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Urteil des Gerichts vom 20. März 2024 – EO/Kommission

(Rechtssache T-623/18)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 und EPSO/AD/324/16 – Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Sprachenregelung – Nichtigerklärung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Folgen – Rechtsschutzinteresse – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EO (vertreten durch Rechtsanwältin E. Metodieva und Rechtsanwalt V. Panayotov)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska, L. Vernier und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV begehrt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 vom 12. Dezember 2017, sie nicht in die nach Abschluss des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufzunehmen, der Entscheidung vom 9. Juli 2018, mit der die Beschwerde, die sie gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, zurückgewiesen wurde, und der „Ergebnisse“ der Reserveliste und zum anderen Ersatz des ihr durch die Nichtaufnahme in die Reserveliste entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Tenor

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 vom 1. Februar 2018, mit der der Antrag von EO auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an EO 6 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 4 vom 7.1.2019.