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Urteil des Gerichts vom 6. März 2024 – Puma/EUIPO – Handelsmaatschappij J. Van Hilst (Schuh)

(Rechtssache T-647/22)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Schuh darstellt – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Handelsmaatschappij J. Van Hilst BV (Waalwijk, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte L. Jonker und M. Roosendaal)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. August 2022 (Sache R 726/2021-3).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Puma SE trägt die Kosten.

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1     ABl. C 463 vom 5.12.2022.