Language of document : ECLI:EU:T:2013:115

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

7. März 2013

Rechtssache T‑39/12 P

Roberto Di Tullio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Beurlaubung zum Wehrdienst – Art. 18 Abs. 1 der BSB – Zeitliche Wirkungen eines Urteils“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 29. November 2011, Di Tullio/Kommission (F‑119/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Roberto Di Tullio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften

2.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund der fehlenden zeitlichen Anpassung der Wirkungen eines Urteils – Urteil, mit dem die Anfechtungsklage abgewiesen wird – Unbegründeter Rechtsmittelgrund

(Art. 264 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 23)

2.      Gemäß Art. 264 AEUV kann der Unionsrichter, wenn er die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind, bezeichnen, falls er dies für notwendig hält.

Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann der Rechtsmittelführer jedoch nicht mit Erfolg rügen, dass das Gericht von der ihm eingeräumten Befugnis, die zeitlichen Wirkungen eines Aufhebungsurteils anzupassen, keinen Gebrauch gemacht habe, da das Gericht mit dem angefochtenen Urteil nicht die angefochtene Entscheidung aufgehoben, sondern die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen hat.

(vgl. Randnrn. 31 und 32)