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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2012 von Roberto di Tullio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. November 2011 in der Rechtssache F-119/10, Di Tullio/Kommission

(Rechtssache T-39/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Roberto di Tullio (Rovigo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Woog und T. Bontinck)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sein Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und daher

das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. November 2011 in der Rechtssache F-119/10 aufzuheben, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, ihn zum Wehrdienst zu beurlauben, als unbegründet abgewiesen worden ist;

den Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben, die dieser vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellt hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtsfehler sowie fehlerhafte und unzureichende Begründung bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Rechtsfehler und Verkennung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichheit sowie des Grundsatzes der Angemessenheit, da das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall die Wirkung seines auslegenden Urteils nicht zeitlich begrenzt habe.

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