Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Investrónica/HABM – Olympus Imaging (MICRO)
(Rechtssache T‑149/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MICRO – Ältere nationale Bildmarke micro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Änderungsbefugnis“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-19)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken MIKRO und micro (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 25, 27, 54, 55, 60, 62)
3. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3) (vgl. Rn. 66)
Gegenstand
| Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Investrónica, SA und der Olympus Imaging Corp. |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011‑4) wird aufgehoben. |
2. | | Dem Widerspruch wird für folgende Waren der Klasse 9 stattgegeben: „fotografische Apparate und Instrumente, Digitalkameras, austauschbare Linsen und deren Teile sowie Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“. |
3. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA. |
4. | | Die Olympus Imaging Corp. trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA. |