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Klage, eingereicht am 2. April 2012 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-150/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, X. Basakou und A. Vasiloupoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K(2011) 9335 endg. vom 25. Januar 2012 betreffend die von Griechenland an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften gewährten Beihilfen (Nr. SA 27354 [C 36/2010] [ex NN 3/2010, ex CP 11/2009]) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des unter der Nr. K(2011) 9335 endg. mitgeteilten Beschlusses der Kommission vom 25. Januar 2012 betreffend die von Griechenland an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften gewährten Beihilfen (Nr. SA 27354 [C 36/2010] [ex NN 3/2010, ex CP 11/2009]).

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss unklar sei, da nicht eindeutig aus ihm hervorgehe, i) worin die rechtswidrige Beihilfe bestehe, ii) wie deren Höhe festgesetzt werde und iii) wer die Begünstigten seien, zu deren Lasten die Rückforderung durchzuführen sei. Auch die Veröffentlichung der von der Kommission durchgeführten Untersuchung sei unklar, so dass die Rechtssicherheit beeinträchtigt sei und die Verteidigungsrechte dritter Interessierter durch Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 verletzt seien.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und eine falsche Beurteilung des Sachverhalts vor, da die gewährten Maßnahmen auch in ihren beiden Formen einer Bürgschaft und einer Zinsvergünstigung keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen seien.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts fehlerbehaftet sei und gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoße, da die Kommission unter falscher Beurteilung des Sachverhalts und unrichtiger und/oder unzureichender Begründung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Maßnahmen der Zinsvergünstigung und der Bürgschaft des Staates für Darlehen an Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften rechtswidrige staatliche Beihilfen seien, weil sie einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für alle unmittelbar und mittelbar Begünstigten darstellten und den Wettbewerb zu verfälschen drohten sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe und von dem Ermessen, über das sie auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfüge, falsch Gebrauch gemacht habe, da jedenfalls die Zahlungen aus dem Jahr 2009 aufgrund der bekannten wirtschaftlichen Störung der gesamten griechischen Wirtschaft als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätten angesehen werden müssen und das Inkrafttreten einer Vorschrift des Primärrechts der Europäischen Union nicht vom Inkrafttreten einer Mitteilung der Kommission, wie es das vorläufige gemeinschaftliche Förderkonzept sei, abhängen könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission auch das Argument der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des vorläufigen gemeinschaftlichen Förderkonzepts mit unzureichender Begründung zurückgewiesen.

Mit dem fünften Klagegrund trägt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 AEUV durch die Kommission vor, die in die Beträge, die als rechtswidrige staatliche Beihilfen zurückzufordern seien, unberechtigt a) einen Teil der Zinsen, die nach dem Darlehensvertrag und dem Ministerialerlass Nr. 56700/Β3033 vom 8. Dezember 2008 einen Beitrag (in Höhe von 0,12 % nach dem Gesetz 128/75) darstellten, und b) die in dem Ministerialerlass 2/21304/0025 vom 26. Oktober 2010 vorgesehene Bürgschaft des Staates von 2 % einbezogen habe, die keine staatlichen Beihilfen seien und vom zurückzufordernden Endbetrag abzuziehen seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).