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Klage, eingereicht am 23. Januar 2012 - Pips/HABM - s.Oliver Bernd Freier (ISABELLA OLIVER)

(Rechtssache T-38/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pips BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. K. van den Berg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Oktober 2011 in der Sache R 2420/2010-1 aufzuheben;

die Gemeinschaftswortmarke "ISABELLA OLIVER" (Nr. 7024961) für alle Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer waren, zur Eintragung zuzulassen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ISABELLA OLIVER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24 und 25 - Anmeldung Nr. 7024961

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "S.Oliver" (Nr. 6819908) für Waren der Klassen 4, 16, 20, 21 und 24; Gemeinschaftsbildmarke "s.Oliver" (Nr. 4504569) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25, 28 und 35; deutsche Wortmarke "S.Oliver" (Nr. 30734710.9) für Waren der Klassen 10, 12 und 21; Gemeinschaftswortmarke "S.Oliver" (Nr. 181875) für Waren der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25 und 26; internationale Wortmarke "S.Oliver" (Nr. 959255) für Waren der Klassen 10, 12 und 21

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer i) die Ähnlichkeit der Marken auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt habe, die von den Parteien nicht vorgebracht worden seien, so dass ihre Schlussfolgerung, was die Ähnlichkeit der Zeichen angehe, fehlerhaft sei, und ii) die Grundsätze, die der Gerichtshof zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgestellt habe, nicht richtig angewandt habe.

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