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Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 - Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-82/09)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Art. 8 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Übermittlung personenbezogener Daten)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gert-Jan Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer, Rechtsanwältin A. Stoffer und Rechtsanwalt T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Lorenz, H. Krück und D. Moore, dann N. Lorenz und D. Moore)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh, J. Bering Liisberg und S. Juul Jørgensen), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und H. Leppo) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Hijmans und H. Kranenbourg, dann H. Kranenbourg und I. Chatelier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A (2008) 22050 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Europäischen Parlaments an der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt verweigert wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Gert-Jan Dennekamp trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 102 vom 1.5.2009.