Language of document : ECLI:EU:T:2011:33

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

8. Februar 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke INSULATE FOR LIFE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Bloß bestätigende Entscheidung – Teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑157/08

Paroc Oy AB mit Sitz in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigter: J. Palm,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2008 (Sache R 54/2008‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Zur ersten Gemeinschaftsmarkenanmeldung

1        Am 4. Mai 2004 meldete die Klägerin, die Paroc Oy AB, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: erste Anmeldung) an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze“;

–        Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs‑, Packungs‑ und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“.

4        Mit Entscheidung vom 25. August 2005 wies der Prüfer die Anmeldung für sämtliche Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009).

5        Am 24. Oktober 2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 3. April 2006 (im Folgenden: erste Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, die maßgeblichen (allgemeinen oder spezialisierten) Verkehrskreise fassten die Wortkombination „insulate for life“ unmittelbar und ohne besonderen Analyseaufwand als Hinweis darauf auf, dass die Klägerin widerstandsfähiges Isoliermaterial anbiete, das ein Leben lang halten könne. Da keine syntaktisch, grammatikalisch, phonetisch und/oder semantisch ungewöhnliche Verbindung ihrer Bestandteile vorliege, bilde diese Wortkombination eine beschreibende Angabe für Merkmale der betreffenden Waren und habe damit notwendigerweise keine Unterscheidungskraft (siehe Randnrn. 15 und 18 bis 20 der ersten Entscheidung).

7        Die Klägerin erhob keine Klage beim Gericht gegen die erste Entscheidung.

B –  Zur zweiten Gemeinschaftsmarkenanmeldung

8        Am 24. Mai 2007 reichte die Klägerin beim HABM eine zweite Gemeinschaftsmarkenanmeldung (im Folgenden: zweite Anmeldung) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 ein.

9        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE.

10      Die Marke wurde zum einen für die oben in Randnr. 3 genannten Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza und zum anderen für folgende Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza angemeldet: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“.

11      Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2007 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

12      Am 20. Dezember 2007 legte die Klägerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

13      Mit Entscheidung vom 21. Februar 2008 (im Folgenden: zweite Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

14      Im Wesentlichen nahm die Beschwerdekammer zunächst Bezug auf die in den Randnrn. 15 bis 20 der ersten Entscheidung dargelegten Gründe, wobei sie darauf hinwies, dass die von der Klägerin zu den Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza vorgebrachten Argumente im Wesentlichen mit den für die erste Anmeldung vorgebrachten identisch seien und dass die Klägerin „nichts vorgetragen [habe], was die Feststellung einer Änderung der ständigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet oder einer Entwicklung auf den fraglichen Märkten erlaubte, die der Beschwerdekammer dazu Anlass geben könnten, die Gründe, aus denen sie bereits die [erste] Anmeldung zurückgewiesen hat, zu überdenken“. Insoweit stellte die Beschwerdekammer klar, dass es nicht darauf ankomme, dass die erste Entscheidung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt worden war, da es zum einen für die Ablehnung der Eintragung genüge, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sei, und zum anderen ein Wortzeichen, das Merkmale der betreffenden Waren beschreibe, damit notwendig auch keine Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, sie müsse daher nur zu den Argumenten, „die nicht bereits bei der [ersten] Anmeldung vorgetragen worden [seien]“, sowie zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza eingehender Stellung nehmen (siehe Randnrn. 12 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

15      Zu diesen Dienstleistungen führte die Beschwerdekammer aus, dass die maßgeblichen allgemeinen oder spezialisierten Verkehrskreise „[das angemeldete] Wortzeichen in seiner Gesamtheit unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Anspielung“ darauf wahrnähmen, „dass die Klägerin sehr langlebige Dienstleistungen erbringt, die in Zusammenhang mit der Verwendung eines besonders widerstandsfähigen Isoliermaterials stehen, und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen“. Das angemeldete Zeichen enthalte eine klare, direkte und unmittelbare Angabe, ohne dass ihm ein mehrdeutiger, interpretationsbedürftiger, ungenauer, anspielender oder suggestiver Charakter zuerkannt werden könne. Deshalb und wegen seines beschreibenden Charakters habe das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE keine Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Diese Beurteilung werde nicht durch die Tatsache entkräftet, dass dieses Wortzeichen als Marke für die gleichen Waren u. a. in Finnland und im Vereinigten Königreich eingetragen worden sei. Die Gemeinschaftsregelung für Marken sei nämlich ein autonomes System, das mit seinen eigenen Regeln das HABM bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke binde. Darüber hinaus stellten solche nationalen Eintragungsentscheidungen nur eine Tatsache dar, die in diesem Zusammenhang vom HABM berücksichtigt werden könne (siehe Randnrn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung).

16      Schließlich war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der bloße Umstand, dass der Prüfer in früheren Sachen einen weniger strengen Maßstab angelegt habe als im vorliegenden Fall, weder gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstoße noch die Aufhebung einer vertretbaren und mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehenden Entscheidung begründen könne. Jedenfalls sei zweifelhaft, ob das angemeldete Zeichen tatsächlich mit den anderen von der Klägerin angeführten Zeichen vergleichbar sei (Randnrn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Eintragung der angemeldeten Marke an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Vorbringen der Parteien

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

20      Ihrer Auffassung nach ist das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE aus Sicht der maßgeblichen, aus Durchschnittsverbrauchern und Fachleuten der Bauindustrie zusammengesetzten Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Auch wenn der Begriff „insulate“ beschreibend sei, sei das Wortzeichen in seiner Gesamtheit suggestiv und sein Sinn im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen „ungenau, fernliegend, vage und unbestimmt“, so dass das Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen zu erkennen.

21      Auch wenn die Wortkombination „insulate for life“ nicht in höherem Maße erfinderisch sei, genüge dies nicht für die Feststellung, dass sie keine Unterscheidungskraft habe. Folgte man der Begründung der Beschwerdekammer, könnten nur Marken eingetragen werden, die ein bestimmtes Niveau an sprachlicher oder künstlerischer Kreativität erreichten oder phantasievoll seien, was darauf hinausliefe, suggestiv wirkende Werbeschlagworte einem strengeren Kriterium zu unterwerfen als andere Marken.

22      Die Klägerin bestreitet, dass das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend aufgefasst werde. Im Gegenteil sei die angemeldete Marke aufgrund des zweiten Zeichenbestandteils („for life“) suggestiv, weil sie in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen „fernliegend, vage und unbestimmt“ sei und Konnotationen und Assoziationen aller Art hervorrufen könne. Zur Stützung ihres Arguments, dass der Begriff „life“ nicht rein beschreibend sei, verweist die Klägerin darauf, dass das deutsche Gericht, das dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der Marke Thomson Life die in dessen Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551), beantwortete Vorabentscheidungsfrage vorgelegt habe, ebenfalls der Auffassung gewesen sei, dass dieser Begriff durchschnittliche Unterscheidungskraft besitze.

23      Ferner bedeute der Umstand, dass jedem Bestandteil einer Marke für sich betrachtet Unterscheidungskraft fehle, nicht, dass diese Beurteilung auch für das Zeichen in seiner Gesamtheit gelte. Was suggestive Marken wie das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE betreffe, genüge es, dass sie hinreichend erfinderisch seien und ohne Weiteres zahlreiche Assoziationen oder Anregungen zuließen, ohne notwendigerweise von den maßgeblichen Verkehrskreisen einen besonderen Analyseaufwand zu fordern. Insoweit habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genüge, um die Eintragung des fraglichen Wortzeichens zu erlauben.

24      Die Klägerin meint, die Beschwerdekammer habe nicht dargetan, dass das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE nicht geeignet sei, ihre Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie bestreitet, dass dieses Wortzeichen im Sinne von „eine qualitativ hochwertige Isolierung, die ein Leben lang hält“ verstanden werden müsse. Abgesehen von einer bloßen Bezugnahme auf ein Wörterbuch seien die Beschwerdekammer und das HABM nämlich jeden Beweis für ihre Behauptungen schuldig geblieben.

25      Die Klägerin fügt hinzu, dass das United Kingdom Patent Office (Patentamt des Vereinigten Königreichs) das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE eingetragen und damit diesem Zeichen offenkundig ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuerkannt habe. Darüber hinaus dürfe das HABM im vorliegenden Fall kein strengeres Kriterium anwenden als in seiner vorhergehenden Entscheidungspraxis (zwischen 1999 und 2005) zu zahlreichen Wortzeichen, die mit der Wortkombination „for life“ endeten, oder jüngst – mit dem Ergebnis der Eintragung als Gemeinschaftsmarke – zu dem Zeichen FACTORS FOR LIFE.

26      Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin weiter erklärt, ihre Klage sei zulässig, weil die angefochtene Entscheidung keine lediglich die erste Entscheidung bestätigende Entscheidung sei. Jede Anmeldung nämlich erfordere eine neue Beurteilung durch das HABM unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls, die sich im Verlauf der Zeit ändern könnten. Die beiden Sachen beträfen zwei sehr unterschiedliche Markenanmeldungen, die unterschiedliche Klassen erfassten, die eine gesonderte und eigenständige rechtliche Prüfung erforderten und die aus unterschiedlichen Gründen zurückgewiesen worden seien.

27      Das HABM beantragt die Abweisung der vorliegenden Klage und bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die in der ersten und zweiten Entscheidung angeführten Gründe.

B –  Würdigung durch das Gericht

1.     Zur Zulässigkeit

28      Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen sind unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

29      Weiter stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, keine anfechtbare Handlung dar. Eine Klage gegen eine solche bestätigende Entscheidung ist nämlich für unzulässig zu erklären, um nicht die Frist für die Klage gegen die bestätigte Entscheidung wieder aufleben zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑521/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713, Randnr. 108, und Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2005, Helm Düngemittel/Kommission, T‑265/03, Slg. 2005, II‑2009, Randnr. 62).

30      Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (vgl. Beschluss Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission, T‑84/97, Slg. 1998, II‑795, Randnr. 52, und vom 10. Oktober 2006, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑106/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

31      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Frist für die Klage gegen die erste Entscheidung gemäß Art. 63 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) abgelaufen ist, ohne dass die Klägerin gegen sie Klage erhoben hat. Diese Entscheidung ist somit bestandskräftig geworden, und ihre Rechtmäßigkeit kann vor dem Gericht nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser endgültige Charakter umfasst den Tenor dieser Entscheidung sowie ihre tragenden Gründe. Es ist also festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der ersten Entscheidung endgültig über den Streitgegenstand entschieden hat, der durch die erste Anmeldung bestimmt wurde, mit der die Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza beantragt worden war. Da nämlich der Tenor dieser Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnr. 21), musste die Klägerin ihn, um eine Präklusion zu vermeiden, fristgerecht anfechten.

32      Es ist somit zu klären, ob und in welchem Umfang die zweite Entscheidung eine lediglich die erste Entscheidung bestätigende Entscheidung darstellt, was eine nähere Bestimmung der verschiedenen Umstände der Streitigkeiten, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, voraussetzt. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die an den Verfahren Beteiligten, ihre Anträge, ihre Angriffs‑ und Verteidigungsmittel, ihr Vorbringen sowie die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die diese Streitigkeiten kennzeichnen und die für den jeweiligen Tenor der Entscheidungen bestimmend waren, identisch waren oder nicht.

33      Hierzu ist festzustellen, dass der Gegenstand der hier zugrunde liegenden Streitigkeit weitgehend mit dem übereinstimmt, der der ersten Entscheidung zugrunde lag, da die Klägerin sowohl mit der ersten als auch mit der zweiten Anmeldung das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza eintragen lassen wollte, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass mit der zweiten Anmeldung auch Dienstleistungen der Klasse 37 beansprucht wurden. Diese Dienstleistungen können im Hinblick auf die Frage, ob das angemeldete Wortzeichen eintragbar ist, als eine homogene Gruppe, die von der der zu den Klassen 6, 17 und 19 gehörenden Waren verschieden ist, Gegenstand einer gesonderten Beurteilung und Begründung sein (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Randnrn. 54 und 55), so dass die Tatsache, dass die Klägerin ihre Anmeldung auf diese Dienstleistungen ausgeweitet hat, kein neues Element im Sinne der oben in Randnr. 30 angeführten Rechtsprechung gegenüber der auf diese Waren bezogenen analogen Beurteilung und Begründung in der ersten Entscheidung darstellt. Darüber hinaus wurde in der ersten Entscheidung die erste Anmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen, während die Zurückweisung der zweiten Anmeldung nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt ist.

34      Folglich ist die zweite Entscheidung als eine bloß die erste Entscheidung bestätigende Entscheidung anzusehen, soweit in ihr die Versagung der Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE für die Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt worden ist, vorausgesetzt jedoch, dass sie zu diesen Punkten kein neues Element gegenüber der ersten Entscheidung enthält und dass ihr keine erneute Prüfung der Lage der Klägerin vorausgegangen ist.

35      Somit ist zum einen zu prüfen, ob die zweite Entscheidung im Hinblick auf die zweite Anmeldung, soweit darin Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza beansprucht werden, auf neuen Elementen beruht, die Auswirkungen auf ihren Tenor und ihre tragenden Gründe haben können, und zum anderen, ob die Lage der Klägerin im Rahmen dieser Entscheidung erneut geprüft worden ist.

36      Was mögliche neue Elemente betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen sowohl vor dem HABM als auch vor dem Gericht im Wesentlichen nur die Argumente wiederholt hat, die sie bereits zugunsten ihrer ersten Anmeldung vorgebracht hatte. Sie hat allerdings darüber hinaus zum einen vorgetragen, dass der Prüfer Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) fehlerhaft angewandt habe, indem er sich nicht zu der Frage geäußert habe, in welchen Mitgliedstaaten das angemeldete Wortzeichen für nicht eintragungsfähig erachtet worden sei (siehe Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen, dass dieses Zeichen als nationale Marke in Finnland und im Vereinigten Königreich eingetragen worden sei (siehe Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung).

37      Jedoch fügt das erste Argument, das sich auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht, dem vorliegenden Rechtsstreit kein neues Tatsachenelement hinzu und entbehrt jedenfalls offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage, so dass es keine Auswirkungen auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung und auf ihre tragenden Gründe haben konnte. Die Beschwerdekammer hat es somit zu Recht zurückgewiesen, ohne die Lage der Klägerin erneut zu prüfen. Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 bewirkt nämlich lediglich die Anwendbarkeit der in Art. 7 Abs. 1 genannten Eintragungshindernisse, wenn diese nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen, so dass durch sie keine spezielle Begründungspflicht geschaffen wird.

38      Was das zweite Argument betrifft, mit dem auf die Eintragung des angemeldeten Wortzeichens auf nationaler Ebene verwiesen wird, genügt der Hinweis auf die von der Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung angeführte gefestigte Rechtsprechung, wonach das gemeinschaftliche Markenrecht eine autonome Regelung bildet und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des HABM ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen ist, so dass das HABM weder durch nationale Eintragungen gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg. 2002, II‑5179, Randnr. 31) noch dazu verpflichtet ist, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T‑473/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). Im Übrigen hat die Klägerin zu den Gründen, auf die die betreffenden Ämter ihre Entscheidung gestützt haben, das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE einzutragen, und die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hätten berücksichtigt werden können, im vorliegenden Fall keine Ausführungen gemacht. Unter diesen Voraussetzungen lief das zweite Argument der Klägerin, selbst wenn man annähme, dass die angeführten nationalen Eintragungen relevante Umstände darstellten, die nach Erlass der ersten Entscheidung eingetreten sind, offenkundig ins Leere und konnte damit keine Auswirkungen auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung und ihre tragenden Gründe haben, so dass es die Beschwerdekammer zurückweisen musste, ohne die Lage der Klägerin in dieser Hinsicht erneut zu prüfen.

39      Aus den vorstehend in den Randnrn. 37 und 38 wiedergegebenen Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Lage der Klägerin im Rahmen der zweiten Entscheidung erneut geprüft worden ist oder hätte geprüft werden müssen, im vorliegenden Fall zu verneinen ist, da von der Klägerin keine relevante neue Tatsache zugunsten der zweiten Anmeldung vorgebracht worden war, die die in der ersten Entscheidung enthaltene Beurteilung hätte ändern und somit eine neue Beurteilung der Beschwerdekammer zu der Frage hätte erforderlich machen können, ob die angemeldete Marke in Bezug auf die Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza Unterscheidungskraft besitzt. Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hierzu keine näheren Ausführungen gemacht, die geeignet wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Folglich durfte sich die Beschwerdekammer in Bezug auf die oben angeführten Gesichtspunkte darauf beschränken, im Wesentlichen auf die Randnrn. 15 bis 20 der ersten Entscheidung zu verweisen (siehe Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung). Ebenso hat die Beschwerdekammer in Erwiderung auf das wiederholte Vorbringen der Klägerin zu der – bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung vorliegenden – vorherigen Entscheidungspraxis des HABM in Bezug auf Wortzeichen, die Ähnlichkeiten mit dem angemeldeten Zeichen aufweisen, zu Recht in den Randnrn. 21 und 22 der zweiten Entscheidung im Wesentlichen nur ihre Ausführungen aus den Randnrn. 5, 21 und 22 der ersten Entscheidung wiederholt. Insoweit kann die bloße Tatsache, dass in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung auch die nach dem Erlass der ersten Entscheidung erfolgte Versagung der Eintragung eines Wortzeichens BUILT FOR LIFE erwähnt wird, diese Beurteilung nicht entkräften, da diese die vorherige Entscheidungspraxis des HABM bestätigende Schutzversagung keinen Anlass zu einer im Sinne der oben in Randnr. 30 angeführten Rechtsprechung erneuten Prüfung der Lage der Klägerin anhand dieser Entscheidungspraxis gab oder geben konnte.

40      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr in Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza zurückgewiesen wird, eine rein bestätigende Entscheidung darstellt. Insoweit braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der bestätigende Charakter auch auf die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Eintragungshindernisses in der ersten Entscheidung erstreckte, da die – bestandskräftig gewordene – Feststellung eines einzigen der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Eintragungshindernisse ausreicht, um die Anmeldung zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 28).

41      Nach alledem ist die vorliegende Klage unzulässig, soweit sie sich gegen die Teile der angefochtenen Entscheidung richtet, die lediglich die erste Entscheidung bestätigen (siehe oben, Randnr. 40).

2.     Zur Begründetheit

42      Nach den vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Rechtsstreit in der Sache nur über die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die angemeldete Gemeinschaftswortmarke INSULATE FOR LIFE auch für die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen ist.

43      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass die „Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

44      Der dem Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, gehen ineinander über. Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 soll es somit dem Verbraucher oder Endabnehmer ermöglichen, diese Ware oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demgemäß bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmungen, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 34, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2008, Inter-Ikea/HABM [Darstellung einer Palette], T‑387/06 bis T‑390/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und THINKING AHEAD, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 26).

45      Dagegen sind Zeichen, die es den betroffenen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben, nicht unterscheidungskräftig im Sinne dieser Vorschrift. Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden. Diese Zeichen gelten nämlich als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Darstellung einer Palette, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Schließlich ist die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, die als solche im vorliegenden Fall nicht streitig ist, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza, für die das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE angemeldet wurde, um Bau‑, Reparatur‑ und Installationsdienstleistungen im Bereich des Bauwesens und insbesondere des Hausbaus handelt. Diese Dienstleistungen sind daher sowohl einem spezialisierten Fachpublikum als auch, wenn auch freilich in geringerem Ausmaß, dem Durchschnittsverbraucher bekannt. Da das streitige Wortzeichen aus drei dem Englischen entstammenden Wörtern zusammengesetzt ist, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Personen, die dieser Sprache mächtig sind, und stellen somit einen sehr großen Teil der europäischen Verkehrskreise dar.

49      Außerdem ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die begriffliche Bedeutung sowohl der Bestandteile als auch der Gesamtheit der angemeldeten Marke aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlerfrei geprüft hat, um festzustellen, dass ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle.

50      Wie in der Rechtsprechung klargestellt worden ist, ist im Fall zusammengesetzter Wortzeichen deren relevante Bedeutung zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen sie sich zusammensetzen (Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 32). So darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Zeichen nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Worte oder Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 41). Anders formuliert ist für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst jedes der einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke geprüft werden könnte. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnr. 82, und Urteil THINKING AHEAD, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 31).

51      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass der Begriff „insulate“ keine andere Bedeutung als „isolieren“ hat. Weiter ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Wortkombination „for life“ – die die Präposition „for“ und das Substantiv „life“ untrennbar miteinander verbindet – von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar im Sinne von „hält ein Leben lang“ oder „für die Zeit eines ganzen Lebens“ aufgefasst werde. Die Klägerin nennt nämlich keine andere Bedeutung und beschränkt sich auf die vage Behauptung, dass diese Wortkombination verschiedene Konnotationen habe und eine Vielzahl von Assoziationen und Anregungen mit sich bringe. Daher werden die beiden Bestandteile „insulate“ und „for life“, wenn sie zu dem Wortzeichen INSULATE FOR LIFE kombiniert werden, unmittelbar als Hinweis darauf verstanden werden, dass eine Isolierungsarbeit langlebig ist oder ein ganzes Leben lang hält. Dieses Zeichen besitzt somit im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und/oder semantischen Regeln der englischen Sprache keinen ungewöhnlichen oder mehrdeutigen Charakter, der die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassen könnte, eine Assoziation anderer Art vorzunehmen.

52      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als eine Anspielung auf sehr langlebige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines besonders widerstandsfähigen Isoliermaterials und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen auffassen werden (siehe Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts weist dieses Wortzeichen nämlich auch als anpreisendes oder Werbeschlagwort keine genügende Originalität oder Prägnanz auf, um seitens der maßgeblichen Verkehrskreise ein Mindestmaß an Interpretations‑, gedanklichem oder analysierendem Aufwand zu erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 44, 45 und 56 bis 59). Denn diese Verkehrskreise werden dieses Wortzeichen unmittelbar mit den fraglichen Dienstleistungen in Verbindung bringen, die von jedem im Bereich des Bauwesens und der Isolierungsarbeiten tätigen Unternehmen vermarktet werden könnten.

53      Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE für die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzt, und demgemäß die Versagung seiner Eintragung als Gemeinschaftsmarke bestätigte, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob dieses Zeichen für diese Dienstleistungen auch beschreibend ist.

54      Die vorliegende Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

55      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Paroc Oy AB trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Februar 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.