Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2012 –
Federcoopesca u. a./Kommission
(Rechtssache T‑366/08)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für das Jahr 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Keine Möglichkeit, eine vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhobene Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 16)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung der Fischerei auf Roten Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage von Eigentümern von Schiffen, mit denen die Fischerei auf Roten Thun ausgeübt werden darf – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 18‑23, 27‑30)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen –Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 32)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung der Fischerei auf Roten Thun – Klage eines Berufsverbands, in dem Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern des Fischereisektors zusammengeschlossen sind – Mitglieder des Verbands, die selbst nicht klagebefugt sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34‑35)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Federazione Nazionale delle Cooperative della Pesca (Federcoopesca) und die acht weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |