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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 13. Dezember 2005

in der Rechtssache C-78/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V.1

(Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache C-78/03 P P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 19. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: J. Flett und V. Kreuschitz, andere Verfahrensbeteiligte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), gegen Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. mit Sitz in Borken (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: M. Pechstein, Hochschullehrer, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet, P. Kūris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh - Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass - am 13. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission) wird aufgehoben.

Die von der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 (ex-Artikel 92 und 93) des EG-Vertrags wird als unzulässig abgewiesen.

Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. trägt die Kosten beider Rechtszüge.

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1 - ABl. C 101 vom 26.4.2003.