Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 – Investrónica/HABM – Olympus Imaging (MICRO)
(Rechtssache T-149/12)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MICRO – Ältere nationale Bildmarke micro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Änderungsbefugnis)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Investrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Olympus Imaging Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Opatz)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Investrónica, SA und der Olympus Imaging Corp.
Tenor
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011-4) wird aufgehoben.
Dem Widerspruch wird für folgende Waren der Klasse 9 stattgegeben: „fotografische Apparate und Instrumente, Digitalkameras, austauschbare Linsen und deren Teile sowie Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.
Olympus Imaging Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.
____________1 ABl. C 194 vom 30.6.2012.