Language of document : ECLI:EU:T:2014:11





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Januar 2014 – Investrónica/HABM – Olympus Imaging (MICRO)

(Rechtssache T‑149/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MICRO – Ältere nationale Bildmarke micro – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Änderungsbefugnis“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-19)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken MIKRO und micro (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 25, 27, 54, 55, 60, 62)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3) (vgl. Rn. 66)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Investrónica, SA und der Olympus Imaging Corp.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011‑4) wird aufgehoben.

2.

Dem Widerspruch wird für folgende Waren der Klasse 9 stattgegeben: „fotografische Apparate und Instrumente, Digitalkameras, austauschbare Linsen und deren Teile sowie Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.

4.

Die Olympus Imaging Corp. trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.