Language of document :

Klage, eingereicht am 2. April 2012 - Investrónica/HABM - Olympus Imaging (MICRO)

(Rechtssache T-149/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Investrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Olympus Imaging Corp. (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2012 in der Sache R 347/2011-4 aufzuheben und festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung die Beschwerde der Anmelderin hätte abgewiesen und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die vollständige Zurückweisung der Gemeinschaftsmarke "MICRO" (Nr. 7 014 392) (Kombinationsmarke) hätte bestätigt werden müssen;

dem oder den Verfahrensbeteiligten, die der Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Olympus Imaging Corporation.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MICRO" in Weiß und Schwarz für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 7 014 392).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke "micro" in Hellblau und Dunkelblau für Waren und Dienstleistungne der Klassen 9, 38 und 42 (Marke Nr. 2 736 947).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die angemeldete Marke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung wurde aufgehoben.

Klagegründe: Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei falsch angewandt worden, weil zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

____________