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Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2011 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-139/06)1

(Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Erlass gewisser Maßnahmen durch den Mitgliedstaat - Zahlungsaufforderung - Zuständigkeit der Kommission - Zuständigkeit des Gerichts)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri, dann E. Belliard, G. de Bergues und B. Cabouat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, K. Banks und F. Clotuche-Duvieusart)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer, T. Harris und C. Murrell)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 659 endg. der Kommission vom 1. März 2006 über die Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), geschuldet wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 165 vom 15.7.2006.