Language of document : ECLI:EU:T:2003:282

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

23. Oktober 2003(1)

„Dumping - Ermittlung des Normalwerts - Marktwirtschaftliche Bedingungen - Vergleichsland - Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“

In der Rechtssache T-255/01

Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures Co. Ltd, mit Sitz in Changzhou (China),

und

Zhejiang Yankon Group Co. Ltd, früher Zheijang Sunlight Group Co. Ltd, mit Sitz in Shangyu (China), Prozessbevollmächtigte: P. Bentley, QC, und Rechtsanwalt F. Ragolle,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, T. Scharf und S. Meany als Bevollmächtigte , Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 195, S. 8)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. D. Cooke, J. Pirrung und H. Legal,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 27. März 2003,

folgendes

Urteil

1.
    Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Grundverordnung gilt eine Ware als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2.
    Die Hauptmethode für die Bestimmung des Normalwerts einer Ware wird in Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung beschrieben: Diese Vorschrift bestimmt: „Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

3.
    Ist es nicht möglich, den Normalwert der Waren nach der Hauptmethode zu bestimmen, so wird dieser Wert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

4.
    Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung sah eine besondere Regel für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor. In ihrer vor den unten in Randnummer 5 dargelegten Änderungen geltenden Fassung lautete diese Vorschrift wie folgt:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates [vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ... (ABl. L 67, S. 89)] Anwendung findet, wird der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

...“

5.
    Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 (ABl. L 257, S. 2) geändert. Diese Vorschrift lautet in ihrer geänderten Fassung wie folgt:

„a)    Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ... erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

    Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

    Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)    In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO [Welthandelsorganisation] sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)    Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    -    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

    -    die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

    -    die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

    -    die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

    -    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

...“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6.
    Die Klägerinnen sind in der Volksrepublik China (im Folgenden: VRC) niedergelassene Unternehmen, die integrierte elektronische Kompakt- Leuchtstofflampen herstellen und in die Europäische Gemeinschaft ausführen.

7.
    Auf einen von der European Lighting Companies Federation (im Folgenden: Antragstellerin) am 4. April 2000 eingereichten Antrag hin leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 2000 (ABl. C 138, S. 8) veröffentlicht. In dieser Bekanntmachung wurde u. a. angegeben, dass die Kommission beabsichtige, „Mexiko als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die [VRC] heranzuziehen“.

8.
    Die Klägerinnen legten nach dieser Veröffentlichung ihren Standpunkt gegenüber der Kommission dar, arbeiteten während der Untersuchung mit dieser zusammen, legten Informationen vor, und es fand bei ihnen ein Kontrollbesuch durch die Bediensteten der Kommission in ihren Räumlichkeiten in der VRC statt.

9.
    Am 7. Februar 2001 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 255/2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der [VRC] (ABl. L 38, S. 8; im Folgenden: vorläufige Verordnung). Durch diese Verordnung wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 59,6 % für die Waren der erstgenannten Klägerin und von 35,4 % für die Waren der zweitgenannten Klägerin festgesetzt.

10.
    Aus den Begründungserwägungen 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass die Kommission für die Bestimmung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VRC die Wahl Mexikos als geeignetem Drittland mit Marktwirtschaft bestätigt hat. Sie hat damit die Einwände zurückgewiesen, die gegenüber dieser Wahl von einigen dieser ausführenden Hersteller, darunter auch den Klägerinnen, erhoben worden waren. Die Bestimmung des Normalwerts ist auf die Preise der von der Philips Mexicana SA hergestellten und auf dem mexikanischen Markt verkauften Waren gestützt worden.

11.
    Im Rahmen des Verfahrens bei der Kommission beantragten zehn ausführende Hersteller, darunter auch die Klägerinnen, die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Die Zuerkennung dieses Status wurde den Klägerinnen mit der Begründung verweigert, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien nicht erfüllt hätten.

12.
    Am 16. Juli 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der [VRC] (ABl. L 195, S. 8; im Folgenden: angefochtene Verordnung). Durch diese Regelung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 59,5 % für die Waren der erstgenannten Klägerin und von 35,3 % für die Waren der zweitgenannten Klägerin festgesetzt.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

13.
    Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14.
    Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 14. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

15.
    Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 16. Mai 2002 ist die Kommission als Streithelferin zugelassen worden. Die Kommission hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

16.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17.
    Die Klägerinnen beantragen,

-    die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

-    dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18.
    Der Rat beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19.
    Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend. Der erste ist auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und gegen das Diskriminierungsverbot gestützt. Der zweite hilfsweise vorgebrachte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot gestützt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und gegen das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Parteien

20.
    Die Klägerinnen tragen vor, der Rat habe dadurch gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass er den Normalwert ihrer Waren nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung und nicht nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 dieser Verordnung bestimmt habe.

21.
    Bei einer Einfuhren von Waren aus der VRC betreffenden Antidumpinguntersuchung bestehe die allgemeine Regel darin, dass für alle ausführenden Hersteller in der VRC der gleiche Normalwert festgesetzt werde.

22.
    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung in der geänderten Fassung sehe eine Ausnahme von der normalen Methode der Bestimmung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Drittländern ohne Marktwirtschaft vor, die bei Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus der VRC und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchungen Mitglied der WTO seien, gelte. In einem solchen Fall erfolge die Ermittlung des Normalwerts „gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“; andernfalls „findet Buchstabe a) Anwendung“.

23.
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber erkenne damit an, dass die ausführenden Hersteller in der VRC manchmal unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig würden und dass demzufolge die in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung genannte normale und gerechtere Methode angewendet werden könne, um festzustellen, ob diese ausführenden Hersteller Dumping praktizierten.

24.
    Die Weigerung der Kommission und des Rates, als am nächsten liegenden Vergleichsgegenstand einen Hersteller in der VRC anzusehen, der anerkanntermaßen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei, und zwar mit der Begründung, dass die Bezugnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf ein „Drittland mit Marktwirtschaft“ notwendigerweise die VRC ausschließe, beruhe auf einem sehr stark vereinfachten Verständnis dieser Verordnung und sei mit dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich verfolgten Ziel unvereinbar, das darin bestehe, einen angemessenen Normalwert zu ermitteln, um festzustellen, ob gegebenenfalls eine Dumpingpraxis vorliege. Im vorliegenden Fall sei die Lage der Philips Mexicana SA von derjenigen der Klägerinnen eindeutig weiter entfernt als die Lage einer anderen Gesellschaft in der VRC ohne Verbindungen mit den Mitgliedern der Antragstellerin.

25.
    Im vorliegenden Fall hätten zwei ausführende Hersteller in der VRC, nämlich Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd (im Folgenden: Lisheng) und Philips & Yaming Lighting Co. Ltd (im Folgenden: Philips-Yaming) Marktwirtschaftsstatus erhalten, d. h., die Kommission habe anerkannt, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c genannten Kriterien erfüllten. Demzufolge habe die Kommission angenommen, dass für einen oder mehrere Hersteller in der VRC marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Klägerinnen folgern daraus, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b gelte und dass der Normalwert daher für alle ausführenden Hersteller in der VRC auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 hätte bestimmt werden müssen. Nur „andernfalls“, mit anderen Worten, wenn für keinen Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, gelte die normale Methode des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a und müsse ein einheitlicher Normalwert für alle ausführenden Hersteller auf der Grundlage des Normalwerts in einem geeigneten Vergleichsland ermittelt werden.

26.
    Es sei daher durchaus möglich gewesen, Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung im vorliegenden Fall anzuwenden, und die Kommission habe dies im Übrigen auch teilweise getan, wie die 25. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung zeige. Aus dieser Begründungserwägung gehe hervor, dass für einen der ausführenden Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Zahlen für einen anderen ausführenden Hersteller, dem der gleiche Status zuerkannt worden sei, ermittelt worden seien, und zwar mit der Begründung, dass der erstgenannte ausführende Hersteller keine repräsentativen Inlandsverkäufe der betreffenden Ware getätigt habe.

27.
    Die Klägerinnen räumen ein, dass die in Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung beschriebene Hauptmethode für die Bestimmung des Normalwerts für ihren Fall nicht gegolten habe, da die Kommission festgestellt habe, dass sie nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien. Die Kommission hätte jedoch die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Methode anwenden können. Der „rechnerisch ermittelte Normalwert“ umfasse zwei Bestandteile, nämlich zum einen die Herstellungskosten im Ursprungsland und zum anderen eine angemessene Spanne für die VVG-Kosten und die Gewinne. Die Kommission hätte den ersten dieser Bestandteile in der Weise ermitteln können, dass sie entweder die tatsächlichen Herstellungskosten der Klägerinnen zugrunde gelegt hätte oder, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass diese Kosten nicht zuverlässig seien, in der Weise, dass sie nach einem objektiven Maß für die Herstellungskosten im Herkunftsland gesucht und z. B. als Bezugspunkt die Herstellungskosten anderer Hersteller herangezogen hätte, deren Kosten zuverlässig seien (z. B. die Herstellungskosten eines der beiden ausführenden Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei). Was den zweiten Bestandteil angehe, nämlich die VVG-Kosten und die Gewinnspanne, hätte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6 den gewogenen Durchschnitt der tatsächlichen Beträge verwenden können, die für andere ausführende Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, ermittelt worden seien. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b habe folglich von der Kommission verlangt, dass diese den Normalwert der Waren der Klägerinnen nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 bestimme, was sich als durchaus möglich erwiesen habe.

28.
    Darüber hinaus führe diese Weigerung, den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 für die ausführenden Hersteller zu bestimmen, die die individuelle Behandlung erhielten, zu einer unverhältnismäßigen Diskriminierung dieser Hersteller gegenüber den ausführenden Herstellern, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werde.

29.
    Entgegen der Auffassung, die der Rat vertrete, stelle Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b keine Verbindung zwischen den Herstellern, für die marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und denjenigen her, für die die in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 genannte Methode verwendet werden könne. In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b werde lediglich eine Voraussetzung genannt, die, wenn sie erfüllt sei, die Anwendung des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 generell und unter Ausschluss von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a zulasse. Auch wenn die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c niedergelegten Voraussetzungen in Bezug auf einzelne Hersteller geprüft werden müssten, lasse darüber hinaus nichts in dieser Regelung die Behauptung zu, dass die Anwendung der Absätze 1 bis 6 auf diese einzelnen Hersteller beschränkt sein müsse.

30.
    Die Klägerinnen erkennen an, dass die Kommission entscheiden könne, dass Inlandspreise, die die Klägerinnen angewendet hätten, nicht „im normalen Handelsverkehr“ festgestellt worden seien und dass die Kosten der Klägerinnen nicht zuverlässig seien, weil diese nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig geworden seien. Dies stehe jedoch nicht dem entgegen, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 bestimmt werde, da es im Land andere Hersteller gebe, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien. Da festgestellt sei, dass es derartige ausführende Hersteller gebe, sei es sowohl möglich als auch zwingend geboten, den Normalwert für alle ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu bestimmen.

31.
    Der Rat weist zunächst auf den Zweck und die Entwicklung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung hin. Er unterstreicht insbesondere, dass Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in der vor Erlass der Verordnung Nr. 905/98 geltenden Fassung Länder ohne Marktwirtschaft als die Länder definiert habe, auf die die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. L 67, S. 89) Anwendung finde, zu denen u. a. die VRC und Russland gehörten. Nach der alten Fassung des Artikels 2 Absatz 7 sei der Normalwert nach der so genannten „Vergleichslandmethode“ zu berechnen gewesen, wobei diese Methode bedeute, dass der Normalwert für alle Hersteller aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des Verkaufspreises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt worden sei. Die individuelle Lage des Herstellers sei somit nicht berücksichtigt worden.

32.
    Infolge der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage in der VRC und in Russland seien die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt, dass es nicht mehr möglich sei, anzunehmen, dass die Preise und die Kosten aller Hersteller ipso facto keine marktwirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelten. Daher sei Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b geändert und eine spezielle individualisierte Bewertung für ausführende Hersteller in der VRC und in Russland eingeführt worden. Für diese Hersteller könne der Normalwert damit nach der in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung vorgesehenen Methode berechnet werden, d. h. der Methode, die für Einfuhren aus Ländern mit Marktwirtschaft gelte, allerdings unter der Voraussetzung, dass einer oder mehrere Hersteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag vorlegten, der entsprechend den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren belege, dass „für diesen oder diese Hersteller ... marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“.

33.
    Der Gesamtaufbau der neuen Fassung des Artikels 2 Absatz 7 lasse keinen Zweifel daran, dass die VRC und Russland noch nicht als Länder mit Marktwirtschaft anzusehen seien. Dies werde durch die Präambel der Verordnung Nr. 905/98 bestätigt, in der davon die Rede sei, „dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“.

34.
    Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus sei von der Kommission geprüft worden, und diese sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c nicht entsprächen. Die Klägerinnen würfen der Kommission nicht vor, in diesem Zusammenhang irgendeinen Irrtum begangen zu haben. Die Forderungen der Klägerinnen stützten sich allein auf das Postulat, dass - da zwei bestimmte ausführende Hersteller in der VRC als Hersteller angesehen würden, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllten - alle ausführenden Hersteller in der VRC einen Anspruch auf Zuerkennung des Markwirtschaftsstatus hätten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Kriterien erfüllten oder nicht.

35.
    Die Auslegung der Klägerinnen gehe fehl und sei unvereinbar mit dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b. Der Marktwirtschaftsstatus könne einem oder mehreren Herstellern nur dann zuerkannt werden, wenn nachgewiesen werde, dass „für diesen oder diese Hersteller ... marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“. Die von den Klägerinnen vertretene Auslegung stehe insoweit im Widerspruch zu dieser Regelung, als sie verlange, dass der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werde, sofern diese Bedingungen für mindestens einen anderen Hersteller überwögen. Darüber hinaus sei sie nicht vereinbar mit dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b, wonach nachgewiesen werden müsse, dass die marktwirtschaftlichen Bedingungen „entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren“ überwögen. Alle diese Kriterien seien auf jedes einzelne Unternehmen individuell anzuwenden. Es sei sinnlos, zu behaupten, wie es die Klägerinnen täten, dass die Grundverordnung eine detaillierte Bewertung dieser individuellen Kriterien in Bezug auf einen Hersteller verlange, um dann das Ergebnis dieser Bewertung blindlings auf alle Hersteller anzuwenden, einschließlich derjenigen, die keines der Kriterien erfüllten.

36.
    Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b gebiete eine individualisierte Bewertung des Antrags jedes einzelnen Herstellers auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus. Wenn nicht nachgewiesen werde, dass die marktwirtschaftlichen Bedingungen für den oder die einzelnen Hersteller, die den Antrag stellten, überwögen, verpflichte der letzte Satz des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b die Gemeinschaftsorgane, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen Regeln anzuwenden. Da unstreitig sei, dass die Klägerinnen die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c genannten Kriterien nicht erfüllten, habe der Rat nicht gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b verstoßen, als er es abgelehnt habe, den Klägerinnen den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen.

Würdigung durch das Gericht

37.
    Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, es habe Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung entsprochen und sei nach Artikel 2 dieser Verordnung erlaubt gewesen, den Normalwert ihrer Waren nach den in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 vorgesehenen Regeln für Länder mit Marktwirtschaft zu bestimmen, und nicht nach den Regelungen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a.

38.
    Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

39.
    Vorab ist festzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Methode zur Bestimmung des Normalwerts eine Ausnahme von der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a geregelten speziellen Methode ist und im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 56).

40.
    Erstens geht aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung - insbesondere im Licht der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 905/98 - hervor, dass die Bestimmung des Normalwerts der Waren aus der VRC nach den in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung genannten Regeln auf spezielle Einzelfälle beschränkt ist, in denen die betreffenden Hersteller, was sie jeweils angeht, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag entsprechend den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren vorgelegt haben. Dies folgt aus der Bezugnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b auf die Verpflichtung, nachzuweisen, dass marktwirtschaftliche Bedingungen für „diesen oder diese Hersteller“ überwiegen. Diese Auslegung wird durch die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 905/98 bestätigt, die auf die Anträge der Hersteller Bezug nimmt, „die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird“, d. h. der in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 genannten Regeln. Darüber hinaus wird in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 905/98 zwar ausgeführt, dass der Reformprozess in der VRC zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaft dieses Landes geführt habe, es wird jedoch eindeutig festgestellt, dass dies zwar zum Entstehen marktwirtschaftlicher Bedingungen geführt hat, aber nur in Bezug auf spezielle Unternehmen und nicht auf das Land insgesamt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte also eindeutig, dass die Anwendung der Regeln für Marktwirtschaftsländer auf Waren aus der VRC die Vorlage eines ordnungsgemäß begründeten und den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien und Verfahren entsprechenden Antrags durch jedes einzelne individuell betroffene Unternehmen erfordert.

41.
    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unvereinbar mit der Anwendung der Regeln des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung, die die Verfügbarkeit bestimmter Daten voraussetzen, wie z. B. der Preise, die gezahlt wurden oder zu zahlen sind, der Herstellungskosten und der Verkäufe im normalen Handelsverkehr in einer Marktwirtschaft, die sich in erster Linie auf die Ware beziehen, die Gegenstand der Untersuchung ist. Die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien, die für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllt sein müssen, d. h. die Regelungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 6, erfordern, dass die Unternehmen, die diesen Status wünschen, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind und dass die Preise, die Kosten und die Buchführung zuverlässig sind. Im vorliegenden Fall sind die von den Klägerinnen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b gestellten Anträge aber zurückgewiesen worden.

42.
    Drittens hätte die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b, da die für die Bekämpfung von Dumping zuständigen Gemeinschaftsorgane in jedem Einzelfall verpflichtet sind, den Normalwert einer Ware nach den geltenden Regeln zu bestimmen, eine Folge, die mit dem Ziel der Regelung unvereinbar ist, nämlich dass diese Organe, sobald ein Hersteller dieser Ware in der VRC einen ordnungsgemäß begründeten Antrag nach dieser Vorschrift vorlegt, verpflichtet wären, die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 des Artikels 2 auf alle anderen Hersteller dieses Landes anzuwenden, die Gegenstand der Untersuchung sind, einschließlich derjenigen, die bewusst davon abgesehen haben, einen solchen Antrag zu stellen, und zwar mit der Begründung, dass der Rückgriff auf das Vergleichsland und den Vergleichshersteller, die für die Ermittlung des Normalwerts ausgewählt worden sind, für sie günstiger war.

43.
    Die auf den angeblichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützte Rüge (siehe oben, Randnr. 28) ist aus den unten in Randnummer 60 dargelegten Gründen als nicht begründet zurückzuweisen.

44.
    Der erste Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung und gegen das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Parteien

45.
    Die Klägerinnen tragen hilfsweise vor, selbst wenn man annehme, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache den Rückgriff auf Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a nicht ausschließe, habe der Rat gegen die letztgenannte Vorschrift und gegen das Diskriminierungsverbot dadurch verstoßen, dass er die Philips Mexicana SA als Vergleichshersteller in einer Marktwirtschaft gewählt habe.

46.
    Von dem Kriterium des Vergleichslandes werde Gebrauch gemacht, um einen objektiven Maßstab für den Normalwert unter nicht verfälschten Bedingungen eines offenen Marktes zu finden. Nach der Praxis der Kommission und einer ständigen Rechtsprechung müssten in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Kriterien berücksichtigt werden, nämlich zum einen die Vergleichbarkeit der betroffenen Waren und zum anderen die Vergleichbarkeit des Herstellungsverfahrens und der Struktur der Herstellungskosten. Darüber hinaus zeige die Verwendung der Formulierung „falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a, dass das Ziel aller nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Methoden darin bestehe, einen „angemessenen“ Maßstab für den Normalwert im Ausfuhrland zu erhalten. Bei der Wahl des Vergleichslandes müsse es das Ziel sein, sich so weit wie möglich der Lage anzunähern, die im Ausfuhrland bestünde, wenn es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln würde (Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vor dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, I-5172, Randnr. 15).

47.
    Als die Kommission den Normalwert auf der Grundlage eines in Mexiko niedergelassenen Unternehmens bestimmt und anerkannt habe, dass Berichtigungen vorgenommen werden müssten, um den Unterschieden bei der Arbeitsspannung der Lampen, dem Niveau des Handels und den Warenarten Rechnung zu tragen, hätte sie feststellen müssen, dass der berichtigte Normalwert immer noch erheblich höher gewesen sei als derjenige mindestens einer der ausführenden Firmen, der der Markwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei. Dies hätte die Kommission zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass der in Mexiko bestimmte Vergleichsnormalwert selbst nach Berichtigung offenkundig nicht geeignet und unangemessen gewesen sei. Sie hätte daher eine angemessene Alternativmethode für die Berechnung des passenden Normalwerts anwenden müssen, entweder durch Vornahme zusätzlicher Berichtigungen oder durch Verwendung eines anderen Vergleichslandes oder jeder anderen angemessenen Grundlage, die dem Normalwert unter marktwirtschaftlichen Bedingungen in der VRC „so vergleichbar wie möglich“ sei.

48.
    Dass die gleichzeitige Anwendung der Regelungen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b in Antidumping-Sachen diskriminierende Wirkungen erzeuge, es sei denn, dass der im Vergleichsland bestimmte Normalwert angemessen berichtigt werde, werde durch die Ferromolybdän-Sache sehr deutlich veranschaulicht, die Anlass für die Verordnung (EG) Nr. 1612/2001 der Kommission vom 3. August 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der [VRC] (ABl. L 214, S. 3; 52. Begründungserwägung) gegeben habe. Diese Verordnung zeige den dauernden Nachteil, den die Unternehmen zu tragen hätten, die die individuelle Behandlung erhielten, weil der Normalwert im Vergleichsland nicht angemessen berichtigt worden sei, damit er dem Normalwert unter marktwirtschaftlichen Bedingungen in der VRC „so vergleichbar wie möglich“ sei. Darüber hinaus sei dieser Nachteil in dem Sinne diskriminierend, dass die Firmen, die die individuelle Behandlung erhielten, und diejenigen, die den Markwirtschaftsstatus erhielten, auf dem Markt für die sonstigen Ausfuhren in die Gemeinschaft miteinander im Wettbewerb stünden.

49.
    Die Formulierung „falls dies[e Methoden] nicht möglich [sind]“ im ersten Satz des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a beziehe sich nicht auf eine arithmetische Unmöglichkeit, sondern darauf, ob die Methoden sich „so weit wie möglich“ der Lage annäherten, die im Ausfuhrland bestünde, wenn es sich um ein Marktwirtschaftsland handelte. Der Rückgriff auf den Normalwert in einem Drittland mit Marktwirtschaft sei daher immer mit dem zwingenden Erfordernis verknüpft, dass ein angemessenes Ergebnis erzielt werde. Dass der Normalwert für einige ausführende Firmen in der VRC bestimmt worden sei, liefere einen Maßstab oder ein Indiz dafür, was angemessen sei, das besser sei als der Normalwert, der für ein Unternehmen in Mexiko bestimmt worden sei, das mit einer der Antragstellerinnen verbunden sei. Das Vorbringen des Rates, dass die Klägerinnen die Dumpingspannen mit dem Normalwert verwechselt hätten, sei ohne Grundlage.

50.
    Was die Behauptung des Rates angeht, selbst wenn den Gemeinschaftsorganen bei der Berechnung des Normalwerts ein Fehler unterlaufen wäre, wäre die Bestimmung des Dumpings dadurch nicht betroffen, vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dieses Vorbringen sei als unzulässig und nicht begründet zurückzuweisen, da es sich auf eine Würdigung stütze, die die Gemeinschaftsorgane nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorgenommen hätten und die im Laufe des Untersuchungsverfahrens niemals Gegenstand einer Prüfung gewesen sei. Insbesondere sei diese Würdigung nicht Gegenstand von Konsultationen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss gewesen, und die Klägerinnen seien davon auch nicht gemäß Artikel 20 der Grundverordnung unterrichtet worden.

51.
    Der Rat ist der Auffassung, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sei verhältnismäßig leicht auszulegen. Die Hauptmethode für die Bestimmung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft sei die Methode „des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird“. Eine sekundäre Methode für die Bestimmung des Normalwerts werde anschließend definiert, die betreffende Regelung beschränke aber die Umstände, unter denen die Gemeinschaftsorgane auf diese Methode zurückgreifen könnten. Mit anderen Worten sei es, wenn die Verwendung der Hauptmethode nicht möglich sei, erlaubt, von „jeder anderen angemessenen Grundlage [auszugehen], einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird“. Daraus folge, dass die Formulierung „falls dies nicht möglich ist“ bedeute, dass die Methode, die von „jeder anderen angemessenen Grundlage“ ausgehe, nur als letztes Mittel gelte.

52.
    Der Rat ist der Auffassung, er habe im vorliegenden Fall Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a richtig angewendet. Die VRC sei weder ein Land „mit Marktwirtschaft“ noch ein „Drittland“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a, und die Klägerinnen räumten dies auch ein, da sie der Ansicht seien, die Preise des chinesischen Herstellers, dem der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, stellten „jede andere angemessene Grundlage“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Gemeinschaftsorgane hätten jedoch auf diese Sekundärmethode nur dann zurückgreifen können, wenn es nicht möglich gewesen sei, auf die in einem Vergleichsdrittland mit Marktwirtschaft praktizierten Preise Bezug zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei es durchaus möglich gewesen, die in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Mexiko, praktizierten Preise zur Berechnung des Normalwerts zu verwenden. Der Umstand, dass Berichtigungen hätten vorgenommen werden müssen, bedeute nicht, dass es nicht möglich gewesen sei, die mexikanischen Preise zu verwenden. Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass der Rat keine sachgerechten Berichtigungen vorgenommen habe, und sie führten keinen Fall an, in dem die Berichtigungen nicht korrekt vorgenommen oder unterlassen worden wären.

53.
    Das Vorbringen der Klägerinnen, dass es nicht angemessen und nicht sachgerecht sei, den Normalwert in der Weise zu ermitteln, dass Mexiko als Vergleichsland herangezogen werde, weil der Normalwert nach Berichtigung immer noch erheblich höher gewesen sei als der Normalwert eines der ausführenden Unternehmen in der VRC, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, habe keinen Sinn. Die Klägerinnen verwechselten die Dumpingspannen mit dem Konzept des Normalwerts. Darüber hinaus könnten die Unterschiede in der Dumpingspanne zwischen den ausführenden Unternehmen, die einen Marktwirtschaftsstatus hätten, und denen, die diesen Status nicht hätten, in keiner Weise ein Indiz dafür sein, dass die Wahl des Vergleichslandes unangemessen und a fortiori unmöglich sei. Einer der Hersteller, dem der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, habe die höchste Dumpingspanne aller festgestellten Spannen gehabt, und es habe einen erheblichen Unterschied zwischen den Dumpingspannen der Hersteller gegeben, denen der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt worden sei, mit Spannen von 8,4 % bis 59,5 %. Auch wenn das Verzeichnis der für die Wahl eines Vergleichslandes erheblichen Kriterien, das der Gerichtshof im Urteil Nölle aufgestellt habe, nicht abschließend sei, sei es unbestreitbar, dass die Höhe des schließlich eingeführten Antidumpingzolls kein erhebliches Kriterium sein könne.

54.
    Das Ermessen, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Auswahl eines Vergleichslandes verfügten, ermächtige sie nicht dazu, das Erfordernis, ein Drittland mit Marktwirtschaft in all den Fällen zu wählen, in denen dies möglich sei, nicht zu berücksichtigen. Weder der Kommission noch den Klägerinnen sei es gelungen, ein anderes Vergleichsland zu finden, das besser geeignet gewesen wäre als Mexiko und dieses Erfordernis erfüllt hätte.

55.
    Der Rat habe nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Durch die 20. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung als solche werde die Behauptung der Klägerinnen widerlegt, wonach die Ferromolybdän-Sache einen ständigen Nachteil für die Unternehmen belege, die eine individuelle Behandlung erhielten. In dieser Begründungserwägung sei angegeben, dass die Dumpingspannen für die Unternehmen, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, zwischen 61,8 % (Philips-Yaming) und geringfügig (Lisheng) gelegen hätten, während die Spannen für die Unternehmen, die eine individuelle Behandlung erhalten hätten, zwischen 59,5 % (Hailong) und 8,4 % (Zuoming) gelegen hätten. Es gebe daher keinen dauernden Nachteil nur für die Unternehmen, die eine individuelle Behandlung erhielten, und diese Unternehmen seien nicht Opfer einer Diskriminierung.

56.
    Selbst wenn den Organen bei der Berechnung des Normalwerts ein Fehler unterlaufen wäre, wäre ein solcher Fehler für die Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen von Dumping als solches unerheblich. Die Kommission habe als Hypothese die Dumpingspannen berechnet, zu denen sie gelangt wäre, wenn der Normalwert auf der Grundlage der Verkäufe der ausführenden Unternehmen in der VRC, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei, ermittelt worden wäre, wie es die Klägerinnen vorgeschlagen hätten; für diese Berechnung sei angenommen worden, dass die Klägerinnen eine großzügige Berichtigung in Höhe von 21,5 % des Normalwerts erhalten hätten. Diese Berechnung habe zu einer Dumpingspanne in Höhe von 64,9 % für die erstgenannte Klägerin und von 45,3 % für die zweitgenannte Klägerin geführt; diese Spannen seien tatsächlich höher als die in der angefochtenen Verordnung festgestellten.

Würdigung durch das Gericht

57.
    Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen hilfsweise geltend, dass die zuständigen Organe, nachdem sie den Normalwert der betroffenen Waren auch im Fall der beiden chinesischen Hersteller auf der Grundlage der unter marktwirtschaftlichen Bedingungen geltenden Regeln bestimmt hätten, d. h. der in den Absätzen 1 bis 6 des Artikels 2 der Grundverordnung genannten Regeln, hätten feststellen müssen, dass die Wahl der Philips Mexicana offenkundig nicht sachgerecht und unangemessen gewesen sei, da sich daraus die Festsetzung von Normalwerten ergeben habe, die selbst nach Berichtigungen erheblich höher gewesen seien als der Normalwert für zumindest einen der beiden chinesischen Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt worden sei. Die zuständigen Organe hätten demzufolge gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a auf „jede andere angemessene Grundlage“ zurückgreifen müssen.

58.
    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

59.
    Diese zuständigen Organe können die Anwendung der allgemeinen Regel, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Bestimmung des Normalwerts der Waren aus Ländern ohne Marktwirtschaft aufgestellt wird, nur dann ausschließen und sich auf eine andere angemessene Grundlage stützen, wenn diese allgemeine Regel nicht angewendet werden kann. Eine solche Unmöglichkeit kann sich dann ergeben, wenn die für die Bestimmung des Normalwerts erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zuverlässig sind. Dass es erforderlich ist, diese Daten zu berichtigen, um sie so weit wie möglich den Bedingungen anzupassen, die für chinesische Hersteller gelten würden, wenn die VRC ein Land mit Marktwirtschaft wäre, beweist nicht, dass die Verwendung der die Philips Mexicana betreffenden Daten unmöglich oder aber nicht sachgerecht war.

60.
    Dem Vorbringen der Klägerinnen, dass die Vorgehensweise der zuständigen Organe diskriminierende Wirkungen in dem Sinne erzeuge, dass sie Erzeuger, die eine individuelle Behandlung erhielten, gegenüber denjenigen, denen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werde, ständig benachteilige, kann nicht zugestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gemeinschaftsorgane voraus, dass diese gleiche Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 188, und die darin zitierte Rechtsprechung).

61.
    Im vorliegenden Fall waren die Klägerinnen, die nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, aber nicht in der gleichen Situation wie die beiden chinesischen Hersteller, die unter diesen Bedingungen tätig sind und die insoweit ordnungsgemäß begründete Anträge gestellt haben. Wie die zuständigen Organe festgestellt haben, zeigen darüber hinaus die großen Unterschiede zwischen den Dumpingspannen, die durch die angefochtene Verordnung für zwei Unternehmen festgesetzt worden sind, denen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wurde, dass die Hersteller, für die der Normalwert nach der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a formulierten Regel festgesetzt wird, nicht notwendigerweise einen Nachteil gegenüber denjenigen erleiden, deren Normalwert nach der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b formulierten Regel bestimmt wird.

62.
    Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

Kosten

63.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und der Rat beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind den Klägerinnen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen.

64.
    Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

R. García-Valdecasas
P. Lindh
J. D. Cooke

J. Pirrung

H. Legal

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2003.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

P. Lindh


1: Verfahrenssprache: Englisch.