Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2011 - Frankreich/Kommission
(Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Erlass gewisser Maßnahmen durch den Mitgliedstaat - Zahlungsaufforderung - Zuständigkeit der Kommission - Zuständigkeit des Gerichts)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri, dann E. Belliard, G. de Bergues und B. Cabouat)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, K. Banks und F. Clotuche-Duvieusart)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer, T. Harris und C. Murrell)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 659 endg. der Kommission vom 1. März 2006 über die Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), geschuldet wird
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 165 vom 15.7.2006.