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Klage, eingereicht am 24. Februar 2009 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-81/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: X. Meidanis und E. Lampadarios im Beistand von M. Tassopoulou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C (2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Griechenland im Rahmen des Ziels 1 des Operationellen Programms "Zugänge und Straßenverkehrsachsen" mit Entscheidung C (94) 3579 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Bewilligung eines finanziellen Beitrags des EFRE (CCI Nr. 94.08.09.019) gewährt worden war, insoweit für nichtig zu erklären, als damit diese finanzielle Unterstützung unter Vornahme finanzieller Berichtigungen in Höhe von 11 946 583,53 Euro und 17 488 622 Euro, wie in der Klageschrift näher ausgeführt, gekürzt wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären.

Erstens sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/19881 erlassen worden, da die Überprüfung, auf deren Grundlage die Entscheidung erlassen und finanzielle Berichtigungen im Hinblick auf bestimmte Projekte erfolgt seien, unter Beteiligung von Personen durchgeführt worden sei, die nicht Bedienstete der Kommission gewesen seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz vor, weil im Prüfbericht die Namen der Prüfer der privaten Gesellschaft, die an dieser Prüfung mitgewirkt hätten, nicht genannt und ihre Unterschriften nicht enthalten seien.

Zweitens sei die Entscheidung ohne eine vollständige, klare und hinreichende Begründung erlassen worden.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des Rechts erlassen worden, und zwar zum einen wegen der Anwendung einer Regel, die im Programmzeitraum 1994-1999 nicht gegolten habe, und zum anderen wegen der fehlerhaften Auslegung der griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie durch die Kommission, hilfsweise leide sie an einem Begründungsmangel.

Viertens sei die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts (Tatsachenirrtum) und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).