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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Maria Pilar Aguar Fernandez und 126 anderer gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2004

(Rechtssache T-20/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Maria Pilar Aguar Fernandez und 126 andere, alle wohnhaft in Irland, haben am 20. Januar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

1.    die Entscheidungen der Kommission in Form der seit dem 1. Juli 2002 gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2002 erstellten Gehaltsabrechnungen und Gehaltsnachberechnungen der Kläger aufzuheben;

2.    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger des vorliegenden Verfahrens, dem Lebensmittel- und Veterinäramt mit Sitz in Dublin zugewiesene Beamte und sonstige Bedienstete, fechten ihre Gehaltsabrechnungen und Gehaltsnachberechnungen für die Zeit nach dem 1. Juli 2002 an.

Ihre Klage stützen die Kläger auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Rechtswidrigkeit des mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16. Dezember 20021 für Irland festgesetzten Berichtigungskoeffizienten geltend machen, da dieser den Unterschied zwischen den tatsächlichen Lebenshaltungskosten an ihrem Dienstort und denjenigen in Brüssel unter Verstoß gegen Artikel 64 des Statuts, in dem der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung verankert sei, nicht ausgleiche. Die Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten auf 124,8 sei nicht ausreichend, um diesem Grundsatz zu entsprechen.

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1 - ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1.