnr. 241 des angefochtenen Urteils ihren Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückgewiesen habe, der dem Einkommensverlust entspreche, der sich daraus ergebe, dass sie wegen Invalidität infolge des im Beistandsersuchen beanstandeten Mobbings von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diese Zurückweisung auf die Notiz gestützt, mit der sie am 17. Oktober 2005 einen Antrag auf Anerkennung des anxio-depressiven Syndroms, an dem sie nach ihrer Ansicht litt, als Berufskrankheit nach Art. 73 des Statuts gestellt habe, obwohl diese Notiz von den Parteien des Rechtsstreits dem Gericht für den öffentlichen Dienst offensichtlich nicht zur Beurteilung vorgelegt und nicht streitig erörtert wurde.

145    Die Kommission beantragt, den siebten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

146    Im vorliegenden Fall trägt Q nicht vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Beweise in den Akten des ersten Rechtszugs in Randnr. 241 des angefochtenen Urteils verfälscht.

147    Sie trägt lediglich vor, selbst wenn sich aus den Akten des ersten Rechtszugs ergebe, dass sie die Einleitung eines Verfahrens zur Anerkennung ihrer Krankheit als beruflich bedingt beantragt habe, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst dieses Tatsachenelement nicht berücksichtigen dürfen, um ihren Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie Ersatz des materiellen Schadens beantragt habe, der dem Einkommensverlust entspreche, der sich daraus ergebe, dass sie wegen Invalidität von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei, da dieses Tatsachenelement und die Folgen, die sich daraus für die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags ergäben, von den Parteien nicht spezifisch geltend gemacht und vor ihm erörtert worden sei.

148    Aus den Randnrn. 232 f. des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Frage, ob der streitige Schadensersatzantrag verfrüht und als solcher unzulässig war, von der Kommission nicht geltend gemacht und von den Parteien im ersten Rechtszug nicht erörtert worden ist.

149    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß der in Randnr. 130 angeführten Rechtsprechung die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingendes Recht sind und es deshalb gegebenenfalls Sache des Unionsrichters ist, sie von Amts wegen zu prüfen.

150    Im Übrigen kann ihm nicht vorgeworfen werden, im Rahmen der von Amts wegen erfolgenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schadensersatzantrags, der ihm im Rahmen einer solchen Klage vorgelegt wird, Tatsachenfeststellungen zu treffen, da diese den Akten zu entnehmen sind, die ihm von den Parteien vorgelegt worden sind, um über ihren Antrag zu entscheiden.

151    Folglich kann Q dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorwerfen, ultra petita entschieden und die Grenzen, die seiner Zuständigkeit gesetzt sind, verletzt zu haben, indem es nach bestimmten Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage des Akteninhalts in Randnr. 241 des angefochtenen Urteils von Amts wegen die Unzulässigkeit des streitigen Schadensersatzantrags festgestellt hat.

152    Aus diesen Gründen ist der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum neunten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung der BBE 2003

 Vorbringen der Beteiligten

153    Nach Ansicht von Q hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils ihre auf Aufhebung der BBE 2003 gerichteten Anträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, da es eine aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs missachte, nach der ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig ist, dennoch weiterhin ein Interesse daran hat, seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung anzufechten. Der Gerichtshof unterscheide somit zu Recht die Situation eines Beamten, der nach den Art. 53 und 78 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, von der Situation eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht habe, der seine Entlassung beantragt habe oder der entlassen worden sei. Außerdem müsse Art. 53 des Statuts in Verbindung mit den Art. 13 und 15 des Anhangs VIII des Statuts gelesen werden, die bestimmten, dass die Tätigkeit des für dienstunfähig erklärten Beamten nur ruhe und dass seine Dienstunfähigkeit in bestimmten Zeitabständen überprüft werden könne, solange er das 63. Lebensjahr nicht vollendet habe. Ferner ist Q der Ansicht, dass sie weiterhin ein bestimmtes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der BBE 2003 habe, weil diese negative Beurteilungen in Bezug auf sie enthielten.

154    In ihrem ergänzenden Schriftsatz stützt Q sich auf ein Dokument, dessen Existenz sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Anschlussrechtsmittels nicht gekannt habe, und zwar ein am 26. Juli 2005 vom Vertrauensarzt der Kommission, Dr. D., als Mitglied des Invaliditätsausschusses unterzeichnetes Dokument, in dem er darauf hinwies, dass er mit der Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit und mit der Entscheidung, die mit der Mehrheit der anderen Mitglieder des Ausschusses, Dr. R. und Dr. S., getroffen worden sei, nicht einverstanden sei. Wegen der abweichenden Meinung des Vertrauensarzts sei das Ergebnis des Invaliditätsausschusses und die Entscheidung, mit der sie für dienstunfähig befunden worden sei, mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, deren Schwere offensichtlich sei und die sie berechtige, zu verlangen, dass diese Handlungen für nichtig erklärt würden. Die abweichende Meinung zeige, dass eine Besserung ihres Gesundheitszustands möglich und infolgedessen eine Wiedereingliederung in die Kommission nicht ausgeschlossen sei. Sie könne auch ihre Wiedereingliederung beantragen, wenn sie nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds nicht mehr erfülle. Somit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie über kein Rechtsschutzinteresse mehr verfüge, gegen die BBE 2003 vorzugehen, und dass deshalb über ihren Antrag, diese aufzuheben, nicht zu entscheiden sei.

155    Die Kommission beantragt, den neunten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

156    Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach den Art. 90 und 91 des Statuts erhobene Klage einer in den Anwendungsbereich des Statuts fallenden Person auf Aufhebung einer sie beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur zulässig, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein bestehendes und gegenwärtiges, hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Maßnahme hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass ihm die Klage im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05, T‑108/05 und T‑139/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑291 und II‑A‑2‑1497, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da es sich beim Rechtsschutzinteresse des Klägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist für seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Anstellungsbehörde nur dann weiterverfolgen, wenn sie ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung behält (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Besteht kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil Torre u.. a./Kommission, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Was das Rechtsschutzinteresse eines Beamten oder ehemaligen Beamten an der Aufhebung einer ihn betreffenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung betrifft, ist diese Beurteilung ein Werturteil seiner Vorgesetzten über die Art und Weise, auf die der beurteilte Beamte die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und über sein Verhalten im Dienst im betroffenen Zeitraum, und sie stellt unabhängig von ihrem zukünftigen Nutzen einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Beamten dar. Eine solche Beurteilung ist keine reine Beschreibung der in dem fraglichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben, sondern umfasst auch eine Wertung der menschlichen Qualitäten, die der Beurteilte bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt hat. Somit hat jeder Beamte Anspruch darauf, dass seine Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt wird. Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Slg. 2008, I‑10701, Randnrn. 43 bis 45).

158    Zweitens wird zwar ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, denn es handelt sich um eine reversible Situation (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 46). Ein von einer solchen Dienstunfähigkeit betroffener Beamter könnte nämlich eines Tages seinen Dienst innerhalb eines Unionsorgans wieder aufnehmen. Die allgemeine Bestimmung des Art. 53 des Statuts ist insoweit in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Art. 13 bis 15 des Anhangs VIII dieses Statuts zu lesen. Die dienstliche Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann, rechtfertigen (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 47). Im Übrigen hat ein Beamter, der als dauernd voll dienstunfähig anerkannt worden ist, sofern seine Wiedereinstellung bei einem Organ in Betracht kommt, weiterhin ein Interesse im Sinne der in Randnr. 156 dargelegten Rechtsprechung daran, dass bei seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung gerecht, objektiv und im Einklang mit den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Beurteilung vorgegangen wird. Im Fall einer Wiedereinstellung wäre diese Beurteilung für die Entwicklung des Beamten in seiner Dienststelle oder den Unionsorganen nützlich (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn. 46 bis 51).

159    Anders kann es sich nur in bestimmten Sonderfällen verhalten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des dienstunfähigen Beamten ergibt, dass es im Hinblick auf z. B. die Feststellungen des Invaliditätsausschusses, der mit der Prüfung der Situation der Dienstunfähigkeit beauftragt ist, aus denen sich ergibt, dass das Krankheitsbild, das zur Invalidität dieses Beamten geführt hatte, unveränderlich ist und somit keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sein wird, nicht in Betracht kommt, dass er eines Tages bei einem Organ wieder eingestellt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder im Hinblick auf die Erklärungen des betroffenen Beamten, aus denen sich ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Organ keinesfalls wieder aufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

160    Nach den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils, denen Q im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels nicht widersprochen hat, war u. a. die Aufhebung der BBE 2003 Gegenstand der von Q nach den Art. 90 und 91 des Statuts eingereichten Klage. In den Randnrn. 218 bis 224 des angefochtenen Urteils hat es dargelegt, warum es der Ansicht war, dass die Anträge auf Aufhebung der BBE 2003 zu dem Zeitpunkt zulässig waren, als die Klage im ersten Rechtszug eingereicht wurde. In den Randnrn. 225 bis 230 des angefochtenen Urteils hat es dennoch festgestellt, dass über diese Anträge nicht mehr entschieden werden müsse, soweit Q ihr Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der BBE 2003 verloren habe. Um im vorliegenden Fall jedes Rechtsschutzinteresse für Q zu verneinen, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass sie „mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. August 2005 mit Wirkung vom 31. August 2005 in den Ruhestand versetzt und ihr Invalidengeld bewilligt worden [sei]“, dass „[d]arüber hinaus der Invaliditätsausschuss fest[stellte], dass ‚aufgrund des unveränderlichen Krankheitsbilds, das zu der Invalidität geführt [habe], keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich [sei]‘“, dass „[f]olglich die Änderung der BBE 2003 keine Folgen für die Laufbahn [von Q] haben [könnte]“ und dass „[ü]berdies [Q] einen besonderen Umstand, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung [der BBE 2003] rechtfertigen würde, weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen [habe]“.

161    Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses von Q konnte sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht auf die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses stützen, aus denen sich nach den eigenen Feststellungen ergab, dass alle Voraussetzungen, die erforderlich waren, um die von Amts wegen erfolgte Versetzung von Q in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit gemäß Art. 13 des Anhangs VIII des Statuts zu rechtfertigen, als definitiv gegeben betrachtet werden könnten, da zum einen nur dieser Ausschuss nach den Art. 53 und 78 des Statuts zuständig war, über die Situation der Dienstunfähigkeit von Q zu entscheiden, und da zum anderen die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses nicht allein wegen der Tatsache rechtswidrig waren, dass, wie dem von dem Ausschuss vorgelegten Dokument zu entnehmen war, diese nur mit einer Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses zustande kamen, da einer von ihnen eine abweichende Meinung vertreten hatte. Die Entscheidungen des Invaliditätsausschusses sind nämlich Kollegialentscheidungen, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen werden.

162    Dennoch hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht berücksichtigt, dass Q gemäß der Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses eines Beamten oder ehemaligen Beamten an der Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung, die der Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt (Randnrn. 43 bis 45), vorgenommen hat, auf alle Fälle weiterhin ein Interesse daran haben konnte, die BBE 2003 wegen ihres Inhalts und insbesondere deshalb, weil diese „ausdrücklich negative Beurteilungen der Fähigkeiten von [Q] enthalten“, anzufechten.

163    Das Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, ist zwar einige Tage nach dem angefochtenen Urteil ergangen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass das Gericht die Begründetheit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Begriff des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung kontrolliert, ohne Berücksichtigung der Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt.

164    Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof vornimmt, wird nämlich erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend für die Auswirkung in zeitlicher Hinsicht der Auslegungen, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm in Art. 234 EG verliehenen Zuständigkeit vornimmt, Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C‑367/93 bis C‑377/93, Slg. 1995, I‑2229, Randnr. 42). In Anbetracht dieser Grundsätze kommt eine Einschränkung der Wirkungen der Auslegung des Gerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Roders u. a., Randnr. 43).

165     Im vorliegenden Fall ist dem Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, nicht zu entnehmen, dass Umstände, die eine Abweichung vom Grundsatz der Rückwirkung der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung rechtfertigen, erwiesen sind.

166    Infolgedessen ist dem neunten Rechtsmittelgrund stattzugeben und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass über den Antrag auf Aufhebung der BBE 2003 nicht mehr entschieden zu werden brauche.

167    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist dem Anschlussrechtsmittel teilweise stattzugeben; im Übrigen ist es zurückzuweisen.

 Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst

168    Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufheben und den Rechtsstreit selbst entscheiden. Es verweist die Sache indes zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

169    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall, wie Randnr. 230 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, nicht über die Anträge auf Aufhebung der BBE 2003 entschieden hat, ist der vorliegende Rechtsstreit in dieser Hinsicht noch nicht zur Entscheidung reif, und er ist an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Entscheidung über diese Anträge zurückzuverweisen.

170    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst außerdem nicht über den Betrag entschieden hat, den die Kommission Q allein wegen des immateriellen Schadens schuldet, der dadurch entstanden ist, dass die Kommission es abgelehnt hat, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, ist der vorliegende Rechtsstreit insoweit nicht zur Entscheidung reif und an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Entscheidung über diesen Betrag zurückzuverweisen.

 Kosten

171    Da die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Tenors die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie einen Betrag von 15 000 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der Q aufgrund einer Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll, und soweit in den Randnrn. 147 bis 189 der Urteilsgründe über „den Mobbingvorwurf von [Q]“ entschieden und in Randnr. 230 der Urteilsgründe festgestellt wird, dass über den Antrag auf Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober und vom 1. November bis 31. Dezember 2003 nicht mehr entschieden zu werden brauche, und die Klage deshalb in Nr. 3 des Tenors im Übrigen abgewiesen wird.

2.      Im Übrigen werden das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der genannten Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sowie über den Betrag, den die Kommission Q allein wegen des immateriellen Schadens schuldet, der dieser dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Jaeger

Pelikánová

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.