Language of document : ECLI:EU:T:2009:69

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. März 2009

Rechtssache T‑156/08 P

R

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte auf Probe – Probezeitbericht – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Klagefrist – Verspätung“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Februar 2008, R/Kommission (F‑49/07, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II-B-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. R trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Stellung der Klageanträge

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c und d)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorbereitende Handlung – Während der Probezeit eines Beamten getroffene Maßnahmen – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 34, 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Verfahrensrechtlicher Rahmen – Art. 236 EG sowie Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts – Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 45/2001

(Art. 236 EG; Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

4.      Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht – Pflicht, in der Entscheidung auf das gesamte Vorbringen der Parteien einzugehen – Fehlen

1.      Um den Erfordernissen von Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zu genügen, muss die Klageschrift nicht notwendigerweise förmliche Anträge enthalten, sofern sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt, welche Handlung betroffen ist. Eine Klageschrift jedoch, in der die Handlung, deren Aufhebung beantragt wird, nicht ausdrücklich genannt ist, und die es nicht ermöglicht, diese Handlung mit hinreichender Bestimmtheit festzustellen, kann den genannten Erfordernissen nicht genügen.

(vgl. Randnrn. 36 und 37)

Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Februar 1994, PIA Hifi/Kommission, C‑388/93, Slg. 1994, I‑387, Randnr. 10

2.      Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Handlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung sind nicht beschwerend, und der Kläger kann erst mit einer Klage gegen die am Ende des Verfahrens erlassene Entscheidung die Rechtswidrigkeit der eng mit dieser Entscheidung zusammenhängenden vorhergehenden Handlungen geltend machen.

Genau dies ist der Fall bei den Probezeitberichten, die die Entscheidung der Verwaltung über die Ernennung oder die Entlassung des Betroffenen am Ende seiner Probezeit vorbereiten sollen, und den nach Art. 34 des Statuts getroffenen Maßnahmen zum Ablauf der Probezeit, wie der Entscheidung, den Beamten auf Probe zur Fortsetzung seiner Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen, oder der Entscheidung, seine Probezeit zu verlängern. Diese Maßnahmen bezwecken offensichtlich, eine bessere Beurteilung der Fähigkeiten des Beamten auf Probe durch die Verwaltung zu ermöglichen sowie die am Ende der Probezeit zu erlassende Entscheidung über die Ernennung oder die Entlassung des Betroffenen vorzubereiten, und können daher nicht selbständig mit einer Klage angefochten werden. Sie sind keine beschwerenden Maßnahmen, selbst wenn sie negative Beurteilungen über den betroffenen Beamten enthalten sollten, da sie für sich genommen dessen rechtliche Lage nicht ändern. Diese Beurteilungen können gegebenenfalls Gegenstand einer Klage auf Ersatz eines dem Betroffenen entstandenen Schadens sein.

(vgl. Randnrn. 49, 55, 56 und 58)

Verweisung auf: Gericht, 8. März 2005, D/EIB, T‑275/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑51 und II‑211, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Die von einem Beamten gegen das Organ, dem er angehört, erhobenen Klage auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes dieses Organs gegen die Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr durch dieses Organ fällt unter Art. 236 EG sowie die Art. 90 und 91 des Statuts, und ihre Zulässigkeit hängt folglich von der Einhaltung des im Statut vorgesehenen Vorverfahrens ab. In der Verordnung Nr. 45/2001 ist nichts anderes bestimmt.

(vgl. Randnr. 73)

4.      Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren bedeutet nicht, dass der Richter in seiner Entscheidung auf das gesamte Vorbringen jeder einzelnen Partei umfassend eingehen muss. Der Richter hat, nachdem er die Parteien mit ihrem Vorbringen gehört und die Beweismittel gewürdigt hat, über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.

(vgl. Randnr. 87)

Verweisung auf: Gerichtshof, 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C‑221/97 P, Slg. 1998, I‑8255, Randnr. 24