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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH gegen das Harmoniserungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 21. Januar 2004

(Rechtssache T-22/04)

Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu bestimmen - Sprache, in der die Klage eingereicht worden ist: Englisch

Die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH, Hamburg (Deutschland), hat am 21. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin P. Koch Moreno.

Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Bluenet Limited.

Die Klägerin beantragt,

-    festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2003, mit der der Beschwerde der Bluenet Limited gegen die Entscheidung Nr. 106/2002 vom 25. Januar 2002 stattgegeben und demgemäß der gegen die Anmeldung Nr. 1 169 085 der Gemeinschaftsmarke "Westlife" für Waren der Klassen 9, 16, 25 und 41 erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verstößt;

-    festzustellen, dass bei der Anmeldung Nr. 1 169 085 der Gemeinschaftsmarke "Westlife" für Waren der Klassen 9, 16, 25 und 41 die Gefahr einer Verwechslung mit der unter der Nr. 397 43 603 angemeldeten deutschen Marke "West" besteht, die identische Waren und Dienstleistungen derselben Klassen 9, 16, 25 und 41 schützt;

-    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Bluenet Limited.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "Westlife" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. bespielte Tonträger, bespielte Bildträger, bespielte Datenträger; Druckereierzeugnisse; Bekleidung; Unterhaltung durch eine Musikgruppe) (Anmeldung Nr. 1169085)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke:Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH

Entgegenstehende Marke oder entgegenstehende Zeichen:Internationale und nationale Wortmarke "West" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 13, 15 bis 31 und 35 bis 41 (u. a. Aufzeichnungsgeräte; Druckereierzeugnisse; Bekleidung; Bildung und Unterhaltung)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "Westlife" für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen

Entscheidung der Beschwerdekammer:Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit damit dem Widerspruch der Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH stattgegeben wurde

Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates1

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)