Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 – Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-152/12)1
(Staatliche Beihilfen – Postsektor – Beihilfen der deutschen Behörden für die Deutsche Post – Erhöhung des Briefmarkenpreises in Verbindung mit Subventionen zur Deckung der Kosten der Ruhegehälter von Beschäftigten mit Beamtenstatus – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Erledigung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Henny und T. Ottervanger, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)
Tenor
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Deutschen Post AG.
UPS Europe und United Parcel Service Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 165 vom 9.6.2012.