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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2013 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-549/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues, D. Colas und C. Candat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission ihre Erwägungen in keiner Weise klar und eindeutig habe erkennen lassen, so dass die Betroffenen keine Kenntnis von den Gründen für die angefochtene Verordnung hätten erlangen können. Die Klägerin macht geltend, dass

der Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verordnung umso grundlegendere Bedeutung zukomme, als der Kommission zur Annahme der angefochtenen Verordnung ein weites Ermessen zugestanden habe, und

die Kommission ihre Erwägungen hätte ausdrücklich darlegen müssen, da die angefochtene Verordnung mit der Festsetzung eines Nullsatzes für die Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor erheblich über die vorangegangenen Verordnungen in diesem Sektor hinausgegangen sei.

Zweiter Klagegrund, der in zwei Teile gegliedert ist: Verstoß gegen Art. 164 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO1 durch die Annahme, dass die Festsetzung eines Nullsatzes für die Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor durch die Marktlage und den innerstaatlichen und internationalen Kontext, in dem die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, gerechtfertigt sei. Die Klägerin macht geltend, dass

die Kommission die Marktlage offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe;

die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich verkannt habe, indem sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung die jüngste Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und die laufenden Verhandlungen im Rahmen der GMO, die nicht zu den in Art. 164 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO abschließend aufgezählten Faktoren gehörten, berücksichtigt habe.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).