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Klage, eingereicht am 25. Januar 2012 - Herbacin cosmetic/HABM - Laboratoire Garnier (HERBA SHINE)

(Rechtssache T-34/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Herbacin cosmetic GmbH (Wutha-Farnroda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2011 in der Sache R 2255/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Laboratoire Garnier et Cie.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HERBA SHINE" für Waren der Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke und Internationale Registrierung "HERBACIN" für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerspruchsentscheidung schon kein wirksames Verlangen nach Benutzungsunterlagen seitens der Anmelderin mehr vorgelegen habe ; Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass erhebliche Exportumsätze unter der Widerspruchsmarke "HERBACIN" durch die Beschwerdekammer der Beklagten rechtsfehlerhaft ignoriert worden seien ; sowie Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207 /2009 dadurch, dass die für die Benutzung vorgelegten Beweise hinsichtlich Abnehmern innerhalb der Gemeinschaft unzutreffend bewertet worden seien.

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