Language of document : ECLI:EU:T:2005:247

Rechtssache T-19/04

Metso Paper Automation Oy

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke PAPERLAB – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke PAPERLAB

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung allein der Gemeinschaftsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder dritten Ländern – Entscheidungen, die die Gemeinschaftsstellen nicht binden

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Richtlinie 89/104 des Rates)

3.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter – Kriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates)

1.      Das Wortzeichen PAPERLAB, dessen Eintragung für „Datenverarbeitungsgeräte und Messinstrumente zur Kontrolle und Prüfung von Papier“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza beantragt wurde, kann im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aus der Sicht eines Publikums, das sich aus Fachleuten und Verbrauchern zusammensetzt, die Erfahrung im Bereich der Datenverarbeitungsgeräte und Messinstrumente zur Kontrolle und Prüfung von Papier haben, und das englischsprachig ist, dazu dienen, die Eigenschaften und Funktionen der von der Markenanmeldung erfassten Waren zu bezeichnen, da dieses Zeichen in Englisch einfach und direkt die erwartete Funktion der Waren beschreibt, für die die Marke angemeldet wurde.

Das Wortzeichen PAPERLAB erweckt nämlich keinen Eindruck, der hinreichend stark von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Worte „paper“ und „lab“ hervorgerufen wird, die sich selbst auf Papier und ein Labor beziehen. Darüber hinaus könnte das Zeichen „paperlab“ auch so wahrgenommen werden, dass es eines der technischen Merkmale der fraglichen Waren bezeichnet, da es sich um Datenverarbeitungsgeräte und Messinstrumente handelt, die konzipiert wurden, um wie ein echtes tragbares Labor zu arbeiten, mit dem die gewöhnlich in einem Labor erbrachten Dienste am Einsatzort erbracht werden.

(vgl. Randnrn. 28, 30, 33)

2.      Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.

(vgl. Randnr. 37)

3.      Die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern.

(vgl. Randnr. 39)